Was ist wenn ein anderer als der Fahrzeughalter/Versicherter einen Unfall verursacht hat, zahlt die Versicherung des Fahrzeughalters trotzdem?

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Hallo Teetz,

in der Kraftfahrzeugversicherung unterscheidet man zwischen Versicherungsnehmer, Fahrzeughalter und dem Fahrerkreis. Der entscheidende Punkt für den Versicherer ist bei einem Unfall der eingetragene Fahrerkreis.

Der Fahrerkreis muss nicht identisch mit dem Versicherungsnehmer oder dem Fahrzeughalter sein. Die meisten Versicherer bestehen zwar auf die Eintragung des Versicherungsnehmers als Fahrer, aber der Fahrzeughalter kann durchaus nicht im Fahrerkreis zu finden sein. Das passiert zum Beispiel, wenn Erwachsene ihre behinderten Kinder aus steuerlichen Gründen als Fahrzeughalter einsetzen.

Der Fahrerkreis kann bei den Versicherern unterschiedlich gewählt werden. Die identischen Merkmale sind aber immer die Geburtsdaten der Fahrer und der Personenkreis (Ehe-/Lebenspartner, Fahrer mit Altersbeschränkung oder ohne Altersbeschränkung, Kinder, u.s.w.). 

Es ist immer das Kraftfahrzeug versichert und zwar unabhängig vom Halter des Fahrzeuges. Die Versicherer zahlen in jedem Fall einen Haftpflichtschaden, sofern das Fahrzeug einen gültigen Versicherungsschutz über die Gesellschaft hat. Tritt der Unfall mit einem Fahrer auf, der das Fahrzeug nicht führen durfte, dann wird der Vertrag rückwirkend zum Jahresbeginn neu berechnet und zwar mit dem Einschluss dieses Fahrers. Der Versicherer kann darüber hinaus noch einen Jahresbeitrag zur Strafe vom Versicherungsnehmer verlangen.

In der Voll- und Teilkaskoversicherung sieht die Sache anders aus. Hier kann es unter Umständen zu einer Regulierungsverweigerung seitens einer Gesellschaft kommen.

Teetz 
Fragesteller
 22.09.2015, 19:37

Was ist wenn ich mir das auto aber ohne wissen des halters nehme?beispielsweise weil wir zusammen wohnen? Für diesen fall muss dovh auch eine versicherung bezahlen?

BenLam  23.09.2015, 18:02

Zählen ja, aber es wird eine Strafe fällig. Du kannst natürlich Regress nehmen. Das kann ich dir rechtlich aber nicht beantworten.

Ja.

Selbst wenn das Auto entwendet wurde und der Dieb einen Fremdschaden verursacht.

Nach § 7 StVG besteht eine Halterhaftung, die als Gefährdungshaftung ausgestaltet ist.

Die KFZ-Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges tritt trotzdem ein, auch wenn eine "unberechtigte" Person gefahren ist.

Wenn zum Beispiel nur Leute ab 23 Jahren fahren dürfen, aber ein 18-jähriger den Unfall verursacht, bekommt der Geschädigte trotzdem sein Geld.

Es kann dann aber sein, dass der Vertrag rückwirkend auf junge Fahrer umgestellt wird und der Beitrag nachgefordert wird.

Auch kann eine Vertragsstrafe verhängt werden, zum Beispiel in Höhe eines Jahresbeitrages.

Bitte beachten - die Kfz-Versicherung des Versicherungsnehmers zahlt (dies muss nicht der Fahrzeughalter sein).

Wenn mit einem Kfz ein Schaden verursacht wird, wird grundsätzlich der Fremdschaden über die Kfz-Haftpflichtversicherung gezahlt.

Beim Vollkasko- oder Teil-Kasko-Schaden kommt es darauf an wie der Schaden verursacht wurde.

Allerdings besteht auch die Möglichkeit, bei der Kfz-Haftpflichtversicherung, unter Umständen den Versicherungsnehmer in Regress zu nehmen.

Die Versicherung des versicherten Fahrzeuges zahlt, der Fahrzeughalter kann durchaus jemand anderer sein als der Versicherungsnehmer des versicherten Fahrzeuges.