was heisst "Ausscheiden vor dem"

13 Antworten

Wieviel Weihnachtsgeld hast Du denn bekommen? Die Rückzahlungsklausel unterliegt lt. § 307 der AGB-Kontrolle.

Im Arbeitsrechtkommentar von Peter Wedde habe ich im § 307 BGB (Inhaltskontrolle) folgendes gefunden:

"Die zulässige Bindungsdauer, die durch die Pflicht zur Rückzahlung einer Gratifikation für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb erreicht werden soll, richtet sich nach der Höhe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit der Leistung. Folgende Maßstäbe hat die bisherige Rechtsprechung entwickelt;

-Bei Sonderzuwendungen bis zu einem Betrag von 100 Euro brutto ist eine Rückzahlungsklausel unwirksam.

  • Wurde arbeitsvertraglich eine Gratifikation bis zur Höhe eines Monatsgehalts vereinbart, kann der AG durch eine vertragliche Rückzahlungsklausel längstens bis um Ende des auf den jeweiligen Zalungszeitpunkt folgenden Quartals gebunden werden. Der AN kann mithin am 31.03. des Folgejahres ausscheiden; eine darüber hinausgehende Bindung ist unwirksam.

  • Erhält der AN eine Sonderzahlung in Höhe einer vollen Monatsvergütung, kann der AG sich die Rückforderung für den Fall vorbehalten, dass der AN nicht über die folgenden drei Monate hinaus bis zum nächsten zulässigen Kündigungstermin bleibt. Eine weitergehende Bindung des AN ist unwirksam. Eine Kündigung des AN zu einem Termin nach dem 31.3. würde dann keine Rückzahlungspflicht auslösen, eine Kündigung zum 31.3. allerdings schon.

  • Erhält der AN eine Sonderzahlung, die eine volle Monatsvergütung übersteigt, jedoch ein zweifaches Monatsgehalt nicht erreicht, kann er durch eine Rückzahlungsklausel nicht über den 30.6. des folgenden Jahres hinaus gebunden werden, wenn er bis dahin mehrere Kündigungsmöglichkeiten hatte.

Ich hoffe, das hilft Dir weiter.

Diese Formulierung gibt es auch in einem Tarifvertrag. Zum heißt mit Ablauf des 30.04. ist nicht vor dem 30.04. und der Zeitpunkt der Kündigung spielt in diesem Zusammenhang keinerlei Rolle - nur das Beendigungsdatum als solches. Dementsprechend ist das Weihnachtsgeld nicht zurück zu zahlen und kann im Zweifel eingeklagt werden.

So sehe ich das auch. Ich kündige ja zum 30.04. und nicht davor! Hast du dazu eine Quelle o.Ä.?

@JonnyBe

Nein, sorry. Aber die Formulierung ist eindeutig. VOR dem 30. ist bis längstens einschl. 29. Da gibt es auch im Arbeitsrecht keine alternative Deutungsmöglichkeit.

@ralosaviv

Richtig - das ist so etwas von eindeutig und zweifelsfrei ... ...

Das wage ich zu bezweifeln. Ohne jetzt ein neueres Urteil dazu zu kennen, ist mir ein gleich gelagerter Fall bekannt, bei dem die Angestellte noch am 01.05. arbeiten musste, weil sie sonst die Zuwendung (Weihnachtsgeld) hätte zurückzahlen müssen.

Allerdings liegt das jetzt schon mehr als 10 Jahre zurück. Vielleicht gibt es hier Neuerungen, die ich nicht mitbekommen habe. Bis dahin bin ich aber der Auffassung, dass die Aussage stimmt: die Kündigung seitens des AN darf erst mit Ablauf des 1.5. erfolgen, andernfalls ist die Zuwendung zurückzuzahlen.

Belehrt mich eines Besseren, wenn ich Unrecht habe.

@Navvie

Hier geht es um Fristenberechnung. Vor dem 30.4. sind Daten vom ... bis einschließlich 29.04.. Alles Andere ist "am" oder "nach".

Zunächst einmal hat der April nur 30 Tage.

Wenn Du also am 01.05. woanders anfangen willst, musst Du ja schon zum 30.04. kündigen, und dann wirst Du das Weihnachtsgeld zurückzahlen müssen.

Tatsächlich? Auch wenn mein letzter Arbeitstag der 30.04. ist? Am nächsten Tag bin ich dann beim anderen AG. Und wenn ich zum 30.04. kündige ist das der Tag an dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. In der Formulierung steht ja auch vor dem "30.04. ausscheidet"!

Eine Kündigung zum 30.04. (das ist der letzte Arbeitstag) ist keine Kündigung vor dem 30.04.

Er kann das Weihnachtsgeld also behalten!

@Familiengerd

Das ist die gleiche witzlose Diskussion wie die Abgabe der AU am oder ab dem ersten Krankheitstag....... Manche wollen es auch einfach nicht verstehen.

@ralosaviv

Ja, Du hast Recht! :-)

es gibt keinen 31.4. und Dein Kollege hat Recht...

Den Fehler hab ich nun auch bemerkt - Danke! Ich "scheide" also mit meiner Kündigung aus? Gibt es dazu eine Definition o.Ä.?

@JonnyBe

Nein, Du scheidest nicht mit Deiner Kündigung (d.h. mit der Aussprache Deiner Kündigung) aus, sondern erst, wenn Deine Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist zum Kündigungstermin wirksam wird.

Das Datum, wann Du die Kündigung aussprichtst, ist in diesem Zusammenhang völlig belanglos!

Wenn Du zum 30.04. kündigst, endet Dein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.04..

Damit scheidest Du also nicht vor dem 30.04. aus und kannst das Weihnachtsgeld behalten!