Warum wird bei einer Verhaftung gesagt:"Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was sie sagen kann und wird im Gericht gegen sie verwendet" oder so 😅?

10 Antworten

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Hallo CROSGROSSTERFAN,

das bei einer Verhaftung gesagt wird:

Alles was sie sagen kann und wird im Gericht gegen sie verwendet.

ist nicht zutreffend. Diese Art der Formulierung mag es zwar in Amerika oder anderen LĂ€ndern geben, aber nicht hier in Deutschland.

Es ist auch schlichtweg nicht zutreffend, dass alles was man sagt auch vor Gericht gegen einen verwendet wird. Im Gegenteil, es ist rechtlich sogar vorgeschrieben, dass dem Beschuldigten einer Straftat zwingend rechtliches Gehör anzubieten ist, damit dieser auch die Möglichkeit hat, etwas zu seiner Entlastung beizutragen.

Im Paragraphen 114b der Strafprozessordung steht zum Beispiel ganz genau, wie der Beschuldigte der Verhaftet wurde zu belehren ist:

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§ 114b Belehrung des verhafteten Beschuldigten

(1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzĂŒglich und schriftlich in einer fĂŒr ihn verstĂ€ndlichen Sprache ĂŒber seine Rechte zu belehren. Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mĂŒndliche Belehrung zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. Der Beschuldigte soll schriftlich bestĂ€tigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren.

(2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er

1. unverzĂŒglich, spĂ€testens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzufĂŒhren ist, das ihn zu vernehmen und ĂŒber seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat,

2. das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu Ă€ußern oder nicht zur Sache auszusagen,

3. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann,

4. jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wÀhlenden Verteidiger befragen kann,

4a. in den FĂ€llen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen kann,

5. das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen,

6. einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefÀhrdet wird,

7. nach Maßgabe des § 147 Absatz 7 beantragen kann, AuskĂŒnfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten, soweit er keinen Verteidiger hat, und

8. bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach VorfĂŒhrung vor den zustĂ€ndigen Richter

   a) eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine HaftprĂŒfung (§ 117 Absatz 1 und 2) und eine mĂŒndliche Verhandlung (§ 118 Absatz 1 und 2) beantragen kann,

   b) bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach § 119 Absatz 5 beantragen kann und

   c) gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a Absatz 1 beantragen kann.

Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 hinzuweisen. Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mĂ€chtig ist oder der hör- oder sprachbehindert ist, ist in einer ihm verstĂ€ndlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes fĂŒr das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann. Ein auslĂ€ndischer Staatsangehöriger ist darĂŒber zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann.

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Es gibt also eine ganze Menge wodrauf der Verhaftete Beschuldigte hinzuweisen ist. Aber nirgendwo steht, dass der Beschuldigte da drauf hinzuweisen ist:

Alles was sie sagen kann und wird im Gericht gegen sie verwendet .

 Schöne GrĂŒĂŸe
TheGrow

Das ist die Miranda Warnung, sie ist seit den 60er Jahren in den USA erforderlich. 

In Deutschland gibt es diese Verpflichtung nicht.

Der Verhaftete wird ĂŒber seine Rechte belehrt, um sich ggf. im Nachhinein nicht selber noch mehr in die Sch**** zu reiten. 

Soweit ich weiß, ist es in Deutschland nicht die Pflicht eines Polizisten, diese Worte auszusprechen und auch die Formulierung ist nicht notwendig. Ein Verhafteter hat viele Rechte, die kann man in dem ganzen Stress gar nicht aufsagen. Im Nachhinein wird er aber belehrt.

In den USA ist es aber Pflicht, noch wĂ€hrend der Verhaftung. Warum weiß ich nicht aber vielleicht gilt dort nicht "Unwissenheit schĂŒtzt vor Strafe nicht".

Das ist nunmal das Recht des StraftatverdĂ€chtigen. "Sie können zur Sache angaben machen, mĂŒssen dazu aber nicht aussagen." Ergo: Du kannst dich Ă€ußern, das kann auch alles gegen dich verwendet werden, du musst dich zur Sache aber nicht Ă€ußern.

Ich vermute mal, Du beziehst Dich auf Filme :-)

Das hat aber auch in den Staaten, in denen vor Beginn eines Verhörs (!) die Pflicht besteht, den VerdÀchtigen darauf hinzuweisen, dass er Schweigen darf, mit der RealitÀt nichts zu tun.

Diese Rechtsbelehrung und der Vorgang der Verhaftung sind Dinge die nicht unmittelbar zusammenhÀngen. Aber es macht sich in Filmen so schön ...

Inzwischen hat dieser Nonsens auch in deutschen Krimis Einzug gefunden.