Was gehört nicht mehr zum öffentlichen Straßenverkehr?

7 Antworten

Öffentlich ist der Straßenverkehr dann, wenn der Verkehrsraum, in dem sich der betreffende Vorgang abspielt, entwedet ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder wengistens für einen zufälligen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist (vgl. BGHSt 4, 189).

Ein allgemein zugänglicher Privatparkplatz gehört daher unproblematisch zum öffentlichen Straßenverkehr, und zwar ohne Rücksicht auf die Öffnungszeiten.

Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, nach außen erkennbaren Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr an dieser Stelle nicht mehr geduldet wird. Dies kann z.B. das Aufstellen eines Zauns, einer geschlossenen Schranke oder das Schaffen von Treppenstufen oder Rasenflächen sein.

Alles was nicht durch einen Zaun und Tor/Schranke abgetrennt ist, ist öffentlicher Verkehrsraum. Wem der gehört, ist uninteressant.

Öffentlich i.S.d. Straßenverkehrsrechts sind zum einen alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (= öffentlich- rechtlicher Verkehrsraum); zum anderen gehören dazu auch Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse (Privatgrundstück) auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Nutzung durch einen unbestimmten Personenkreis/Jedermann zugelassen ist (= tatsächlich- öffentlicher Verkehrsraum).

Der nicht- öffentliche Verkehrrsraum umfasst dagegegen Verkehrsflächen, wenn der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte die Fläche bewusst nur einem ganz bestimmten Personenkreis zur Verfügung stellt (z.B. durch Einlaß- bzw. Einzelkontrollen).

Aufgrund der Definitionen werden auf Privatgrund (z.B. bei Supermärkten) angelegte, aber Jedermann zugängliche Parkplätze zumindest für die Dauer ihrer normalen Benutzungszeit dem öffentlichen Verkehrsraum zugerechnet.

Nicht mehr allgemein zugänglich ist der Supermarktparkplatz dann, wenn z.B. nach Betriebsschluß eine Zufahrtsschranke das Einfahren verhindert. Dann ist der Parkplatz kein tatsächlich- öffentlichen Verkehrsraum mehr, denn es könnnen nur noch Personen einfahren, die einen Schlüssel für die Schranke haben (und das ist nicht Jedermann).



Auch ein Supermarktparkplatz ist öffentlicher Verkehrsraum. Öffentlicher Verkehrsraum liegt dann vor, wenn dieser Raum von einem nicht bestimmbaren Personenkreis benutzt werden kann (Jedermann oder zufällig anzutreffende).

Ob da ein Schild dransteht "Hier gilt die StVO" ist absolut zweitrangig. Man kann es als freundliche Erinnerung sehen, mehr nicht.

Selbst ein Parkhaus, das jedermann durch Ziehen einer Parkkarte benutzen darf, ist öffentlicher Verkehrsraum. Im Gegensatz dazu das Parkhaus eines Unternehmens, das nur von bestimmten Menschen benutzt werden kann, kein öffentlicher Verkehrsraum.

oder

Tankstelle, tagsüber, wenn getankt werden kann, öffentlicher Verkehrsraum, abends hängt der Tankstellenbetreiber eine Kette davor, so dass niemand mehr reinfahren kann. Hinter der Kette ist dann kein öffentlicher Verkehrsraum mehr.

Selbst deine Garangeneinfahrt ist öffentlicher Verkehrsraum, wenn du sie nicht deutlich durch ein geschlossenes Tor oder eine Kette begrenzt.

Parkplätze vor Supermärkten, Parks, Hallen usw. gehören in jedem Fall dazu.

Nicht dazu gehört es, wenn es umfriedet, eingezäunt, geschrankt, deutlich begrenzt ist und nicht ohne Entsperrung, Entriegelung, Entkettung befahren werden kann.

Gruß S.