Was darf man besitzen wenn man Sozialhilfe beantragt?

4 Antworten

SGB XII § 90 Einzusetzendes Vermögen

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung [...]

8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person [...] bewohnt wird [...] http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__90.html

Als Vermögen gelten diejenigen Werte, deren Eigentümer man bereits war, bevor man seinen (später erfolgreichen) Erst-Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt hat.

Und als angemessen gelten rund 80 m² Wohnfläche (plus rund 500 m² Grundstück) für einen Single, je nach Einzelfall.

Gruß aus Berlin, Gerd

Jetzt mal angenommen das Haus hätte tatsächlich nur einen Wert von 3000 € und nicht 30.000 €, wäre das ganz egal, solange du das Haus spätestens im Monat vor der Antragstellung besitzt und es selber bewohnst !

Dann wäre es nämlich privilegiertes Vermögen, würde nicht zu dem Schonvermögen gerechnet und hätte keinen Einfluss auf einen evtl.Leistungsanspruch.

Das Schonvermögen würde im SGB - Xll ( Leistungen vom Sozialamt ) bei 5000 € liegen, dazu zählt dann nicht nur Bargeld oder was du auf Konto / Sparbuch hast, sondern auch evtl.verwertbare Lebensversicherungen, Bausparverträge, ein KFZ - wertvoller Schmuck, Gemälde usw.

Vorrangig wäre dann der Anspruch auf Wohngeld zu prüfen, wenn du dann in deinem Haus wohnen würdest.

Deine Mutter kann Dir das Haus auch entgeltlich zur Verfügung stellen.

Sorry - aber ein Haus mit einem Gesamtwert von 3000 Euro gibt es nicht. ( Dafür bekämest Du nicht einmal das Grundstück. )

Ein Haus für 3000 Euro kannst du besitzen, denn das ist wahrscheinlich ein Puppenhaus.