Was bleibt nach der eidesstaatlichen Versicherung übrig?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn du eine EV abgibst versicherst du das du nichts hast, das ist nichts schlimmes, deine Gläubiger lassen dich dann erst mal in Ruhe. 4000 Euro....:D

Ab 400.000 wirds interessant dein Hausfrauenkredit ist nun wirklich nichts dramatisches. Deine 1100 liegen mit Sicherheit unterhalb der Pfändungsgrenze, dir bleibt alles weil nichts pfändbar ist.

Erkundige dich nach einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) dies schützt den nicht pfändbaren Teil deines Einkommens ( bei dir alles ) ......

Niemals den Kopf in den Sand stecken, wenn du wach bleibst & handelst passiert dir nichts. Selbst wenn du völlig überschuldet bist hast du in Deutschland die Möglichkeit Privatinsolvenz anzumelden, dann bist du in 6 Jahren schuldenfrei. Durch die Medien wird sugeriert das dies ungemein kompliziert wäre, ist es aber nicht. Kopf hoch empfange den Gerichtsvollzieher unterschreibe den Wisch und orientiere dich weiter, niemand reißt dir den Kopf ab. ;)

.....allerdings müssen deine Angaben zur EV stimmen.

Genau, das P-Konto... das gabs leider noch nicht vor 6 Jahren als ich es gebraucht hätte. Hatte ich ganz vergessen. Bietet jede Bank an.

Fülle das EV Formular aus und damit hat es sich.

Bei einem bescheidenen angemessenen Lebenswandel wird dir auch nichts weggenommen.

Allerdings muss du nun ein wenig vorsichtig sein, denn im Rahmen der EV Abgabe gibst du u.a. auch deine Bankverbindung und Arbeitsgeber an. Der Gläubiger der sich nun lediglich mit der unfruchtbaren EV nicht zufrieden gibt, wird möglicherweise eine Kontenpfändung vornehmen oder direkt beim Arbeitgeber eine Lohnpfändung anbringen.

Hallo Tjana,

zerbrich´ Dir bitte nicht zu sehr den Kopf. Mit der sog. "Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung" (kurz: Abgabe EV, im Volksmund auch "Offenbarungseid" genannt) versicherst Du an Eides statt, dass Du über kein Vermögen bzw. Sachwerte (mehr) verfügst, welche im Hinblick auf den Verwertungserlös zur Tilgung der an Dich gerichteten Forderung ausreichen.

Im Termin wirst Du zusammen mit dem Gerichtsvollzieher ein sog. "Vermögensverzeichnis" ausfüllen, wo Du Deine Vermögens- und Einkommsverhältnisse wahrheitsgemäß darlegen musst, sowie auch inwieweit sich zum Zeitpunkt der Abgabe Geld oder Sachen von Wert sich in Deinem Eigentum befinden. Anschließend wird Dich der Gerichtsvollzeiher belehren, dass Deine Angaben unbedingt der Wahrheit entsprechen müssen, weil Du Dich ansonsten strafbar machst. Demnach darfst Du also nicht etwa irgendwelche Gegenstände von Wert beiseite schaffen oder deren Angabe, sowie Einkünfte im Vermögensverzeichnis wissentlich verschweigen um diese Werte dem Zugriff Deiner Gläubiger zu entziehen (siehe hierzu: § 288 StGB "Vereiteln der Zwangsvollstreckung" und § 156 StGB "Falsche Versicherung an Eides statt" ).

Ist die EV dann abgegeben, so bist Du zunächst für die Dauer von 3 Jahren im Schuldnerregister der Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts als "amtsbekannt pfandlos" eingetragen. Das ausgefüllte Vermögensverzeichnis neben einem Pfändungsprotokoll erhält auf Antrag der Gläubiger vom Gerichtsvollzieher. Hieraus kann der jeweilge Gläubiger dann ersehen, ob und inwieweit eine andere Pfändungsart (Lohn- bzw. Kontopfändung) sinnvoll ist. Entgegen landläufiger Meinung kann allerdings auch bei bereits abgegebener EV seitens des Gläubigers währenddessen ein Pfändungsversuch unternommen werden.

Du befürchtest lt. Deiner Fragestellung offenbar eine solche Lohn- oder Kontopfändung - beachtlich wäre der wirklich wertvolle Tipp von "uagaugamann", wonach Du Dich bei Deiner Bank vorsorglich zu einem sog. "P- Konto" (Pfändungsschutzkonto) erkundigen solltest. Insofern eine Lohnpfändung anhängig wäre, erhält der Arbeitgeber zunächst einen sog. "Pfändungs- und Überweisungbeschluss" (kurz: "PfÜB"), wonach er sich als sog. "Drittschuldner" gemäß § 840 ZPO (Zivilprozessordnung) zum Arbeitseinkommensverhältnis Dich betreffend zu erklären hat. Was vom Einkommen dann gepfändet oder Dir zu belassen ist, orientiert sich maßgeblich an der sog. "Pfändungsfreigrenze", welche man unter dem § 850c ZPO (in der sog. "Pfändungstabelle") geregelt findet. Demnach ist Arbeitseinkommen nach aktuellem Stand ( Stand: Jahr 2011 - 2013) dann unpfändbar, wenn es je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 930 Euro monatlich, 217,50 Euro wöchentlich oder 43,50 Euro täglich beträgt. Zu beachten: Bei zugrundeliegenden, gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen erhöht sich der pfandfreie Betrag entsprechend (vgl. § 850c Abs. 1 Nr. 4 -12 ff. ZPO).

Nimm bitte den Termin wahr, sofern möglich (ansonsten das Nichterscheinen bitte geeignet entschuldigen, da anderfalls auch ein Haftbefehl im Raum stehen kann) - Gerichtsvollzieher sind auch keine Unmenschen und zudem in gewisser Weise auch Dienstleister. Einem besorgten aber höflichen Schuldner steht somit der Gerichtsvollzieher bestimmt Rede und Antwort.

Da Du schreibst, dass die aktuelle Forderung nicht der einzige pfändbare Anspruch an Dich ist, solltest Du ggf. den mehrfach an Dich gerichteten, ebenfalls tollen Tipp behrzigen und eine Schuldnerberatung aufsuchen. wo man die angespannte Finanzlage enstprechend geeignet aufarbeiten kann.

Daher bitte Kopf hoch und dennoch alles Gute. :-)

Geh zu einer Schuldnerberatung. Die helfen Dir!

Du musst mit max. 985,14 € im Monat klar kommen. Was sonst noch gepfändet werden darf, das ist überwiegend im § 850 ff festgelegt.

Das alles sofern Du alleinstehend bist.