Warum Abdeckung Lichterbalken (Blaulicht) Sammlerfahrzeug?

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Hallo Heckenpenner666,

das keine Blaulichter oder das für amerikanische Polizeifahrzeuge typische Rot-Blau-Licht nicht angebracht werden darf, resultiert aus dem § 49a der Straßenverkehrs Zulassungs Ordnung. Der zutreffende Gesetzestext lautet wie folgt (siehe fett dargestellte Sätze)


§ 49a Straßenverkehrs Zulassungs Ordnung - Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs�? und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/89/EG (ABl. L 257 vom 24. 9. 2008, S. 14) geändert worden ist, bezieht, müssen den technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der ECE�?Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs�? und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom 6. 12. 2011, S. 46) entsprechen.


Laut bundeseinheitlichen Tatbestandkatalog droht Dir im Falle einer Zuwiderhandlung folgender Bußgeldbescheid:


Tatbestandsnummer: 349136

Tatvorwurf: Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger ) und verstießen dabei gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen *).

Ordnungswidrigkeit gem. § 49a Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 221.2 BKat

Verwarnungsgeld: 20,00 Euro

Punkte keine

A oder B - Verstoß: Nein (Allerdings gilt das nur bei fahrlässiger Begehung. Fährst Du vorsätzlich, was hier leicht unterstellt werden kann, verdoppelt sich das Verwarnungsgeld auf 40,00 Euro und Du hast einen B - Verstoß gegangen)


Hinzu kommt, dass Dir die Polizisten die Dich angehalten haben die Weiterfahrt untersagen können, bis sich das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.

Hier bei uns in Stade fährt der unten abgebildete Polizeiwagen rum. Laut Aussage des Besitzers/Fahrers langt es den Stader Polizisten aber, dass das Licht oben auf dem Dach während der Fahrt abgeklemmt ist. Er sagt gab aber auch noch nirgendwo anders diesbezüglich Probleme.

Aber es ändert ja nichts an der Tatsache, dass die Gesetze gelten, die ich oben angeführt habe und es hierfür keine Ausnahmen gibt.

Zu Deiner Frage, was Dir blüht, wenn Du mit Blaulicht fährst sagt der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog folgendes:


Tatbestandsnummer: 138100

Tatvorwurf: Sie verwendeten missbräuchlich blaues Blinklicht oder blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn.

Ordnungswidrigkeit ge.: § 38 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 134 BKat

Verwarnungsgeld: 20,00 Euro

Punkte: 0

A oder B - Verstoß: Nein (auch hier gilt, hast Du die Tat vorsätzlich begangen, hast Du einen B - Verstoß begangen und das Verwarnungsgeld verdoppelt sich.


Schöne Grüße
TheGrow

Police - (Recht, Auto, Polizei)

Super Antwort! Umfangreich, höflich, für Dumme verständlich und es bleiben keine Fragen offen! Danke !! :)

Also mein SChwager fährt mit seinem beblaulichten Hanomag durch die Gegend (Oldtimer- und Militärfahrzeugsammler). Das Blaulicht ist nicht abgedeckt, aber "lahmgelegt", d.h. nicht einschaltbar.

Ich fuhr im letzten Urlaub hinter ihm, als er angehalten wurde und die Verkehrskontrolle sich genau darauf bezog.

Genaueres würde er dir sicher auch sagen können: www.militaerlacke.de

Bezüglich deines letzten Punktes:

Wer Sondersignale missbräuchlich verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO in Verbindung mit § 24 StVG, die nach § 24 Abs. 2 StVG in Verbindung mit dem Verwarnungsgeldkatalog (Tatbestandsnummer 84) im Regelfall mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20,- EUR geahndet wird. Wichtiger jedoch ist, dass in diesem Fall natürlich auch keine Sonderrechte bestanden, so dass alle Geschwindigkeitsüberschreitungen, Vorfahrtsfehler etc. pp. ebenfalls geahndet werden können! Zwar wird es sich dabei meistens um einen Fall der Tateinheit handeln, das heißt, es wird nur der insgesamt höchste Regelsatz aus dem Verwarnungs- oder Bußgeldkatalog zur Anwendung kommen, aber einerseits kann dieser ggf. erhöht werden, zum anderen können sich bereits daraus u. a. für Geschwindigkeitsübertretungen und Rotlichtverstoße erhebliche Bußgelder, Punkte und Fahrverbote ergeben. Sollte es darüber hinaus zu einem Unfall gekommen sein, ist die Tatsache, dass dem Fahrer in Wahrheit keine Sonderrechte zustanden, auch für die Schuldfrage entscheidend.

Wie gesagt, ich habe nicht vor das Teil (abgesehen von Ami-Treffen oder auf Privatgelände) zu missbrauchen, schon gar nicht um die StVO zu umgehen, vielmehr würde mich einfach mal interessieren inwiefern man hier seitens Schnittlauchgang auf den Missbrauch von Sondersignalen pochen könnte, wo doch das amerikanische Martinshorn in Deutschland gar keine Verwendung als Sondersignal findet und somit auch gar nicht als solches missbraucht werden könnte^^.

Ich werde ein Teufel tun und mein Führerschein für so einen "Spaß" zu riskieren, zumal ich davon genug zu meinen Feuerwehrzeiten hatte, es geht mir tatsächlich lediglich um das Altbekannte ... was wäre wenn^^.

warum müssen selbst Blaulichter abgedeckt werden, die es hierzulande bei unseren Einsatzfahrzeugen eh nicht gibt (z.B. rot oder rot/blau) und warum müssen diese überhaupt abgedeckt werden, selbst wenn sie nicht eingeschaltet sind?

Weshalb darf ich selbst mit Waffen, die die Polizei hierzulande eh nicht benutzt, draußen nicht rumballern, selbst wenn ich niemanden treffe?

wie sieht es auf Parkplätzen oder im Allgemeinen in der Öffentlichkeit aus, wenn der Motor aus ist? Ist auch hier die Abdeckung erforderlich oder gilt diese nur, sobald ich mit dem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehme?

So sieht esim gesamten Straßenverkehr aus. Somit ist es auf Parkplatzen genau so.

Du vergleichst ernsthaft Fahrzeugbeleuchtung (die beispielsweise bei Oldtimern sehr wohl ohne wenn und aber verbaut und erkennbar sein darf) mit dem Gebrauch von Schusswaffen? :D

Parkplatz ist nicht gleich Parkplatz und somit lässt sich das glaube nur schwer verallgemeinern und es gibt durchaus ausreichend Unterschiede zwischen stehendem und fahrenden Kraftfahrzeugen, auch in der Gesetzgebung, von daher war meine diesbezügliche Frage nicht ganz unbegründet^^.

Dennoch Danke für die Antwort^^