Was ist der Taschengeldparagraph?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo,

der Taschengeldparagraph soll zunächst einmal Rechtssicherheit für einen Vertragspartner erbringen. Also könnte ein Kioskbetreiber einem 7-Jährigen Kind guten Glaubens den Lolli verkaufen, den es gerade kaufen möchte.

Wenn ein 10 jähriger nun im Computergeschäft auftaucht und für 1000 Euro einen Rechner bezahlen möchte, dann würde ich als Verkäufer durchaus einmal nachfragen wo denn die Eltern sind und das Kind darum bitten noch einmal mit den Eltern vorbei zu kommen.

Wenn das ein 17 jähriger macht würde ich das wieder etwas gelassener sehen.

Der Taschengeldparagraph ist ein wischi waschi Paragraph, denn selbst beim 7 jährigen Lollikäufer kann der Erziehungsberechtigte zum Kioskbetreiber gehen und das Geld mit dem Argument zurück verlangen, dass er dem Kind das Geld nicht zur freien Verfügung überlassen hat.

Wenn es diesen Paragraphen jedoch nicht gäbe, dann dürften Kinder bis zum 18. Geburtstag keinerlei Erfahrung im "Geschäftsleben" alleine sammeln.

Schöne Grüße

Vielen Dank für die Auszeichnung.

www.taschengeldparagraph.com/

Kurz gefasst:Der Taschengeldparagraph regelt die rechtliche Seite für kleinere Einkäufe von MInderjährigen auch ohne die Zustimmung der Eltern.

Dazu noch ein Zitat aus dem Link: "Der Taschengeldparaph sorgt dafür, dass Kinder auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten kleinere Einkäufe wie etwa eine CD oder ein Buch tätigen können."

Und ich ergänze das noch mit dem Blumenstrauß oder den Pralinen oder oder für die Mama zum  Muttertag, der ja gerade ansteht.

Ein beschränkt Geschäftsfähiger braucht zur Abgabe einer Willenserklärung (und damit auch zum Abschluss von Verträgen) die Zustimmung seiner Eltern, wenn die Abgabe ihm nicht nur einen lediglich rechtlichen Vorteil bringt. Eine weitere Ausnahme von der Zustimmungspflicht ist eben der sogenannte Taschengeldparagraf, womit der § 110 BGB gemeint ist. Schließt also ein Kind einen Vertrag, z.B. einen Kaufvertrag, und bezahlt den Kaufpreis mit Mitteln, die ihm von den Eltern zur freien Verfügung überlassen wurden (das ist im Regelfall Taschengeld, aber kann auch alles mögliche sein), dann ist dieser Vertrag wirksam, auch wenn die Eltern nicht explizit zugestimmt haben. Auf die Höhe des Kaufpreises oder das übliche Taschengeld kommt es nicht (!) an. Das ist ein weitverbreiteter Irrtum.

 Die Normen ermöglichen Minderjährigen, 

selbst wirksame Rechtsgeschäfte vorzunehmen,

 bei denen es regelmäßig um geringe Werte geht.

http://de.wikipedia.org/wiki/Taschengeldparagraph

Danke

Der Taschengeldparagraph sagt aus, dass auch ein noch nicht geschäftsfähiges Kind in dem Maße Geschäfte vornehmen kann, wie es der üblichen Höhe seines Taschengeldes entspricht.

Das ist ein wichtiger Schutz für denjenigen, der mit einem Kind ein Geschäft abschließt. Wenn also ein Kioskbesitzer einem Kind einen Lolli verkauft, muss er nicht befürchten, dass der Erziehungsberechtigte verlangt, das Geschäft rückgängig zu machen.

Bei höheren Werten (also über dem "Taschengeld"niveau) kehrt sich der Schutz um: Dann schützt der Paragraph das Kind vor unüberlegten Verpflichtungen. Wenn also ein 10jähriges Kind ein 60 Zoll FlachbildTV kauft, kann der Erziehungsberechtigte vom Verkäufer verlangen, das Geschäft rückgängig zu machen.

Nein, das sagt der § 110 BGB gerade nicht aus... und ich verstehe nicht, woher dieser Mythos stammt. Ein 10-jähriges Kind kann - überspitzt ausgedrückt - auch einen Porsche für 100.000 Euro kaufen, wenn es die Hauptleistungspflicht (hier: Zahlung des Kaufpreises) mit Mitteln bewirkt, die ihm vom gesetzlichen Vertreter (Eltern) zur freien Verfügung überlassen wurde. Denn nichts anderes steht im "Taschengeldparagrafen" (§ 110 BGB).

@Ronox

Es geht hier um den Regelfall, nicht um exotische Ausnahmen. Selbst ein 10-jähriges Kind von Superreichen wird kein Taschengeld von 100.000 Euro erhalten.

@Goofy62

Darum geht es mir auch nicht, sondern um die fehlerhafte Annahme, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von der Höhe des üblichen Taschengeldes abhängt. Deswegen habe ich dieses Beispiel gewählt.

Wenn also ein Kioskbesitzer einem Kind einen Lolli verkauft, muss er nicht befürchten, dass der Erziehungsberechtigte verlangt, das Geschäft rückgängig zu machen.

Diese Annahme deckt sich nicht mit der Kommentarliteratur zum § 110 BGB. Wenn die Eltern den Kindern das Taschengeld beispielsweise unter der (im Binnenverhältnis vorgenommenen) Einschränkung überlassen, dass vom Taschengeld keinesfalls Süßigkeiten gekauft werden dürfen, ist der Kauf Deines Lollis nicht von § 110 BGB gedeckt.

Die §§ 106 ff. BGB sollen in erster Linie den Minderjährigen schützen, nicht deren (volljährige) Geschäftspartner.