Was passiert denn, falls man den Schornsteinfeger nicht in die Wohnung lässt?

7 Antworten

Das wir zur Not mit Polizei erzwungen -  auf Dauer teurer als der in den meisten Fällen eigentlich unsinnige Schornsteinfegereinsatz

Im Prinzip musst du ihn rein lassen. Wenn dir jedoch nur der Termin nicht passt oder etwas in der Art kann man im Normalfall mit denen reden und einen neuen vereinbaren. Irgendwann musst du ihn (oder wahlweise einen anderen für kehr- und messtätigkeit jedoch nicht zur Feuerstättenschau und Abnahme) hinein lassen. Für die übliche Tätigkeit musst du ihm nur Zugang zu den Räumen gewähren in denen er seine Tätigkeit verrichten muss. Tust du dies nicht geht das ganze aufs Amt und du bekommst eine Verwarnung mit kleiner "Strafe". Reagierst du darauf nicht können die eine zwangsdurchführung veranlassen wo dann das zuständige Amt, die Polizei, der Schornsteinfeger und, sollte das alles nichts bringen, auch ein schlüsseldienst vertreten sind. Hoffe ich konnte dir helfen.

Die Pflicht, dem Bezirksschornsteinfeger Zutritt zur Wohnung zu gewähren, ergibt sich aus § 1 Abs. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. Ein Verstoß dagegen stellt nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Außerdem kann sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei hartnäckigen Verweigerern mit Unterstützung der Polizei zwangsweise Zugang zur Wohnung verschaffen.

Link: http://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/index.html

Wird dann der Schornsteinfeger auch bestraft, wenn er nicht fegt?

@sanciu

Wenn er (zunächst) nicht fegen kann, weil er vom Betreiber daran gehindert wird, natürlich nicht.

Eine Strafe im engeren Sinn, also nach den Grundsätzen des StGB, für unterlassene oder schlampig durchgeführte Prüfungen gibt es nicht.

Verwaltungsrechtlich kann er aber von der Aufsichtsbehörde schon sanktioniert werden, nämlich mit einem Verweis oder einem Warnungsgeld von bis zu 5.000 Euro (§ 21 Abs. 3 SchfHwG) und in schweren Fällen sogar mit der Aufhebung seiner Bestellung wegen Unzuverlässigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG).

Sollte die Feuerungsanlage einen Defekt haben, dem Betreiber um die Ohren fliegen und kann nachgewiesen werden, dass das bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht passiert wäre, kann er sich wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) strafbar gemacht haben.

nein, er macht dann einen neuen termin

ja, irgendwann kostet es dich mehr geld, nicht direkt strafe, aber es wird dann teurer

Das zahlt der Vermieter schon lang, nicht ich wohlgemerkt.

ein Schornsteinfeger hat immer Sonder Rechte las in in die Wohnung sonst wirst du hinterher gepisackt von ihm der hat dich dan auf der latte der macht dir nach her das leben schwer     lies das von adk 710