Was kommt nach dem Krankengeld? Hartz 4? Muss der Ehepartner aufkommen?
Hallo Leute,
Die Situation ist wie folgt;
Nach einer langen Krankheitsphase (psychisch erkrankt und seit fast 3 Jahren mit dieser Diagnose arbeitsunfähig krank geschrieben) wurden 78 Wochen regulär Krankengeld gezahlt. Danach wurde ALG 1 bezogen, welches nun ausläuft.Nach einer Psycho-Kur soll nun eine Wiedereingliederung in den Beruf stattfinden,welche aber aufgrund der gesundheitlichen Verfassung unmöglich zu bewerkstelligen erscheint.
Meine Frage ist, ob es möglich ist wieder Krankengeld zu beziehen, wenn vom ersten Tag der Krankschreibung exakt 3 Jahre vergangen sind, oder ob man nun automatisch in Hartz 4 fällt? Oder muss in diesem Fall nach der 3 Jahres-Frist der getrennt lebende Ehepartner aufkommen, wenn dieser über "genügend Einkommen" verfügt?
Was passiert wenn die Wiedereingliederung abgebrochen werden muss, und wie ist es mit der 3 Jahres Block-Frist?
(Die 3 Jahre enden am 1.6.15, Beginn der Eingliederung am 18.5.)
Über Antworten wäre ich wirklich sehr dankbar, da dieses Thema wirklich sehr verwirrend und schwer zu recherchieren ist und mir den letzten Nerv nimmt.
2 Antworten
Meine Frage ist, ob es möglich ist wieder Krankengeld zu beziehen, wenn vom ersten Tag der Krankschreibung exakt 3 Jahre vergangen sind, oder ob man nun automatisch in Hartz 4 fällt? Oder muss in diesem Fall nach der 3 Jahres-Frist der getrennt lebende Ehepartner aufkommen, wenn dieser über "genügend Einkommen" verfügt?
ich würde mich bei der unabhängigen Patienberatung informieren.
Neuer Anspruch auf KrankengeldDer Anspruch auf Krankengeld für Versicherte, die den Höchstanspruch erreicht haben, kann mit dem Beginn einer neuen Blockfrist erneut entstehen (§ 48 Abs. 2 SGB V). Ausdrücklich greift diese Regelung also nur dann, wenn
im vorhergehenden 3-Jahres-Zeitraum für 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit bezogen wurde unddiese Krankheit erneut zur Arbeitsunfähigkeit führt.
Die Regelung greift nicht, wenn der Anspruch in der vorhergehenden Blockfrist durch den Hinzutritt einer Krankheit ausgeschöpft und die erneute Arbeitsunfähigkeit durch die hinzugetretene Krankheit verursacht wurde.
Ein Neuanspruch auf Krankengeld besteht nur dann, wenn
beim Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht,zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen in einer vorhergehenden Blockfrist und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versichertenicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdementweder erwerbstätig war oderden Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand (Verfügbarkeit i. S. v. § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).
Der Zeitraum von 6 Monaten (180 Kalendertage) muss nicht ununterbrochen verlaufen sein. Er kann sich auch aus mehreren Teilabschnitten zusammensetzen. Jede Erwerbstätigkeit begründet grundsätzlich einen neuen Krankengeldanspruch. Hierzu gehören auch selbstständige Tätigkeiten und geringfügige Beschäftigungen nach den §§ 7, 8 SGB IV. War der Versicherte im Zeitraum von 6 Monaten zeitweise wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig, so ist diese Arbeitsunfähigkeit einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB V gleichzusetzen.
http://www.finkenbusch.de/?p=1626
MfG
Mal was ganz anderes.... schonmal mit dem Thema Erwerbsminderungsrente beschäftigt ? Normal müsste nämlich die KK spätestens das AA sie aufgefordert haben einen Rehaantrag zu stellen.