Was kommt nach dem Krankengeld? Hartz 4? Muss der Ehepartner aufkommen?

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Meine Frage ist, ob es möglich ist wieder Krankengeld zu beziehen, wenn vom ersten Tag der Krankschreibung exakt 3 Jahre vergangen sind, oder ob man nun automatisch in Hartz 4 fällt? Oder muss in diesem Fall nach der 3 Jahres-Frist der getrennt lebende Ehepartner aufkommen, wenn dieser über "genügend Einkommen" verfügt?

ich würde mich bei der unabhängigen Patienberatung informieren.

Neuer Anspruch auf Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld für Versicherte, die den Höchstanspruch erreicht haben, kann mit dem Beginn einer neuen Blockfrist erneut entstehen (§ 48 Abs. 2 SGB V). Ausdrücklich greift diese Regelung also nur dann, wenn

im vorhergehenden 3-Jahres-Zeitraum für 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit bezogen wurde unddiese Krankheit erneut zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Die Regelung greift nicht, wenn der Anspruch in der vorhergehenden Blockfrist durch den Hinzutritt einer Krankheit ausgeschöpft und die erneute Arbeitsunfähigkeit durch die hinzugetretene Krankheit verursacht wurde.

Ein Neuanspruch auf Krankengeld besteht nur dann, wenn

beim Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht,zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen in einer vorhergehenden Blockfrist und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versichertenicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdementweder erwerbstätig war oderden Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand (Verfügbarkeit i. S. v. § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).

Der Zeitraum von 6 Monaten (180 Kalendertage) muss nicht ununterbrochen verlaufen sein. Er kann sich auch aus mehreren Teilabschnitten zusammensetzen. Jede Erwerbstätigkeit begründet grundsätzlich einen neuen Krankengeldanspruch. Hierzu gehören auch selbstständige Tätigkeiten und geringfügige Beschäftigungen nach den §§ 7, 8 SGB IV. War der Versicherte im Zeitraum von 6 Monaten zeitweise wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig, so ist diese Arbeitsunfähigkeit einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB V gleichzusetzen.

http://www.finkenbusch.de/?p=1626

MfG

Mal was ganz anderes.... schonmal mit dem Thema Erwerbsminderungsrente beschäftigt ? Normal müsste nämlich die KK spätestens das AA sie aufgefordert haben einen Rehaantrag zu stellen.