Warum Förderverein für einen Sportverein gründen?

3 Antworten

Es glaubt niemand, dass Du dumm bist, aber eigene Recherchearbeit tut auch ganz gut. ;-)

Die folgenden Zeilen ist der Grund für ein Förderverein, gefunden bei vereinsbesteuerung.info:

Unmittelbarkeit § 57 AO

Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit muss der Verein seine Ziele grundsätzlich selbst verwirklichen. Eine Ausnahme gilt bei den sog. Förder- oder Spendensammelvereinen (auch Mittelbeschaffungskörperschaften genannt), die die Aufgabe haben, einem anderen Verein Geld zu beschaffen oder auf andere Weise zu unterstützen.

Wann lohnt sich die Gründung eines Fördervereins?

Hierzu ein Beispiel: Der Musikverein "Volles Rohr" veranstaltet im Jahr 2007 zwei Vereinsfeste, ein Maifest und ein Herbstfest. Das Resultat: Einnahmen i.H.v. 51.129 € und ein Gewinn i.H.v. 10.225 €. Da die Einnahmengrenze von 35.000 € (bis 31.12.2006 lag die Besteuerungsgrenze bei 30.678 €) und die Gewinngrenze von 3.835 € überschritten ist, berechnet das Finanzamt die Körperschaftsteuer wie folgt:

Gewinn €

10.225

./. Freibetrag ./. 3.835

zu versteuerndes Einkommen 6.390

Steuersatz 25% 1.597

Des Weiteren setzt das Finanzamt einen Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5%, also 87 € fest. Aufgrund dieser Steuerfestsetzung kommt der Vorstand auf die Idee, einen 2. Verein und zwar einen gemeinnützigen Förderverein zu gründen, der die satzungsmäßige Aufgabe hat, den Musikverein "Volles Rohr" bei musikalischen Veranstaltungen zu unterstützen und ihm Geld zu beschaffen. Im nächsten Jahr richtet der Musikverein "Volles Rohr" nur noch ein Fest aus. Das andere Fest wird auf den Förderverein ausgelagert, was zur Folge hat, dass der Musikverein "Volles Rohr" und der Förderverein Bewirtungseinnahmen von jeweils unter 35.000 € haben. Kein Verein muss 2008 Körperschaftsteuer zahlen. Da der Förderverein die satzungsmäßige Aufgabe hat, Gelder für den Musikverein "Volles Rohr" zu sammeln, kann der Förderverein seinen Gewinn "steuerfrei" an den Musikverein "Volles Rohr" überweisen.

Beachte: der Förderverein wird nur dann als gemeinnützig anerkannt und hat die o.g. Vorteile eines gemeinnützigen Vereins, wenn

seine Spendeneinnahmen und Mitgliedsbeiträge höher sind als seine Einnahmen aus der wirtschaftlichen Betätigung

oder

seine Spenden und Mitgliedsbeiträge mehr als 10% der Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausmachen, und seine gemeinnützige Tätigkeit zeitlich überwiegt. Den Nachweis kann der Förderverein durch entsprechende Aufzeichnungen, wie z.B. einem Tagebuch erbringen.

Machen seine Spenden und Mitgliedsbeiträge nicht mehr als 10% der Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus, geht das Finanzamt davon aus, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb den Förderverein gemeinnützigkeitsschädlich prägt, mit der Folge, dass der Förderverein nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann. Bei Überprüfung der 10%-Grenze zieht das Finanzamt i. d. R. einen Zeitraum von maximal 3 Jahren heran.

Beachte: Die Vorstandschaft des Vereins und des Fördervereins darf mehrheitlich nicht personenidentisch sein. Auch ist die Anzahl von Fördervereinen nur begrenzt zulässig. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg genehmigt pro Abteilung einen Förderverein. Erfolgt die Gründung eines Fördervereins ausschließlich aus steuerlichen Gründen, um die Besteuerungsgrenze oder Freibeträge mehrfach zu beanspruchen, wird der Förderverein steuerlich nicht anerkannt.

Die Steuerbegünstigung von Fördervereinen wurde zum 1.1.2001 zusätzlich eingeschränkt. Danach wird ein Förderverein, der einen anderen Verein unterstützt, nur noch als gemeinnützig anerkannt, wenn der geförderte Verein selber gemeinnützig ist (§ 58 Nr. 1 AO), d.h. fördert ein Förderverein einen Musikverein, erhält der Förderverein die Gemeinnützigkeit nur unter der Voraussetzung, dass der Musikverein gemeinnützig ist. Vor dem 1.1.2001 musste der geförderte Verein nicht selber gemeinnützig sein. Eine Übergangsregelung bestimmte, dass dem Förderverein die Gemeinnützigkeit erhalten blieb, wenn sich der geförderte Verein bis zum 30.06.2003 eine Satzung gab, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügte (s. BMF-Schreiben vom 2. April 2002 - IV C 4 - S 0177 - 6/02 und BMF-Schreiben vom 13.11.2002 - IV C 4 - S 0177 - 24/02 -). Zunächst war diese Einschränkung auch für Fördervereine, die öffentliche Einrichtungen (z.B. staatliches Museum, staatlicher Kindergarten) unterstützten, vorgesehen. Durch mehrere Fristen wurde diese Einschränkung bei diesen Fördervereinen hinausgeschoben, bis das "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" vom 21.07.2004 (BGBl 2004 I S. 1753) die Einschränkung in § 58 Nr. 1 AO rückwirkend zum 1.1.2001 aufhob. Somit setzt die Gemeinnützigkeit eines Fördervereins, der eine öffentliche Einrichtung unterstützt, nicht voraus, dass die öffentliche Einrichtung selber steuerbegünstigt ist. Derzeit wird auf Bundesebene erörtert, ob einer öffentlichen Einrichtung, die sich aufgrund der oben genannten Gesetzesänderung zum 1.1.2001 eine gemeinnützige Satzung gegeben hat, ein einfacher "Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit von Anfang an" möglich ist.

