Was gilt als angemessener Zuschlag für Sonntagsarbeit?

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Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Sonntagszuschlag. Wenn das Arbeitsverhaeltnis also keinem andferslautenden Tarifvertrag unterliegt, arbeitsvertraglich kein Sonntagszuschlag vereinbart wurde und es auch keine entsprechende Betriebsvereinbarung gibt, braucht der Arbeitgeber fuer Sonntagsarbeit ueberhaupt keinen Zuschlag zu zahlen und kann diese so entlohnen, wie jeden anderen Tag auch.

Ein gesetzlicher Anspruch besteht lediglich auf einen sog. "Ersatzruhetag". Der Ersatzruhetag muss spaetestens am 13. Tag nach dem betreffenden Sonntag gewaehrt werden und darf weder ein Sonn- noch ein Feiertag sein. Er darf aber durchaus auf einen ohnehin arbeitsfreien Werktag fallen (beispielsweise auf einen Samstag).

Bei einer Arbeitswoche mit regelmaessig weniger als 6 Tagen (z.B. 5 Tage Woche) muss kein zusaetzlicher freier Tag gewaehrt werden weil der Ersatzruhetag dann bereits in dem ohnehin arbeitsfreien Werktag besteht. Nur bei einer 6 Tage Woche muss dabei ein zusaetzlicher freier Tag rausspringen weil es dann ja keinen arbeitsfreien Werktag gibt, der den Ersatzruhetag darstellen koennte.

In groesseren Betrieben ist dies aber meist mittels Betriebsvereinbarung oder auch einzelvertraglich fuer den Arbeitnehmer guenstiger geregelt. Dann gelten die dort getroffenen Regelungen.

Das bedeutet wenn ich 7 Tage am Stück arbeite,danach 2 Tage frei habe, dann wieder 7 Tage arbeite,wieder 2 Tage frei usw. dann muss mein AG keine Zulagen bezahlen und alles ist rechtens? Oder muss er zusätzlich zu meinem "Wochenende" einen freien Tag gewähren?

@Oldrip

Ich hatte es doch oben schon geschrieben. Einen Anspruch auf Sonntagszuschlag hast du nur, wenn das arbeits- oder ggf. tarifvertraglich bzw. mittels einer Betriebsvereinbarung ausdruecklich so vereinbart wurde, sonst nicht.

Eine zusaetzlichen freien Tag muss der Arbeitgeber bei deinem Arbeitszeitmodell - sofern nicht wie oben anderslautend vereinbart - auch nicht geben. Der Ersatzruhetag wird hier in Form des arbeitsfreien Werktages gewaehrt. Bei deiner 7-2-7 Konstellation ist auch gewaehrleistet, dass der arbeitsfreie Werktag auch immer innerhalb der 13 Tage Frist nach dem betreffenden Sonntag liegt. Auch kann ich mir bei diesem Modell im Moment keine Konstellation vorstellen, in der es zu einem Konflikt mit einem fuer Feiertagsarbeit ebenfalls zu gewaehrenden Ersatzruhetag kommen koennte.

Es gibt für Sonntagszuschläge keine gesetzlichen Vorgaben. Zuschläge werden i.d.R. einzelvertraglich geregelt, es gilt ein anwendbarer Tarifvertrag (was bei Euch ja nicht der Fall ist) oder Ihr habt eine entsprechende Betriebsvereinbarung (Betriebsrat vorausgesetzt).

Der Gesetzgeber schreibt im § 11 Arbeitszeitgesetz den Ausgleichstag innerhalb von zwei Wochen für Sonntagsarbeit vor aber keine Zuschläge. Ich kenne Firmen, die auch nicht tarifgebunden sind und für Sonntagsarbeit 50% Zuschlag bezahlen. Dies ist aber meist durch eine Betriebsvereinbarung geregelt. Tariflich gibt es oft höhere Zuschläge.

Der Freizeitausgleich ist im übrigen gesetzlich vorgeschrieben und der AG ist verantwortlich, dass der AN diesen auch im vorgesehenen Zeitraum nehmen kann.

Das bedeutet wenn ich 7 Tage am Stück arbeite,danach 2 Tage frei habe, dann wieder 7 Tage arbeite,wieder 2 Tage frei usw. dann muss mein AG keine Zulagen bezahlen und alles ist rechtens? Oder muss er zusätzlich zu meinem "Wochenende" einen freien Tag gewähren?

Der AG ist zumindest dazu verpflichtet für Wochenenarbeit einen Ausgleich zu schaffen.

Für Nachtarbeit gibt es natürlich auch ohne Tarifverbundenheit einen Aufschlag.

http://www.hensche.de/Ueberstunden_Arbeitsrecht_Ueberstunden.html

Die Frage ist ja wie dieser Ausgleich aussehen muss. Also das er für jeden Sonntag der gearbeitet wird einen Ersatzruhetag einrichten muss ist mir bekannt. Ich würde gerne wissen ob er sagen kann" Du kriegst für den Sonntag 10€ extra und dafür keinen freien Tag" oder ob es da Vorgaben gibt. Da wir total unterbesetzt sind wird es den zusätzlichen freien Tag garantiert nicht geben.

Die Frage ist ja wie dieser Ausgleich aussehen muss.

Dafür muss es dann einen anderen freien Tag geben. Welche 2 Tage frei sind, können wechseln (meist ist einer fest und der zweite variiert von Woche zu Woche).

Und nein, er MUSS einen Ersatzruhetag schaffen. Mehr zahlen muss er für Sonntagsarbeit sowieso. 10 €mehr und dafür kein Ersatzruhbetag wäre gesetzlich nicht zulässig. Er darf euch extra zahlen was er will, aber den Ersatzruhetag muss er schaffen und ihr müsst diesen auch wahrnehmen.

Es gibt keinen legalen Weg für euren Chef, den Ersatztag zu streichen. Zumal darf auch nicht jeder Sonntagsarbeit einführen... das dürfen nur einige Branchen.

Wichtig: Euer AG kann euren aktuellen Vertrag nicht einseitig ändern. Die Sontnagsarbeit, der Ausgleichstag und auch die Zuschläge MÜSSEN vertraglich geregelt sein (ob schriftlich oder mündlich ist allerdings nicht vorgeschrieben). Wenn ihr den neuen Vertrag nicht unterschreibt, kann er euch nicht dazu zwingen, der alte Vertrag bleibt ja bestehen.

Allerdings kann er dann fristgerecht gemäß den vertraglichen Vorgaben kündigen und sich neue Leute holen, die den neuen Vertrag unterschreiben.

Und ja, es gibt Vorgaben wie hoch der Zuschlag min. sein muss. Ich kann dir die Quelle aktuell aber leider nicht nennen, da müsste ich selber noch mal suchen.

Wie hoch die zuschläge sein müssen würde mich brennend interessieren. Wenn du irgendwann mal eine minute zeit hast könntest du dich dann schlau machen und mir das dann sagen?