Was passiert mit dem lebenslangen Wohnrecht bei Umzug ins Altenheim?
Ich habe da eine Frage,
was passiet mit dem Wohnrecht wenn die Person wegen pflegebedürftigkeit ins Altenheim muß und aufgrund der Erkrankung nicht wieder nachhause kommen kann . Wir haben jetzt eine solche Situation. In meinem vertrag steht natürlich drin das das Wohnrecht erst mit dem Tode löschbar ist. Aber ein weiterer Passus welcher unterschiedlich interpretiert wird ist folgender:
Wird das Wohnrecht von der Berechtigten aus Gründen nicht in Anspruch genommen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, beszeht kein irgenwie gearteter Ersatzanspruch der Berechtigten gegen den Erwerber. Was heißt das genau?
Und hat der Vormund/ Betreuer über die Wohnung zubestimmen? Weil in in dem Vertrag steht ebenfalls, Die Ausübung des Wohnrechtes kann dritten Personen nicht überlassen werden?
danke für die Antworten im Vorraus.
Frank
7 Antworten
Du kannst die Wohnung selbst nutzen, falls du diese vermietest, must du die Mieteinnahmen, abzüglich deiner Unkosten an das Heim überweisen.Der Vormund darf nicht über die Nutzung der Wohnung bestimmen, wenn das Nutzungsrecht personenbezogen ist.
Fortsetzung der Ergänzung:
.. daran das die Person ins altenheim mußte und nicht wieder zurück kann.
Das Heim tritt an die Nutzer der Wg. herran, so war es bei uns. Mieteinnahmen musten wir (gerichtliche Entscheidung) an das Heim nach Abzug der Unkosten überweisen. Eigennutzung war gestattet. Genau kostenlose Auskunft gibt bindend der Notar der den Vertrag aufgesetzt hat.
Erwerber bist du? Der Passus besagt, dass du, da du das Nicht-Nutzen des Wohnrecht nicht zu verantworten hast auch nicht den Gegenwert ans eim oder an irgendwen sonst zahlen musst. Der Betreuer kann nicht über die Wohnung bestimmen und kann auch keinen dritten einziehen lassen ode rein Entgelt entgangene Nutzung fordern. Sollte die wohnberechtigte Person ihr Recht nicht mehr ausüben können, entfällt es also.
Der Nutznießer der Wohnung kann diese dann nicht vermieten oder anderweitig nutzen lassen. Er hat nur selbst das Wohnrecht, das er nicht weitergeben kann.
In einem Fall das BGH hatte eine Mutter ihr Grundstück an ihrem Sohn übertragen und sich hierfür ein lebenslanges Wohnrecht für eine Wohnung im Edgeschoss sichern lassen. Nachdem die Seniorin ein Pflegefall wurde, wurde die Wohnung an einen Dritten vermietet. Der Träger der Sozialhilfe verlangte nun die Pfelgekosten vom Sohn zurück. Das Gericht stellte klar, dass auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung der Vertrag zwischen Mutter und Sohn dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Sohn sehr wohl berechtigt sein soll, die Wohnung an einen Dritten zu vermieten, wenn der Wohnrechtsinhaber wegen Pflegebedürftigkeit die Wohnung nicht mehr nutzen kann. Allerdings darf der Sohn nicht gezwungen werden, die Wohnung anderweitig zu vermieten. Da er dies aber getan hat, muss er die Mieteinnahmen an seine Mutter ausbezahlen.
Das Urteil des BGH vom 09.01.2009 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden. http://www.seniorenwissenschaften.de/wohnrecht/wohnrecht-bei-unzug-ins-pflegeheim.html
Es scheint so, als ob dieser Ersatzanspruch im in der Frage angesprochenen Vertrag ausgeschlossen wurde.
Wenn der Käufer diese Textpassagen nicht versteht, soll er doch den Notar fragen...
Meine Meinung nach bedeutet es, daß der, der das Wohnrecht hat, es nur persönlich ausüben kann (selbst dort wohnen kann), und daß er auch keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich hat, wenn er nicht mehr dort wohnen kann.
Genau das heißt es. Die zweite Frau meines Großvaters hatte auch lebenslanges Wohnrecht in unserem Haus, als sie aus eigenen Entschlüssen wegzog, durfte sie die Wohnung nicht weitervermieten und die Einnahmen beanspruchen.
Wenn ich diese Passagen so sicher interpretieren könnte, das ich mir bei meinem weitern Handeln sicher wäre würde ich nicht fragen, aber trotzdem Danke. Mit dem Gedanken einen Notar zu frage habe ich auch schon gespielt.
Falsch! Die Mieteinnahmen müssen laut dem zitierten Vertrag nur dann an das Heim überwiesen werden, wenn der Erwerber die schuld hat