Warum haben Alkoholiker kein Anrecht auf § 35 BtMG(Therapie statt Strafe)?

6 Antworten

Die ganze Sache ist recht einfach. Dazu muss man nur folgendes bedenken: Der Besitz, der Handel, das Einführen in die BRD etc. von Alkohol ist - im Gegensatz zu BTM - nicht strafbar.

Daher sind die beiden Fälle nicht vergleichbar. Wer eine Straftat nach dem BTM begeht, der wird bestraft wegen des Besitzes, des Handelns mit, des Einführens von BTM - und nicht wegen einer Tat, die er unter Einfluss von BTM begangen hat.

Die Problematik bei BTm-Delikten besteht allerdings darin, dass manche Täter kaum anders können, da sie abhängig sind und daher Straftaten begehen, allein dadurch, dass sie ihrer Sucht frönen. Um sie von dieser Sucht zu befreien (und damit von der Gefahr, weitere Straftaten allein dadurch zu begehen, dass sie eben süchtig sind und bleiben), gibt es die Möglichkeiten des § 35 BtMG.

Anders sieht es beim Alkohol aus. Hier begeht niemand allein dadurch eine Straftat, dass er seiner Alkoholsucht frönt. Solange er also nichts weiter tut, als Alkohl zu besitzen, damit zu handeln etc. macht er sich gar nicht strafbar. Insofern besteht also auch kein Bedarf, ihm anzubieten, eine Therapie statt Strafe zu machen - denn es gibt gar keine Tat, für die man ihn bestrafen könnte.

Völlig gleich behandelt werden allerdings beide Fälle (d.h. BtM und Alkohl), wenn unter deren Einfluss andere Straftaten begangen werden. Hier wird nicht unterschieden, ob Alkohol oder BtM im Spiel war, sondern für beide Fälle gilt § 64 StGB, nach dem anstelle einer Strafe auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden kann.

Es geschieht hier also keine Ungleichbehandlung, da die beiden Fälle nicht vergleichbar sind. Nochmal: Bei BtM-Delikten geht es darum, dass gerade der Umgang mit den Suchtmitteln strafbar ist - daher ist hier eine Therapiemöglichkeit gegeben, um gerade den weiteren Umgang mit BtM und somit gleichzeitig unmittelbar weitere Straftaten zu verhindern. Anders bei Alkohol (und Straftaten, die zwar unter BtM-Einfluss, aber ohne direkte Beziehung zum Umgang damit geschehen): Hier besteht zwar auch eine Therapiemöglichkeit, diese muss jedoch nicht so weitreichend sein, weil nicht der Umgang mit Alkohol der Anknüpfungspunkt für Straftaten ist, sondern erst noch weitere Zwischenschritte passieren müssen, damit es zu einer Strafbarkeit kommt.

Therapiebedarf gibt es also in beiden Gruppen, und in beiden Fällen ist diese Möglichkeit im Gesetz auch gegeben. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass bei BtM-Delikten schon der Umgang mit BtM strafbar ist, während eine Strafbarkeit infolge von Alkoholkonsum mit dem Alkohol nicht unmittelbar in Verbindung steht.

Es gibt auch Alkoholiker, die Alkohol klauen oder sonstige Straftaten begehen um ihre Sucht zu finanzieren, und deswegen ins Gefängnis müssen. Diese Taten haben unmittelbar mit dem Alkoholismus zu tun. Trotzdem gibt es keinen Paragraphen, der so jemandem ermöglicht, nach einer Verurteilung Therapie statt Strafe zu beantragen. Eine Therapie wäre auch hier die Möglichkeit weitere Straftaten zu verhindern.

Ich stelle diese Frage unter anderem, weil ein schwer abhängiger Betreuter von einem Kollegen für genau so ein Beschaffungsdelikt(Ladendiebstahl) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Es hat sich herausgestellt, dass es für Urteile mit Alkohol-Hintergrund so etwas wie einen §35 nicht gibt. Ein BtM'ler hätte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt nach dem Urteil T.s.S. zu beantragen, auch wenn es sich nur um Beschaffungstaten gehandelt hätte, oben genannte Person hatte diese nicht.

Wenn jemand kriminell wird um seiner Sucht nachgehen zu können, macht es doch im Grunde keinen Unterschied von welcher Substanz, ob legal oder illegal, jemand abhängig ist. Sucht ist Sucht und gerade bei Alkohol bewegt sie sich auf einem Level mit Heroin.

Meiner Meinung nach wird hier sehr wohl mit zweierlei Maß gemessen, denn nur weil Alkohol legal ist und BtM nicht, rechtfertigt das nicht, dass einem Alkoholiker nicht die gleichen rechtlichen Mittel zur Verfügung stehen.

Hallo.

Deine Frage beinhaltet Fehler.
Es werden, sowohl bei Alkohol wie auch BTM Mittel  Entzug vor Strafe
gemacht.

Der Besitz von Alkohol und Zigaretten sind in D. nicht strafbar per. se. BTM-Mittel auch nicht, wenn sie verschrieben wurden. vom Arzt.

§ 64
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach §67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Mein Freund hatte das 1 Jahr statt 2 Jahre Haft! Mal abgesehen davon das er endlich die Finger davon lässt!

Lg2

Ja klar, wenn die Therapie Teil des Urteils ist(§64 StGB), es gibt aber eben nicht die Chance, freiwillig eine Therapie zu beginnen, um die Haft nach einem Urteilsspruch zu vermeiden(§35 BtMG), so wie es BtM'ler dürfen. Der 64er hat mit der Thematik nichts zu tun.

Die Frage ist mal sehr einfach zu beantworten. Der Besitz von illegalen Betäubungsmitteln ist eine Straftat, der Besitz von Alkohol nicht. Ein BTM-Abhängiger macht sich mit seiner Sucht automatisch strafbar, ein Alkoholiker nicht. Deshalb sind es zwei verschiedene paar Schuhe.

Ein Alkoholiker und ein BTM-Abhängiger kommen in eine Polizeikontrolle. Beide haben 100 Konsumeinheiten ihres Suchtmittels dabei...... Verstehste, warum der BTM-Abhängige mehr Möglichketen haben sollte, aus der Nummer wieder rauszukommen?

Es gilt auch für Alkohol, gibt genug Fallbeispiele in denen bei Alkoholabhängigen Therapie statt Strafe verordnet wurde.

Nur steht es eben nicht im § 35 BtMG.

Dann war die Therapie aber Teil des Urteils(§64 StGB), und nicht nachträglich, auf Wusch des Verurteilten bewilligt(§35 BtMG).

Wenn jemand unter Alkoholeinfluss eine Straftat begeht und zu einer Haftstrafe verurteilt wird, hat er nach dem Urteilsspruch nicht die Möglichkeit Therapie statt Strafe zu beantragen. Das ist der große Unterschied.