Warum gibt es maximal 3 Instanzen für einen Rechtsstreit?
Hi wir haben diese Frage gerade in der Schule und unser Lehrer hat uns keinen Text oder so gegeben um nach einer Antwort zu schauen und im Internet finde ich auch nichts :( Danke schonmal für die Antworten
10 Antworten
Der Bezug auf Rechtsstreit legt nahe, dass es um Berufung und Revision geht.
Die Aussage, dass es maximal drei Instanzen geben kann, mag da richtig sein. In der Regel wird es aber nur zwei Instanzen geben.
Die eine Möglichkeit ist die Berufung. Dies stellt mehr oder weniger eine komplette Neuaufrollung des Falles dar; da vor Gericht der Amtsermittlungsgrundsatz herrscht geht der Gesetzgeber davon aus, dass es kaum eine Notwendigkeit dafür geben muss und hat diese Sache sehr beschränkt.
Was immer zulässig ist, ist die Revision. Hier wird mehr oder weniger die Arbeit des entscheidenden Gerichts gerügt. Hier kann auch gerügt werden, dass z.B. der Amtsermittlungsgrundsatz nicht befolgt wurde.
Die Revision beschäftigt aber auch nur zwei Instanzen. Die erste Instanz, die das Urteil gesprochen hat und die Instanz, die die Revision prüft. Falls Fehler festgestellt wurden, wird an die erste Instanz zurückverwiesen.
Drei Instanzen bekommst Du nur, wenn die Sache beim Amtsgericht anfängt, eine Berufung beim Landgericht eingelegt wird, und gegen das Urteil dann Revision beim Oberlandesgericht beantragt wird.
Das Grundgesetz würde als Regelfall sogar nur eine Instanz erlauben...
In Deutschland kann ein Urteil aber praktisch durch Appellation (Berufung) und Revision in zwei nachfolgenden Instanzen angegriffen werden. Das dient der Rechtssicherheit und verhindert Rechtswillkür wirksam.
Es gibt in der Regel drei Instanzen, aber noch als letzte Möglichkeit das Bundesverfassungsgericht und den europäischen Gerichtshof (EuGH).
Die Möglichkeit, ein Urteil anzufechten, ist in einem Rechtsstaat sehr wichtig, um die Macht unfähiger oder parteiischer Richter zu minimieren.
Dem gegenüber steht allerdings die Notwendigkeit, Verfahren zu Lebzeiten der Beteiligten zu beenden, damit sie irgendeinen Sinn machen. Gäbe es zum Beispiel sieben Instanzen und hätte man das automatische Recht auf eine weitere Instanz ohne Prüfung, würde sich die Prozessdauer vervielfachen. Das wäre dann ein massiver Vorteil für Konzerne und staatliche Prozessbeteiligte, weil die lange und teure Prozesse entspannt aussitzen könnten, bis der Prozessgegner stirbt, wahnsinnig wird oder pleite geht. Das ist jetzt schon teilweise problematisch. Dazu wachsen fähige Richter nicht auf Bäumen und die Wahrscheinlichkeit, dass mit noch viel mehr Gerichtstagen die Gerechtigkeit eher siegt ist gering. Zudem möchten auch nicht alle Bundesbürger jedes Jahr ein paar Hundert Euro extra bezahlen, nur damit man so eine Justiz bezahlen kann, die dann über Jahrzehnte ohne Ergebnis verhandelt.
Es gibt bis zu 4 Instanzen (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht als Rechtsmittelinstanz nach § 119 GVG, Bundesgericht, Zivilrecht als auch Strafrecht), aber das nur zur Ergänzung, die Finanzgerichtbarkeit kennt nur zwei Instanzen, außenvor steht das BVerfG (und der gemeinsame Senat, der über Art. 95 Abs. 3 GG, der einen zuerst vorgesehenen obersten Bundesgerichtshof ersetzte).
Nun zu deiner Frage. Es besteht zwar das Recht auf Rechtsmittel bei Verfahren, aber es gibt kein Grundrecht auf die Überprüfung eines ergangenen Urteils (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Die erste Instanz könnte bei z.B. einem Strafverfahren auch ein LG oder OLG sein, aber nie der BGH, allgemein können Bundesgerichte nie erste Instanz sein, womit zumindest gewährleistet ist, daß bei jedem erstinstanzlich ergangenen Urteil Rechtsmittel (Berufung, Revision) eingereicht werden können, falls zugelassen.
Ich denke, daß hier der Lehrer darauf abheben könnte, daß Berufung nur in der ersten Instanz möglich ist, danach nur noch eine Revision, also Erste Instanz + Berufung + Revision = 3. Nimmt man nun den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Instanzenzug, so wäre noch der BGH zu beachten, doch der ist, hier in Strafsachen, nach § 135 Abs. 1 GVG nur
zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug [...]
wobei Ausnahmen über Abs. 2 eingeführt werden:
(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 138 d Abs. 6 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 und § 310 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen sowie über Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen.
Es gibt also Ausnahmen von der Regel, aber in der Regel sind maximal 3 Instanzen möglich, auch wenn zwei Rechtszüge 4 Instanzen kennen.
Hallo xUniicorn,
einen Instanzenzug aus drei Instanzen gibt es nicht in allen Bereichen des Rechts; man darf auch nicht das Bundesverfassungsgericht als Superrevisionsinstanz verstehen.
Eine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl an Instanzen hat sich im Laufe der Zeit eingespielt und als sinnvoll bewährt. Es gibt immer wieder politische Bestrebungen, die neue Verfahrensgrundsätze erlassen wollen, sodass bestimmte Instanzen "übersprungen" werden können. Eine solche Forderung gab es letztmalig im Bereich des Verwaltungsrechts bezüglich der Asylpolitik.
Es gibt tatsächlich Rechtspraktiker die behaupten, dass unser jetziger Rechtsstaat - beispielsweise in Strafsachen - nur funktioniert, da Fehlurteile wenigstens in der letzten Instanz aufgehoben würden. So zumindest, wenn man sich dies im Blicke der Fehlurteile ansieht.
Es wäre nicht zwangsläufig nötig, dass es Instanzen gibt. Solange das Prinzip der Überprüfung von Urteilen oder anderen Grundrechtseingriffen gewahrt würde. Instanzen haben jedoch praktische Gründe und sind in vielen Staaten der Welt in der Form der Fall.
Wie die Instanzen zueinander stehen wäre nun ein Fall des Prozessrechts und würde für eine einfache Erklärung wohl zweit gehen.
Grüße