Was ist wenn man in einer jugendstrafsache in einer Hauptverhandlung ist?

5 Antworten

Ein Strafverfahren hat grundsätzlich drei Phasen:

Das Ermittlungsverfahren

Dieses beginnt damit, dass die Staatsanwaltschaft oder die Polizei von einer Straftat erfährt und dann beginnt, zu ermitteln. Die Staatsanwaltschaft ist "Herrin des Ermittlungsverfahrens". Das bedeutet, hier hat grundsätzlich nicht ein Richter oder Gericht das Sagen, sondern die Staatsanwaltschaft entscheidet, was getan wird und was nicht. Nur in bestimmten Dingen muss ein Gericht zur Hilfe gezogen werden. Beispiele dafür sind die Untersuchungshaft, ein Durchsuchungsbefehl, aber auch die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen in bestimmten Fällen.

Das Ermittlungsverfahren endet damit, dass die Staatsanwaltschaft eine Abschlussverfügung macht. Sie entscheidet also am Ende, ob sie entweder Anklage erhebt oder ob sie das Verfahren einstellt (vgl. § 170 StPO). Neben diesen beiden "normalen" Varianten gibt es noch einige Ausnahmen, beispielsweise die Einstellung gegen Auflagen (was im Grunde auch eine Einstellung des Verfahrens ist, nur dass der Beschuldigte normalerweise etwas tun muss, damit das Verfahren endgültig eingestellt wird) oder ein Strafbefehlsantrag.

In deinem Fall hat die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 1 StPO Anklage erhoben. Das bedeutet, dass sie dem Gericht eine Anklageschrift zugesendet haben. Diese Anklageschrift wurde dir auch übersandt, damit du weißt, was gegen dich vorgebracht wird.

Das Zwischenverfahren

Jetzt befindest du dich im Zwischenverfahren. Hier geht es darum, dass das Gericht entscheiden muss, ob sie die Anklage zulässt oder nicht. Wenn das Gericht die Anklage nicht zulässt, dann ist das Strafverfahren beendet (die Staatsanwaltschaft kann aber Beschwerde einlegen). Wenn das Gericht die Anklage zulässt, dann kommt es zum Hauptverfahren.

Das Hauptverfahren

Das Hauptverfahren ist vor allem durch die Hauptverhandlung gekennzeichnet. Das Hauptverfahren endet (im Normalfall) mit einem Urteil. Entweder wirst du zu einer Strafe verurteilt, oder du wirst freigesprochen. Daneben gibt es wieder einige Ausnahmen, wie das Hauptverfahren bzw. das Strafverfahren generell beendet werden kann, nämlich zB wieder durch eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen.

Was ist mit deinem Fall?

Dein Fall befindet sich gerade im Zwischenverfahren. Du gilst nach § 157 StPO als Angeschuldigter (Angeklagter bist du erst, wenn das Gericht die Anklage zugelassen hat). Wie in dem Brief steht, hast du die Möglichkeit, dich innerhalb von einer Woche zu melden und vorzubringen, was du so an Einwänden gegen die Zulassung der Anklage hast. Das würde ich niemals alleine tun, sondern allenfalls mit einem Anwalt (bzw. dein Anwalt für dich).

Normalerweise wird so ein Einwand allerdings nicht viel bringen. Die Staatsanwaltschaft hat nach eigener Auffassung schließlich erkannt, dass du "hinreichend verdächtig" bist, eine Straftat begangen zu haben. Wenn du jetzt dem Gericht keine guten Argumente lieferst, dann lässt es die Anklage zu.

Wenn die Anklage zugelassen wurde, heißt das nicht, dass jetzt alles verloren ist. Die eigentliche "Gerichtsverhandlung" beginnt ja erst jetzt. In dieser wird alles vorgebracht, was für und gegen dich spricht. Hier hast du auch das Recht (alleine oder mit Anwalt) zu allem deinen Senf dazu zu geben und dich zu verteidigen.

Bist du hinterher vorbestraft?

Als vorbestraft gilst du erst, wenn du verurteilt wurdest. Und auch dann darfst du dich in bestimmten Fällen als "nicht vorbestraft" bezeichnen, nämlich grob gesagt wenn deine Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen ist. Alles darüber bedeutet: vorbestraft.

Ob du also vorbestraft bist, entscheidet sich erst am Ende der Hauptverhandlung mit dem Urteil, das dann ergeht. Sollte das Verfahren gegen Auflagen eingestellt werden, bist du auch nicht vorbestraft.

Was bedeutet es, dass du Heranwachsender bist?

Als strafmündig gilt man ab 14 Jahren. Aber dann gilt für einen noch nicht das Erwachsenenstrafrecht, sondern das Jugendstrafrecht. Von 14 bis 17 gilt man als Jugendlicher. Von 18 bis 20 Jahren gilt man als Heranwachsender. Das bedeudet, dass das Gericht bei dir entscheiden muss, ob es Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anwendet. Dazu bewertet es, ob du die geistige Reife besitzt, wie ein Erwachsener zu handeln und dann auch als solcher bestraft werden kannst. Andernfalls wird bei dir noch Jugendstrafrecht angewandt, das nicht nur deutlich milder ist, sondern auch einige Erziehungsmaßregeln als "Strafen" hat, die es im Erwachsenenstrafrecht nicht mehr gibt.

