Was müsste ein Polizist tun, wenn einer seiner Freunde kifft?

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Hier wurde viel Halbwahres und Unwahres geschrieben. Deswegen versuche ich jetzt einmal, eine richtige und sinnvolle Antwort zu geben:

In Deutschland gilt das sogenannte Legalitätsprinzip. Das ist vor allem in den §§ 152 II, 160 StPO verankert. Es bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet ist, Ermittlungen aufzunehmen, sobald ein Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt. Weiterhin verpflichtet § 170 StPO die Staatsanwaltschaft grundsätzlich auch dazu, Anklage zu erheben, wenn hinreichender Tatverdacht vorliegt (d.h. wenn sie der Meinung ist, dass eine Verurteilung erreicht werden wird).

Der Grund für diese Verpflichtungen ist der, dass in Deutschland das sogenannte Anklagemonopol bei der Staatsanwaltschaft liegt. Nicht jeder darf einfach irgendwen wegen einer Straftat anklagen; das ist der Staatsanwaltschaft vorbehalten. Damit aber auch eine Gleichbehandlung gewährleistet wird, gibt es diese gesetzliche Verpflichtung, damit die Staatsanwaltschaft nicht nach ihrem Gutdünken entscheiden kann, ob sie jemanden anklagt oder nicht. Eine Ausnahme von diesem Anklagemonopol stellen nur die Privatklagedelikte darf; das sind eine Reihe von Delikten, die man auch als Privatperson strafrechtlich verfolgen darf (z.B. Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch). Trotzdem kann in diesen Fällen auch die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen und die Anklage übernehmen.

Eine entsprechende Verpflichtung der Polizeibeamten ergibt sich aus § 163 I 1 StPO. Erlangt ein Polizist in seiner Eigenschaft als Polizist Kenntnis von einer Straftat, so muss er Ermittlungen anstellen. Das gilt jedenfalls für Beamten des Polizeidienstes und der Staatsanwaltschaft dann, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Gegenteil: Antragsdelikt: dieses wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt).

Nun besteht die - gesetzlich nicht eindeutig geregelte - Frage, ob diese Pflichten auch dann gelten, wenn Staatsanwalt oder Polizist in ihrer Freizeit Kenntnis von Straftaten erlangen. Wie gesagt, gibt es dazu im Gesetz selbst keine Regelung.

Allerdings hat der BGH in einigen Urteilen entschieden, wie die Sache zu bewerten ist, wenn ein Polizeibeamter oder Staatsanwalt außerdienstlich von einer Straftat Kenntnis erlangt:

Bei Straftaten, die die Öffentlichkeit in besonderem Maße berühren, d.h. bei schweren und gemeingefährlichen Straftaten, sind die Polizeibeamten und Beamten der Staatsanwaltschaft verpflichtet, Ermittlungen anzustellen, auch wenn sie außerdienstlich davon Kenntnis erlangen.

Nachzulesen ist das in BGHSt 12, 277.

In deinem geschilderten Fall wäre also die Frage zu stellen: Ist das Konsumieren / der Besitz von Cannabis eine Straftat, die die Öffentlichkeit in besonderem Maße berührt? Ich denke, hier würde fast jeder entscheiden, dass das nicht der Fall ist. In diesem Fall müsste ein Polizist, der außerdienstlich von dieser Straftat Kenntnis erlangt, also keine Ermittlungen anstellen bzw. die Tat nicht melden.

Anders sähe es natürlich aus, wenn der Polizist im Dienst einen seiner Freunde kiffen sieht. Stellt er hier keine Ermittlungen an, so macht er sich unter Umständen wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) strafbar.

Es soll bereits Urteile in solchen Fällen gegeben  haben. Vorwurf: Strafvereitelung im Amt. Schließlich ist eine Straftat im Gange, und der Beamte schreitet nicht ein! obwohl ihm dieses ohne Gefährdung seiner Person möglich ist.

Hallo!

Er ist vielleicht vom Gesetz her dazu "verpflichtet", aber da wird jeder anders entscheiden. Es kann sein, dass er seinen Kumpel verpfeift, aber es kann genausogut auch sein, dass er es dabei belässt & ihn entweder "nur belehrt" oder in Ruhe lässt.

Ich vermute, dass die meisten es dabei belassen würden & nichts tun würden. 

Wenn ich dieser Polizist wäre, würde ich den "Freund" darauf aufmerksam machen, dass ich Polizist bin, und ihn in seinem eigenem Interesse ersuchen, mich nicht zu provozieren, und das Kiffen in meiner Gegenwart doch bitte zu unterlassen.


warum fühlst Du Dich " provoziert ", wenn er kiffen würde ? bist Du etwa Nichtraucher ?

@Torrnado

warum fühlst Du Dich " provoziert ", wenn er kiffen würde ?

Er muss ja eigentlich wissen, dass ich als Polizist Anzeige gegen ihn erstatten müsste. Indem er in meiner Gegenwart eine strafbare Handlung setzt, will er mich provozieren.

Kiffen ist nicht strafbar, nur der Besitz. Wenn die Tüte rumgereicht wird, wird der sekündliche Besitz kein Besitz im Sinne des Gesetzes sein.

@SchizoSync

Und Du glaubst, der Polizist würde amüsiert zusehen, wenn ihm die Kiffer auf der Nase herumtanzen? Ich glaube das eher nicht.

@SchizoSync

Ihr seid ja gutgläubig. Der Besitz ist einer nicht geringen Menge ist strafbar, es spielt keinerlei Rolle ob du eine Tüte seit 20 Jahren mit dir rumträgst oder seit 5 Sekunden. Desweiteren machst du dich wegen Überlassung von Betäubungsmitteln strafbar wenn du einen Joint an jemanden weiterreichst der nicht der Eigentümer ist.

Konsum ist nicht strafbar.

Für Beamte können aber von §§ 138, 139 StGB abweichende Besitmmungen gelten.

Strafrechtler vor, bitte!

eig. Ja, aber lassen wir  es so stehen, es sind menschen mit Emotionen, und seine freunde.

da gibt es andere wege als sie eiskalt auflaufen zu lassen.