Was angeben, wenn bei der Betriebsaufgabe kein Anlagevermögen etc. mehr vorhanden ist?

2 Antworten

Du musst eine AufgabeBILANZ erstellen, keine Einnahmenüberschußrechnung.

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten, auch nach Betriebsaufgabe sind zu erfassen.

Der laufende Gewinn ist z.B. Gewerbesteuerpflichtig, der Aufgabegewinn nicht.

Wernn keine Gewerbesteuer wegen Unterschreitung des Freibetrages von 24500 Euro entsteht, ist es eigentlich egal.

Auch die GWGs zählen.

Das etwas abgeschrieben ist, spielt keine Rolle.

Der WERT, den alle Dinge und Werte der Firma zum Aufgabezeitpunkt haben, gegenüber dem Buchwert (also auch Null) ist der zu versteuernde Aufgabegewinn.

Ein GwG, das 100 Euro gekostet hat, voll abgeschrieben ist, aber einen Restwert von 10 Euro hat, verschafft Dir somit einen Gewinn von 10 Euro.

Ales was Du selber privat weiter nutzt musst Du in dieser Form versteuern, wie bei einer Sachentnahme

Vielen Dank für die Ausführliche Antwort. Jetzt hat's geklingelt.

Wenn ich noch mal eine Frage "nachlegen" dürfte:

Davon ausgegangen, ich hätte nur noch vier Dinge im Anlagevermögen, die auch keinen großen (Zeit-)Werte darstellen, und ich verkaufe diese jetzt noch vor Betriebsaufgabe... darf man das, oder wird das FA dann "misstrauisch" oder sowas in der Art? Wie gesagt, es geht hier nicht mehr um große Beträge. Keine Autos, Computeranlagen etc.

Verstehe ich das richtig? Ich muss auch den ganzen Kleinkram mit aufführen? Im schlimmsten Falle die drei Kugelschreiber, die ich dann "privat" weiternutze? Oder ein Beschriftungsgerät , dass ich mal für 10 Euro in einer Sonderaktion erworben habe? Oh mein Gott!

Musst du denn was angeben, was es nicht gibt? Übrigens, das Finanzamt anrufen kann man immer. Die helfen gern. Ich wäre dir dankbar, wenn du kurz schreibst, wie du das Problem gelöst hast. Danke!