Im Gegensatz zum Strafverfahren bei Jugendlichen ist das Verfahren gegen Heranwachsende öffentlich. Das bedeutet, bei deinem Verfahren können grundsätzlich auch Zuschauer anwesend sein.

Tipp zum Schluss:

Ich weiß nicht, was du getan hast bzw. was dir vorgeworfen wird. Du solltest dir aber überlegen, ob du dir einen Anwalt nimmst. Denn der weiß viel besser als du, was du wann sagen solltest und was nicht; er kann dich vertreten und für dich noch das Beste rausholen.
Natürlich kann es auch sein, dass das ganze nur eine Lapalie ist, bei der du nicht unbedingt einen Anwalt brauchst. Das musst du selbst wissen.

Hallo

Die zeugin hat vom zeugnisverweigerungsrecht  gebrauch gemacht.

Also keine Zeugen.

Geht das auch vor Gericht  ?

Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten.

Es gibt auch keine Atteste.

Nur fotos "vom zustand der wohnung.

@Raabtt

Ja das geht auch vor Gericht. Zeugen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, müssen nicht aussagen. Wer alles ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, steht in den §§ 52 ff. StPO. Dieses Recht haben beispielsweise Angehörige bis zu einem bestimmten Verwandtschaftsgrad.

Zum Anwalt: Die Aussage "ich kann mir keinen Anwalt leisten" ist eigentlich nicht zutreffend. Denn wenn du dir keinen Anwalt selbst leisten kannst, dann gibt es noch die Beratungs- und die Prozesskostenhilfe. Diese kannst du beim Amtsgericht beantragen. Frage dort einfach nach, dann wird geprüft, ob du dir wirklich keinen Anwalt leisten kannst und dann wird dir normalerweise ein solcher zur Verfügung gestellt.

Dir wird etwas vorgeworfen (man bekommt ja nicht fürs Popeln eine Anklageschrift vom Gericht )
Das heißt du bist der Angeklagte und bekommst jetzt die Möglichkeit dich zu der Sache zu äußern. In dem Schreiben steht dein Vergehen und weswegen du angeklagt wirst.
Du kannst die ganze Angelegenheit jetzt noch mal aus deiner Sicht schildern.
Darauf hin wird entschieden ob die Anklage zugelassen wird d.h.ob es überhaupt zu einer Gerichtsverhandlung kommt.
Es gibt auch außergerichtliche Verfahren. Ganz wichtig ist es das du die Frist einhältst.
Wenn du unsicher bist sucht dir Hilfe bei dem Schreiben.
Alles Gute für dich

Kann ich mir nicht leisten 

Das heißt, das Gericht prüft, ob sie dich anklagen. Sofern die Anklage erhoben wird, wird eine Verhandlung stattfinden. 

Da du Heranwachsender bist, ist das Jugendgericht zuständig.

Bei der Verhandlung wird ein Urteil über deine "Straftat" gefällt. Da kann es dann schon sein, dass du dann vorbestraft oder freigesprochen bist

Eine mietglied meint ;;; 

Man sei erst vorbestraft bei 

Einer Geldstrafe  ab 90 tagessätzen..

Oder 

Eine freiheitsstrafe von bis zu 3 monaten...

@Raabtt

Da man nicht weis, warum eine Anklage erfolgt, kann man auch keine Aussage über die Strafe und ihre Wirkungen machen

@turnmami

Und was ist ,wenn 

Die Zeugin hat vom Zeugnisverweigerungsrecht  Gebrauch gemacht hat.

Also keine Zeugen?

Geht das auch vor Gericht  ?

Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten. Pflichtanwalt ?

und was wenn es nur ein Täter oder Opfer gibt ?

Es gibt auch keine Atteste.

Nur fotos "vom zustand der wohnung.

@Raabtt

Das ist die Entscheidung des Gerichtes! Wie heisst es so schön: auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand. 

@turnmami

haha  ;)

Das heißt, man gibt dir die Möglichkeit, bevor es zur Verhandlung kommt oder es überhaupt eine Verhandlung geben wird,  zur Klage Stellung zu nehmen und den Richter davon zu überzeugen, dass er eine Klage nicht zulässt. Wenn das passieren würde, währest du nicht vorbestraft.

Wenn du verknackt bist, dann bist du vorbestraft. (Was dachtest du denn?)

Nutze die Zeit und spreche schon  mal bei der Jugendgerichtshilfe vor.

Eine mietglied meint ;;; 

Man sei erst vorbestraft bei 

Einer Geldstrafe  ab 90 tagessätzen..

Oder 

Eine freiheitsstrafe von bis zu 3 monaten...