Was kann ich tun, wenn das Jobcenter mir das Recht, einen Antrag auf Vorschuss nach § 42 SGB I, zu stellen verweigert?
Dieses Anliegen (Vorschussantragsstellung) habe ich heute beim Jobcenter vorgebracht.
Das wurde sofort abgelehnt, mit der Begründung, ich könne dies' erst tun, sobald mein Hauptantrag beim Termin in der LG (Leistungsgewährungsabteiung?) am 07.10 wahrgenommen wurde. Da erst dort geprüft werden MUSS, ob mir überhaupt Leistungen zustehen.
Auf Nachfrage habe ich der Dame meine Beweggründe mittgeteilt, nämlich gegenwärtige Mittellosigkeit. Umgangssprachlicher, konkreter; ich habe kein Geld in der Tasche um meinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, sprich für am 1. anstehende Miete, Essen, Alltagsausgaben.
Auf meine Bitte, mir IN DEM FALL doch die Ablehnung, auf die Anfrage nach dem Stellen eines Antrages auf Vorschüsse (inklusive genauer Bezeichnung mit §) >>> SCHRIFTLICH <<< zu geben, lenkte die Dame dann plötzlich ein und verwies mich an eine andere Abteilung ( dahin wo die Menschen sitzen, die "Maßnahmen" vergeben etc.)
DortVersuchte man mit lächerlichsten manipulativen Methoden, mir mein Anliegen auszureden. Auf meine Frage ob ich dass dann wenigstens schriftlich bekommen könnte JA oder NEIN, erhielt ich nie eine klare Antwort, obwohl ich diese Frage immer wieder stellen musste.
Nach wirklich langen auf michEingerede, hinzu ziehen von einem Vorgesetzten "Teamleiter", der nach einigem zögern merkte, dass ich es ernst meinte und mir plötzlich sagte, dass diese Vorschüsse möglichSeien, sobald er den Raum verlassen hatte, sein Untergeordneter (Fallmanager), hingegen wieder versuchte mich von dem absoluten Gegenteil zu überzeugen,mir das aber auch nicht schriftlich geben wollte, sondern mich schlussendlich nach langem, Gebets-Ähnlichen-Wiederholen meinerseits, was genau mein Anliegen ist, speiste er mich ENTGEGEN seiner mir gegenüber gegebenen Versprechungen:
+Erklärung dass ich den Antrag nicht stellen darf, mit genauer Bezeichnung des von mir zu stellen-ersehnten Antrages (ich diktierte ihm die genaue Bezeichnung des Antrages, das war nur 1 kurzer Satz), + seine Unterschrift auf dem Wisch
mit einem Schreiben ab, wo genau diesen beiden Dinge NICHT drauf sind, sprich irgendein Wisch, den ja JEDER Zuhause selbst verfassen könnte, sprich nichts rechtswirksames.
Noch zur Erklärung; ich war nur so penetrant, weil man mir im Internet vorher erklärt hatte, dass ich ein Recht darauf habe diese Vorschüsse zumindest zu BEANTRAGEN, ob- und -wie schnell sie dann bewilligt werden, ist eine andere Frage.
Das kann auch jeder im Inet nachlesen, eigentlich steht mir es zu, das zu beantragen, oder kann mir da hier jemand widersprechen? Womöglich hab' ich mich ja doch geirrt.
Ich hab gestern ALG2 beantragt, bzw. wollte es, durchlief Prozess in dem meine Daten aufgenommen wurden und 2. Prozess wo ich in eine Maßnahme gesteckt wurde, die einfach mal vor dem Termin zur Prüfung meines Hauptantrages stattfindet.
Wenn euch der Text zu lang war, dann geht bitte einfach nur auf meine simple Anfangsfrage ein, danke! bin für jede Anregung dankbar :))
6 Antworten
1. Das Jobcenter hat Recht.
2. Es gibt genug andere Möglichkeiten, schnell an Geld zu kommen.
a) einen Tagelöhnerjob ausüben oder generell einen Job machen, z. B. putzen gehen (Putzen werden IMMER gesucht), an der Tankstelle helfen, Autos waschen, Bauhelfer, Getränkemarkt, Regale auffüllen - solche Jobs gibt es IMMER und jeden Tag.
b) etwas verkaufen
c) betteln
d) bei der Caritas nachfragen
e) sich einen Kredit bei der Bank holen
f) Eltern/Freunde/Verwandte etc. anpumpen
1. Jobcenter hat Recht, Begründung?
2. Danke, aber um Alternativen ging es mir hier mit nicht.
Du kannst ohne Widerworte alles beantragen, ob du es bekommst steht auf einem anderen Blatt.
