Was ist der Unterschied zwischen Abgeschlossenheitserklärung und Teilungserklärung?
Wir leben in einem großen Einfamilienhaus. Drei unserer vier Kinder sind aus dem Haus, so dass das obere Geschoss nun komplett leer steht. Dieses würden wir nun gerne als separate Wohnung vermieten. Baulich ist das einfach zu lösen denke ich, da wir nur im unteren Geschoss eine Wand mit zwei Wohnungseingangstüren einsetzen und im oberen Geschoss eine Küche einbauen müssten. Von den Anschlüssen her, ist das auch relativ leicht umzusetzen. 1. Muss ich für diesen Umbau eine Genehmigung einholen? Wenn ja wo? Wie? 2. Bedarf es einer Abgeschlossenheitserklärung oder einer Teilungserklärung? Was ist der Unterschied? Wir wollen die Wohnung ja nicht verkaufen sondern nur vermieten.
1 Antwort
Wenn ihr nur vermieten wollt, braucht ihr das nicht.
Die Abgeschlossenheitserklärung wird vom Bauamt ausgestellt für den Notar. Die Teilungserklärung fertigt der Architekt als Grundlage zur Abgeschlossenheitserklärung.
Wenn der Bebauungsplan (sofern einer existiert) keine 2. Wohneinheit ausschließt, geht das so.
.... und wenn das obere Geschoss bereits zur Wohnnutzung genehmigt war.
Zur Vermietung muss nur der Status Aufenthaltsräume zur Wohnnutzung baurechtlich gegeben sein.
Teilung und Abgeschlossenheit wird interessant, wenn die andere Wohnung rechtlich einen anderen Eigentümer haben soll. Z.B. Verkauf, Vererben, ..... dazu wird dann auch die Stellplatzfrage bzw. -zuordnung geklärt, sowie Sonder- und Gemeinschaftseigentum an z.B. Freifläche, Kellerräumen, etc.
Danke pharao1961. Verstehe ich das richtig, heißt das wir können den Umbau einfach vornehmen und dann vermieten?