Wartung der Sat-Anlage im Mietshaus

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Hier sind zwei Aspekte zu beachten.

Wurde bei Mietvertragsabschluß durch den VM hingewiesen, dass die SAT-Anlage nicht sein Eigentum ist.

Allerdings frage ich mich, wie es sein kann, dass es nicht seine Anlage ist, der Vormieter sich nicht meldet und Ersatz will und der VM gleichzeitig mit dem Vormieter die Kosten verrehcnet hat.

Dann ist es doch seine Anlage ( des Vermieters )

Dann die andere Situation. Wer hat die Umstellung auf Digital beantragt oder wurde sie automatisch durchgeführt.

Beim Kabelfernsehen kommt autoamtisch jemand und stellt um. Die Kosten im Haus hat der VM zu tragen.

Wenn bei SAT auf Digital umgestellt wird und es wird hierzu Auftrag erteilt, zahlt der, der den Auftrag erteilt.

Der VM hat einen Fernsehanschluß zu garantieren.

Wenn mangels Verstärker oder eines zu schwachen Verstärkers ein Empfang in anderen Räumen nicht möglich ist, hat der VM die Kosten zu tragen, wenn er nicht ausdrücklich vereinbart hat, dass weitere Anschlüsse durch den Mieter zu zahlen sind.

Die Anlage muss nicht im Vertrag stehen. Für die vertragsgemäße Auslegung reicht es aus, wenn der Anschluß bei Mietvertragsbeginn vorhanden ist und bei einem Einfamilienhaus gehört nun mal ein Fernsehanschluß dazu.

Lasst Euch bei einem Mieterverein beraten und erklärt dem VM vorläufig die Aufrechnung des Betrages mit der künftig fällig werdenden Miete.

Macht ihn auch darauf aufmerksam, wenn er die Kosten mit anderen Kosten verrechnet hat, ist diese Anlage in sein Eigentum übergegegangen.

Vielen Dank, Sie haben mir sehr geholfen

Die Reparaturkosten: NEIN; die Modernisierungskosten (ohne Rücksprache, ausdrückliche Zustimmung des Vermieters): JA. Denn der Vermieter ist verpflichtet, einen Anschluß für den Zugang zu elektronischen Massenmedien bereitzustellen. Ist dies hier die SAT-Anlage, soll es eben auch die sein, die er dann mit instandzuhalten hat. Instandhaltungskosten gehören immer dem Vermieter, zahlt also nicht der Mieter. Anders mit lfd. Service- /Unterhaltungskosten... Die sind ggf., sofern in der Betriebskostenverordnung aufgeführt, als Nebenkosten auf den Mieter mit umlegbar. Ob und inwieweit Kosten umlegbar sind, steht im Mietvertrag. Alles was hier nicht vereinbart ist, bedarf einer gesonderten, ggf. nachträglichen Vereinbarung, die dann wiederum von beiden Parteien zu zeichnen wäre, weil sie nur so rechtswirksam wird. Es sei denn, der Vermieter versucht's einfach, Du widersprichst nicht und zahlst. Damit hast Du nämlich auch, sozusagen konkludent (dem Anschein nach) zugestimmt, dich mit dem Vermieter für die Folgezeit also darauf geeinigt. Toll nicht wahr, wie schön das so funktioniert!? Und wer nicht sachlich zu entgegnen weiß, wird eben immer wieder auf's Neu über den Tisch gezogen - oh, Verzeihung : übervorteilt.

immer gucken was im MV vereinbart wurde, ist die Anlage mitgemietet dann muss der Vermieter die Kosten dafür bezahlen, wenn nicht dann müsst ihr bezahlen.

die Anlage ist im MV nicht erwähnt.

@miabela

aber sie war beim einzug vorhanden oder? dann muss er dafür aufkommen weil sie zur mietsache gehört.

@DollyPond

Stimmt, die war beim Einzug vorhanden.

Könnte es sein, dass in den Nebenkosten die Wartung des Sat-Anschlusses mit enthalten sind?

wenn die anlage nicht mitvermietet ist dann ist auch die reparatur deine sache