Was gilt als "angeratene Behandlung" beim Abschluss einer Zahnzusatzversicherung?

3 Antworten

1.Füllung = angeratene Behandlung

2. wenn du mit ja antwortest (was richtig wäre), können 3 Dinge passieren. Ablehnung (eher unwahrscheinlich bei einer Füllung)-Ausschluss der Behandlung (möglich)-Annahme mit/ohne Zuschlag (wahrscheinlichste Möglichkeit)

3. Wenn du nicht wahrheitsgemäß antwortest ist es grundsätzlich eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

4. Nicht der Zahnarzt ist entscheidend für eine mögliche Nachfrage sondern die Krankenkasse-dort wird alles gespeichert

Was meinst du mit "Annahme mit/ohne Zuschlag (wahrscheinlichste Möglichkeit)"? Ich würde im Zweifelsfall schon mit Ja antworten.

Heißt das also, wenn ich einen Kostenvoranschlag vom Zahnarzt für eine Behandlung bekommen habe, weißt die Krankenkasse hiervon? Gibt es auch Versicherungen, bei denen angeratene Behandlungen wie in meinem Fall übernommen werden?


@Pendergast

1. der Versicherer kann dich so annehmen wie der beitrag ist den du bekommen hast oder weil eine Behandlung oder Erkrankung vorliegt kann er eventuell einen Zuschlag nehmen (bei Brillenträgern als Beispiel nehmen manch2 2-3 Euro Zuschlag oder für einen fehlenden Zahn z. B 4 Euro Zuschlag)

2.Ja der Kostenvoranschlag wird ja in deiner Krankenakte aufgenommen

3. Ja, es wird genug geben die die Behandlung mit übernehmen werden

@Madness1966

Nein, eine Übernahme der Kosten durch die zukünftige Zahnzusatzversicherung kannst Du vergessen, hierzu müsste ja asugeschlossen werden dass Folgekosten entstehen könnten.

Auch ein Zuschlag ist wenig wahrscheinlich.

Was hier wahrscheinlich kommt, ist ein Ausschluss dieser und aller folgenden Behandlungen für diesen bestimmten Zahn.

"wenn du mit ja antwortest (was richtig wäre), können 3 Dinge passieren.Ablehnung (eher unwahrscheinlich bei einer Füllung)-Ausschluss der Behandlung (möglich)-Annahme mit/ohne Zuschlag (wahrscheinlichste Möglichkeit)"

Nein, Sie denken das nicht im Sinne der Versicherung zu Ende. Wahrscheinlich ist ein Ausschluss.

... aber Dein Berater bzw. seine Versicherung können doch lesen und im Antrag wird doch gefragt, was wann so vorlag und wann Ärzte aufgesucht wurden und ob die Behandlung abgeschlossen wurde u.a.m. Oder übersehe ich etwas bzw. soll zu allen Fragen geschummelt werden?

"Da ich schon einen Kostenvoranschlag dafür bekommen habe, gehe ich
jetzt davon aus, dass dies unter die Kategorie einer angeratenen
Behandlung zählt."

Korrekt.

"Was passiert denn, wenn ich auf die Frage nach der angeratenen
Behandlung mit Ja antworte? Kann es mir passieren, dass mich die
Versicherung in diesem Fall ablehnt?"

Die Versicherung wird den KVA und einen aktuellen Zahnstatus (Befundbericht) sehen wollen. Danach wird entweder diese (und ggf. alle weiteren) Behandlungen dieses einen Zahnes ausgeschlossen oder abgelehnt. Das hängt von den medizinischen Details und dem jeweiligen Versicherer ab.

"Oder andersherum gefragt: Was ist wenn ich auf die Frage mit Nein antworte"

Das ist eine vorvertragliche und vorsätzliche Anzeigepflichtverletzung bei der die Versicherung auch sehr viel später noch vom Vertrag zurücktreten kann. Du erhältst keine Leistungen und erhältst die Prämie auch nicht zurück. Ich empfehle VVG § 19 ff. und § 39.

Die Lösung deines "Problems" ist doch ganz einfach. Die geplante Behandlung durchführen lassen, die Keramikfüllung selbst bezahlen und wenn keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht - freie Auswahl unter den Zusatzversicherungen.

Und, statt selber im Internet mit mehr oder weniger Kenntnissen herumwurschteln, einen erfahrenen und sachkundigen Versicherungsmakler (der auch Direktversicherer im "Angebot" hat) nutzen.