Weil ich den Termin für den Hauptantrag erst am 07.10 abgeben darf! (vorher haben sie keine Zeit)
98%? Wie begründest du diese Aussage denn bitte?
herzilein35 und WIE kann ich das beantragen, wenn sie mir die schon die alleinige Antragsstellung verweigern
Dazu braucht man kein Termin. Den Antrag druckt man aus oder holt ihn ab, füllt ihn aus, geht zum Jobcenter und gibt ihn mit allen notwendigen Unterlagen ab. In den meisten Jobcentern kann man sogar eigenständig kopieren und das kostenlos
Ohne Hauptantrag keine Geldleistung.
Wie gesagt beantragen kannst du alles wad aber abgelehnt wird. Du eirst dir dein Geld borgen müssen
"Du eirst dir dein Geld borgen müssen" Danke für den gut gemeinten Rat, aber darum geht's nicht in meiner Frage.
Nicht, wo ich Geld herbekomme, sondern was ich in dem konkret geschilderten Fall im Bezug aufs JOBCENTER machen kann.
Sprich, welche Möglichkeiten es dort gibt, und was zu tun ist, wenn sie es mündlich verweigern.
Schriftlich mit Eingangsbestätigung beantragen ist die Lösung, weiß ich jetzt.
Das Amt hat vieles gemacht was sie nicht dürfen gut das Amt hat vielleicht noch deine Akten nicht bearbeitet Aber es hat dich mehrfach diskriminiert und rechtswidrig auf dich eingewirkt mit solchen Ämtern kann man nur eins machen den schärfsten Anwalt gegen das Amt beauftragen wen man den findet,Versuch mal den Umweg über die zuständige Regionaldirektion Bereich Beschwerdestelle.
2 Du kanst jeden antrag stellen den du wilst was anderes ist ob er bewilliegt wird das recht hats du.
3 Du must keinen Vorgedruckten Antrag stellen ein formloser Antrag den du zb Zuhause schreibst reicht auch aus. Solange unterschrift und datum plus Adresse darauf sind.
4 Dir hätten sie zb ein kurzfristiges Darlehn anbieten könne damit du was zu beisen hast..
5 eine Maßnahme kann das jobcenter erst vorderen wen diese bewilligt worden ist wo mit du dann auch einen Anspruch auf alg2 sofort hast.auch wen der noch bearbeitet wird.aber vor beginn der maß nahem sollte du den bewiliegungsbescheid haben.Und auch die Fahrtkosten.
Nicht alles zu dem them ist aktuell oder stimmt so wie es geschriebn wird.
Deswegen ist das sozilagesetz buch das Arbeitslosenforum/leider nicht immer aktuell und die Broschüren die da findest eine gute quelle. sdie du perfekt zb auch gegen das amt nutzen kannst,.
Ganz einfach.
Stell einfach einen vollständigen Hauptantrag. Füge deinen sofortigen Vorschussantrag an und bleib so lange sitzen bis alles bearbeitet ist.
Perfekt auf den punkt gebracht! :)
Aber Sitzprotest naja ich weiß nicht so recht... vlt doch lieber die beiden Anträge faxen & am Eingang mit Bestätigung etc abgeben und dann zum Sozialgericht.
Die können doch gar nicht anders entscheiden.
Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur
Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann
der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach
pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.
Erst muss geprüft werden, ob Du empfangsberechtigt bist.
Ich weiß!
Aber was bringt mir eine Prüfung auf einen Vorschuss, zu einem Zeitpunkt, an dem es für mich schon zu spät ist?
Sind die nicht verpflichtet, mich jetzt schon einen Vorschussantrag stellen zu lassen, damit sie meine Empfangsbrechtigung dann prüfen können?
ich kam auch immer mit allen Unterlagen dahin, Kontoauszüge etc aber das juckte keinen
"(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags."
Es besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach.
Die steckten mich ja auch schon in eine Maßnahme und erläuterten mir ausdrücklich, dass mir die Leistungen gekürzt werden würden wenn ich dort nicht hingeh.
Auf welcher Grundlage zwingen die mich zu ner Maßnahme BEVOR mein Termin zur Hauptantrageinreichung stattgefunden hat?
ach man.... ich weiß auch nicht mehr
"Allerdings bewirkt ein solcher Antrag beim Gericht die Zahlungspflicht des
Jobcenters erst ab dem Tag, an dem der Antrag beim Gericht gestellt wurde -
natürlich vorausgesetzt, das Gericht gibt diesem statt. Abweichend von einem
Antrag nach § 42 SGB I oder § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II muss dabei der Anspruch auf
ALG II dem Grunde nach nicht bereits bestehen, sondern vom Antragsteller nur
glaubhaft gemacht werden"
sprich, Kontoauszüge zeigen und grobe Daten passen (alter, erwebslosigkeit) GLAUBHAFT machen sollte reichen
ey deine Antwort regt mich schon wieder auf bitte Google nochmal ich glaub du hast mir Quatsch erzählt
Genehmigt werden wird es aber zu 98% nicht und du scheinst dein Hauptantrag noch nicht einmal abgegeben zu haben.