Was ist mit dem Inhalt von den paragraphen 109,111,112 und113 des BGB gemeint... also wie versteht man sie?

5 Antworten

Die von dir angegebenen Paragraphen befinden sich alle im Teil des BGB der regelt, unter welchen Voraussetzungen Minderjährige Verträge abschließen können. Grundsätzlich braucht ein Minderjähriger hierfür die Einwilligung oder Genehmigung seiner Eltern. So viel zur Einordnung der Paragraphen.

Nach § 109 kann der Vertragspartner  den Vertrag jederzeit widerrufen, solange die Eltern den Vertrag noch nicht genehmigt haben.

§ 111 ist eine Spezialregelung für einseitige Rechtsgeschäfte, also z.B. Kündigungen. Ein Minderjähriger kann grundsätzlich einen Vertrag gem. § 111 BGB nur dann kündigen, wenn die Eltern dies vorher genehmigt haben.

§ 112 und § 113 sind ebenfalls Spezialregelungen. Sie erlauben dem Minderjährigen nämlich eigenes Geld zu verdienen. Er kann sich entweder selbstständig machen oder arbeiten gehen, wenn die Eltern hiermit einverstanden sind. In diesen Bereichen wird der Minderjährige dann so behandelt wie ein Erwachsener.

Wenn der Minderjährige sich z.B selbstständig macht braucht er dann nur einmal die Genehmigung der Eltern (und des Familiengerichts). Er braucht allerdings keine Genehmigung für jeden Vertrag den er für sein Geschäft abschließt.

PS: wenn du die genannten Paragraphen verstehen möchtest solltest du bei § 106 anfangen zu lesen.

Das BGB in leichter Sprache

§ 109 BGB

(1) Solange die Eltern den Vertrag nicht genehmigt haben, darf der Verkäufer sagen, dass er den Vertrag nicht mehr will. Das kann er auch dem Minderjährigen sagen.

(2) Wusste der Verkäufer, dass der Käufer noch nicht volljährig ist, kann er nur dann sagen, dass er den Vertrag nicht mehr will, wenn ihn der Minderjährige belogen hat ("meine Eltern sind einverstanden") und er das erst hinterher erfahren hat.

Den Rest soll Dir jemand anders übersetzen ;-)

Respekt!

@uni1234

Das ist gar nicht so einfach... ;-)

Für "leichte Sprache" sind meine Sätze noch viel zu lang und verschachtelt.

Die §§ sind nicht in einem anderen Deutsch geschrieben, sondern einfach nur kurz und sachlich. Das (soll) die juristische Sprachen auszeichen/ausmachen.

§ 109 BGB besagt in Abs. 1, dass der Andere den Vertrag widerrufen kann. Das ist der Vertragspartner des Minderjährigen, z.B. der Mofahändler.

Abs. 2 schränkt das Widerrufsrecht im Falle der Kenntnis des Anderen von der Minderjährigkeit auf die Fälle ein, in denen der Minderjährige die Einwilligung der Erziehungsberechtigten wahrheitswidrig behauptet hat. Kannte er auch die Lüge, kann er trotzdem nicht widerrufen.

Dazu muss man wissen, dass gem. § 106 BGB 7-jährige bis zum 18. Geburtstag nur schwebend unwirksame Verträge schließen können, da sie nur beschränkt geschäftsfähig sind und für die Wirksamkeit die Einwilligung (= vorher Ja gesagt) oder die Genehmigung (= nach Vertragsschluss ja gesagt) erforderlich ist.

§ 111 BGB: Einseitige Rechtsgeschäfte sind unwirksam. wenn sie ohne Einwilligung erfolgen. Solche Geschäfte sind z.B. Anfechtung, Kündigung, Rücktritt (= Gestaltungsrechte, die auf einen bestehenden Vertrag einwirken). Oder auch Auslobung und Eigentumsaufgabe. Geschäft ist auch mit Einwilligung unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht schriftlich nachweist und der Andere aus diesem Grund das Geschäft zurückweist. Steht ja nunmal so drin.

Während der Grundgedanke des Minderjährigenrechts dessen Schutz vor rechtlich vor allem nachteiligen Bindungen ist, wird durch §§ 112, 113 BGB Erleichterung geschaffen. Ein Minderjähriger, der Selbstständig ist oder mit Erlaubnis in Arbeit tritt, kann die dazu gehörigen Rechtsgeschäfte wirksam abschließen, OBWOHL er immer noch beschränkt geschäftsfähig im übrigen ist.

Da die §§ eigentlich nicht die schwersten sind, hoffe ich, dass meine Ausführungen verständlich sind. 

Witzig wäre es gewesen, wenn § 164 Abs. 2 BGB in eigenen Worten hätte erklärt werden sollen :D

da musst du dich jetzt mit Goog  und wiki  durchbeißen. 

Dort  findest du die Paragraphen und auch Erläuterungen zu den Paragraphen. ist viel Lesestoff, aber das ist ja auch der Sinn der Übung

Aber ich finde halt nicht die Bedeutung von den "der andere Teil" oder "Vertreter" nicht

@Bella836

wer ist der der " eine Teil"?  wenn es 2 Teile gibt ------ den einen und den anderen Teil.

was ist ein Vertreter?  ein Vertreter ist eine Person  und tritt an die Stelle von WEM/WAS 

ich werde nicht goog und wiki befragen ....... ich denke nur, wenn du Paragraph 109 nicht verstehst ....  lies mal 108 und 107 ....... vllt. siehst du da Zusammenhänge.

und zick' bitte nicht so rum ..... bei wiki findest du in BGB Fragen immer jede Menge Erläuterungen.

@EdnaImmers

Guck mal bitte bei der anderen Antwort... ich habe da links kommentiert und bei Paragraph 109 kommt das mit den Paragraphen häufig vor

@Bella836

*vertretern

@Bella836

<> tut mir leid ...... ich brauch' das nicht zu googen.

habe versucht dir einen Weg aufzuzeigen wie du an das Problem rangehen kannst. - und du möchtst das ich dir die Arbeit abnehme. 

da kommen wir irgendwie nicht zusammen....... 

du hast übrigens bei der anderen Abtwort die Links nicht kommentiert, sondern nur kopiert!

meinen  Hinweis auf Erläuterungen bei wiki und/ oder  "jura-foren" hast du sicher auch nicht verstanden.

Wieso sollte man die Paragrafen bzw das Gesetz auch zitieren oder verlinken, wenn man um Hilfe bittet?

Ja.. Und wenn man schon den Paragrafen googlet auch erstmal ne Erklärung googlen 

@joanasi

Das hab ich schon alles versucht aber ich verstehe es auch alles nicht 

@Bella836

@ bella ...... was genau verstehst du denn nicht ........