Keine Änderung ergibt sich hinsichtlich der Mittelbeschaffung für ausländische Körperschaften.

Wie bereits oben erwähnt müssen gemeinnützige Vereine ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen. Nach der Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO ist es für die Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn gemeinnützige Vereine maximal 50% ihrer Mittel einem anderen gemeinnützigen Verein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuwenden. Nur ein Förderverein darf aufgrund der Vorschrift des § 58 Nr. 1 AO 100% seiner Mittel weiterleiten. Was als "Mittel" anzusehen ist erläutert der Bundesfinanzhof in seinem > Urteil vom 23.10.1991 IR 19/91, BStBl. 1992 II S.62 <.

Beispiel 1:

Dem Sportverein SV stehen Mittel i.H.v. 10.000 € zur Verfügung. Der Sportverein will einem benachbarten gemeinnützigen Sportverein XY Mittel zukommen lassen. Wie viel darf der Sportverein SV maximal dem Sportverein XY zuwenden?

Aufgrund der Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO darf der Sportverein SV höchstens 5.000 € (10.000 € x 50% = 5.000 €) an den Sportverein XY weiterleiten.

Beispiel 2:

Dem Förderverein A, der sich in seiner Satzung die Förderung des Sportvereins SV zum Ziel gesetzt hat, stehen Mittel i.H.v. 10.000 € zur Verfügung. Wie viel darf der Förderverein maximal dem Sportverein SV zuwenden?

Aufgrund der Vorschrift des § 58 Nr. 1 AO darf der Förderverein 100% seiner Mittel, also 10.000 €, an den Sportverein SV weiterleiten.

Um wie im Beispiel 1 das Problem mit der 50%-Grenze zu vermeiden, könnte der Sportverein SV seine Satzung ergänzen und die gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen eines Fördervereins in die Satzung mit aufnehmen (> zur Satzung eines Fördervereins <). Gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist eine derartige "Mischsatzung". Ein gemeinnütziger Verein kann sowohl die gemeinnützigen Zwecke selber erfüllen (z.B. ein Sportverein gibt Sportunterricht), als auch für andere gemeinnützige Vereine oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt, Gemeinde) Gelder sammeln. Es genügt aber nicht, sich von vornherein eine Mischsatzung zu geben, da der Verein die in der Satzung festgelegten Zwecke und Tätigkeiten auch in der Praxis umsetzen muss. Zu der Frage, ob die Mittelverwendungsarten jährlich wechseln dürfen, vertritt die > OFD Magdeburg vom 20.4.2005, S 0170 - 44 - St 217/S 0177 - 11/12 - St 217 < die Auffassung, dass es grundsätzlich nicht schädlich ist für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die mehrere steuerbegünstigte Satzungszwecke hat und in jedem Jahr mindestens einen davon verfolgt, wenn sie einen oder mehrere andere Satzungszwecke auch über einen längeren Zeitraum hinweg nicht fördert. Eine Satzungsänderung ist erst dann erforderlich, wenn die Körperschaft einen Zweck auf Dauer (endgültig) aufgibt.

Fördervereine sammeln Geld ein, diese geben das Geld in der Regel zweckgebunden an den Verein oder die Instution weiter. Denn nicht nur Vereine können Fördervereine haben, sondern auch Schulen usw. Das eine hat dabei nichts mit dem anderen zu tun.

Das ist ja ne schöne Antwort, leider aber nicht auf meine Frage. Was Fördervereine sind ist mir wohl klar, der Sinn von Fördervereinen für Schulen ist ja auch offensichtlich. Die Frage ist, warum man nicht direkt als Sportverein Geld sammelt. Wofür benötigt man einen Förderverein? Der Sportverein kann schließlich Spendenquittungen ausstellen.

Also noch mal: Was kann der Förderverein eines Sportvereins, das der Sportverein nicht auch selbst könnte?

Es wäre auch wirklich großartig wenn der nächste der die Frage beantwortet nicht davon ausgeht, dass ich dumm bin, sondern einfach mal ernsthaft über die Frage nachdenkt.

@Solero

Es geht nicht um die Spenden (die kannst Du unbegrenzt einnehmen!! wie auch Mitgliedsbeiträge!), sondern um die sogenannten wirtschaftlichen Nebenbetriebe wie Feste, Vereinsgaststätte etc. , denn hierfür gibt es ja wie schon oben erwähnt Obergrenzen, bei deren Überschreitung ein Verein Einkommenssteuer (= Körperschaftssteuer) Zahlen müßte.

Durch eine Aufteilung dieser Aktivitäten bleiben beide Vereine (der begünstigte und der Förderverein) steuerfrei, was sie beim Anfall des gleichen Gewinns in einem Verein eben nicht wären!!

Jetze kapiert???