Was darf ich (körperlich) tun, wenn ein Typ meine Freundin nicht in Ruhe lässt?

9 Antworten

Notwehr ist diejenige Handlung die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einer anderen person zu beenden.

Das lässt dir relativ viel Freiheit.

wenn er deine freundin(und auch andere frauen)sexuell belästigt und sie sich nicht mehr zu helfen wissen darfst du natürlich hilfe leisten, aber nur das nötigste, also nicht einfach wenn er deine freundin am po anfasst das messer aus der tasche holen und auf ihn einstechen, aber du darfst ihn natürlich beiseite schieben und für den fall dass er keine ruhe gibt und HANDGREIFLICH wird ist es notwehr wenn du ihm in den bauch schlägst aber nicht zu früh zuschlagen, denn ob er deine freundin wirklich belästigt hat oder nicht, lässt sich vor gericht schlecht beweisen, und wenn er nur versehentlich mit dem arm die brust deiner freundin gestreift hat, stehst du vor gericht auch blöd da oder? also erst mal beiseite schieben und reden und nur im notfall zuschlagen...

Grundsätzlich hängt das Notwehrrecht ganz klar vom Einzelfall ab, so dass sich pauschalisierende Antworten verbieten. Insbesondere ist entscheidend, was du unter "nicht in Ruhe lässt" verstehst. Deine weiteren Konkretisierungen, müssen aus meiner Sicht wie folgt bewertet werden. 1. "an der Hintern gefasst" Erschöpft sich die Handlung im einmaligen Anfassen, so liegt danach keine Notwehrlage mehr vor, die das Opfer, oder dich zu einer Notwehrhandlung berechtigen würde. Gleiches gilt für eine Beleidigung, etc. 2. "mehrmaliges Anfassen" Fasst er sie dagegen immer wieder an, oder beleidigt sie fortdauernd, ist die Situation eine andere. Hier ist ein Eingreif in den Grenzen des Notwehrrechts grds. statthaft. Dabei würde ich wie folgt vorgehen. Ist ein Türsteher unmittelbar in der Nähe ist dies der einfachste, wenngleich unwahrscheinlichste Fall. Sollte dies nicht der Fall sein, würde ich sagen, er solle damit aufhören. Zeigt das keine Wirkung würde ich ihn leicht wegschubsen, eher noch wegdrücken. Beleidigt er dann weiter oder versucht sie wieder anzufassen, würde ich einmal zuschlagen bzw. solange zuschlagen, bis er nicht mehr beleidigt oder anfasst. Beachten solltest du allerdings, dass dies nicht für stark alkoholisierte Personen gilt. Diese würde ich immer nur über den Türsteher entfernen lassen. Ein Notwehrrecht ist in diesen Fällen stark eingeschränkt.

Und ... was würdest du vorschlagen, wenn der "an den Hintern" Fasser der Türsteher ist ... ;-)

@Entdeckung

Ihm mal an den Hintern fassen;)

@Entdeckung

Es dem Wirt sagen und der Polizei melden. Der ist erstmal arbeitslos...

Falls du tatsächlich und ernsthaft darüber nachdenken solltest, was du (körperlich) tun darfst, wenn ein Typ deine Freundin nicht in Ruhe lässt, dann würde ich dir dringend dazu raten: Befrage dazu einen Rechtsanwalt und stelle ihm bei der Gelegenheit auch eine Vertretungsvollmacht für dich aus.

Dann kannst du, beim erst-besten (oder sollte ich sagen "erst-schlechtesten"?) Ärger ... telefonisch sofort deinen Rehtsvertreter kontakieren, damit dieser die nötigen rechtlichen Schritte einleitet.

ich lach mich kaputt

Grundsäzlich sollte man solche Situationen deeskalieren, man will schließlich a) keine Schlägerei anzetteln und b) schon garnicht, dass evtl. die Freundin was abbekommt.

Das heißt: Weggehen. Kommentarlos und den Idioten wie einen aussehen lassen.

Wenn er aber handgreiflich wird, dann bekommt er eins auf die Finger. Notwehrfähig sind unter anderem die geschützen Rechtsgüter "Körperliche Unversehrtheit" und auch "persönliche Ehre". Diese beiden Rechtsgüter meiner Freundin werden angegriffen, wenn sie befummelt wird. Folge: Notwehrlage. Dabei aber immer auf die Wahl der Mittel achten. Den Angreifer aufzufordern aufzuhören dürfte wohl als erstes gefordert sein. Danach kommen dann Dinge wie eins auf die Finger geben.

Danke für die Definition, doch was meinst du mit "eins auf die Finger geben" ?

@bangboooys

Das hängt vom Einzelfall ab. Um die Definition von Notwehr nicht zu vergessen: "Notwehr ist eine Verteidigungshandlung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut von sich oder einem anderen abzuwehren." Das trifft in dem genannten Fall alles zu. Bleibt die Frage, was noch erforderlich ist und was nicht mehr. "Erforderlich ist eine Verteidigungshandlung dann, wenn es kein milderes in gleichem Maße geeignetes Mittel gibt."

Das mildeste Mittel wäre wohl das Auffordern des Angreifers aufzuhören. Aber ist das auch genau so geeignet, wie beispielsweise ein Wegschubsen? Das hängt, wie schon beschrieben, vom Einzelfall ab und kann hier nicht beantwortet werden. Im Zweifel sollte man aber erstmal mit einem milderen Mittel loslegen. Dann hat man a) bessere Chancen, dass die Lage nicht exkaliert und b) bessere Karten, falls es - warum auch immer - zu einer gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes kommen sollte.