Was ist der Unterschied zwischen einer Sorgerechtsvollmacht und dem alleinigen Sorgerecht?

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Die Verfasser teilen mit, dass das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen in Sachen Sorgerechtsvollmacht eine Vorreiterstellung eingenommen hat. Sie betonen, dass durch eine solche Vollmacht die Möglichkeit geschaffen wird, die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten. Gleichzeitig könnten dem betreuenden Elternteil im Außenverhältnis größere Handlungsfreiräume eingeräumt werden. Damit bleibe den Eltern ein emotional belastender Sorgerechtsentzug erspart. Die Autoren meinen zudem, dass eine Individualvereinbarung ein stabilisierendes Moment hat. Als Grundmuster benennen die Verfasser die umfassende bzw. die punktuelle Vollmachtserteilung am Vorbild des § 1687 BGB, wobei die zuletzt genannte Lösung am häufigsten gewählt werde. Sie mache trotz des vorhandenen § 1687 BGB Sinn, weil sie eine auf die Bedürfnisse der Eltern individuell eingehende Ausgestaltung des Gesetzes ermöglicht. Darüber hinaus erklären die Autoren, dass sich die Sorgerechtsvollmacht wegen der jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit durch den Vollmachtsgeber als flexibles Instrument darstellt. Sie versetze den Vollmachtsgeber somit in die Lage, die Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vollmachtsinhaber zu überwachen und kontrollierend einzugreifen.

Im Hinblick auf die Zulässigkeit einer solchen Vollmacht teilen die Verfasser mit, dass die Eltern bei der Gestaltung der Sorgerechtsausübung eine große Gestaltungsfreiheit besitzen. Als wesentliches Strukturelement der Vollmacht beschreiben sie jedoch die Widerruflichkeit. Grenzen für die Erteilung der Sorgerechtsvollmacht sehen die Autoren beispielsweise in Konstellationen, in denen die Elternautonomie durch das Gesetz eingeschränkt ist, wie beispielsweise bei einer vorgezogenen Teilmündigkeit oder bei besonders riskanten oder wichtigen Geschäften. Darüber hinaus finde die Vollmacht bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften eine Grenze. Gleiches gelte für Insichgeschäfte nach § 181 BGB. Als wichtigste Grenze bezeichnen die Verfasser allerdings die Kindswohlgefährdung. Hier greife das staatliche Wächteramt zugunsten des Kindes ein.

gefunden bei: lexisnexis

Das alleinige Sorgerecht kann ja auch jederzeit widerrufen werden. da sehe ich jetzt keinen Unterschied zwischen der Vollmacht!

Bin sehr durcheinander wegen diesen 2 verschiedenen Arten des Sorgerechts! Danke für die Antwort im vorraus.

wenn du deine kinder ins ausland bringen willst/ urlaub machen ect./ dann geht das nur mit seiner zustimmung. die vollmacht gilt nur für behördliche gänge, du kannst entscheiden auf welche schule sie gehen oder oder ob sie ins feriencamp (in deutschland) dürfen. (so habe ich das jedenfalls verstanden.) er gibt seine verantwortung ab kann sie aber wieder zurückziehen, aber hat immer noch die hand drauf wo sie stecken. alleiniges sorgerechte, du kannst tun und lassen was du willst und muß ihm nicht mal was von sagen.

Das ist wie eine vorrübergehende Vollmacht,bis Du das Sorgerecht komplett hast. Im Prinzip hast Du aber eigentlich keine Unterschiede,bis auf dass man diese Vollmacht leichter entziehen kann,als wenn Du gerichtlich das Sorgerecht entziehen würde. Hoffe ich liege richtig ;o)