Warmwasserzähler und Kaltwasserzähler

12 Antworten

Wie kommst du denn auf die Idee? Wenn Zähler vorhanden sind, werden die für das HAus angefallenen Kosten bei Kalt- und Warmwasser je nach den Zählerständen (besser gesagt, dem Verbrauch der letzten Abrechnungsperiode) auf die Wohnungen verteilt. Bei der Heizung wird auch der Verbrauch abgelesen, aber der wied entweder 30:70 oder 50:50 nach Fläche zu Verbrauch aufgeteilt (hier ist die Heizkostenverordnung die entsprechende Vorschrift).

Hat also der Vermieter nicht wie oben geschrieben abgerechnet, lege Wiederspruch gegen die Abrechnung ein.

PS. Im Übergangsjahr (also wenn innerhalb des Abrechnungszeitraumes eingebaut) sollte halb nach alten halb nach neuem Verfahren gerechnet werden). Fragen also nach, warum er das nicht gemacht hat.

Ok, Danke werde ich machen.

Im Übergangsjahr (also wenn innerhalb des Abrechnungszeitraumes eingebaut) sollte halb nach alten halb nach neuem Verfahren gerechnet werden

angy2001, dass ist aber letzlich deine persönliche Meinung, an der sich kein Vermieter halten muss.

Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet § 556 Abs 3 BGB.

Daraus kann geschlossen werden, dass der Vermieter umgekehrt zu Teilabrechnungen berechtigt ist. Zum Beispiel kann er ein "Rumpfjahr" nach Abschluss der Bauarbeiten, hier Einbau von Verbrauchszähler bilden und abrechnen.

@helmutgerke

helmut - du hast recht - das ist nur meine persönliche Meinung.

Aber ich habe inzwischen die Antworten des Fragers hier auf andere Antworten gelesen.

helmut - Du regst dich darüber auf, dass VM womöglich die Abrechnung dieses Jahres noch nach altem Muster (also ohne die Ablesewerte) machen wird. Du weißt es aber letztlich nicht genau - deshalb wäre mein Rat, frag doch einfach mal den VM, wie er denn die Abrechnung für dieses Jahr machen will - auch wenn dafür noch lange hin ist. Deine Aufregung für etwas, was überhaupt noch nicht klar ist, ist doch völlig sinnlos.

Erste Handlung ist zunächst in deinem Mietvertrag Einsicht zu nehmen. Dort dürfte doch stehen, wie abgerechnet wird.

Es macht im übrigem keinen Sinn, wenn bereits Verbrauchszähler installiert wurden, nicht auch diese zur Abrechnungserstellung zu nutzen

Der Mietvertrag basiert noch auf der Wohnung, wie sie noch vor einen halben Jahr war. Da hatte jeder seine eigene Gastherme.

@tommy40629

Da hatte jeder seine eigene Gastherme.

Und jetzt gibt es eine Zentralheizung? Wenn ja wäre/ist das zu Gunsten der Mieter.

Ihr zahlt dann nur noch z. B. die Wartung anteilig, statt wie vorher zu 100 %, und die Grundkosten des Gaslieferanten auch nur noch anteilig, statt wie bisher zu 100 %.

Allerdings hätte der Vertrag besonders bezüglich der Heizkosten geändert werden müssen. Oder steht davon was im Vertrag?

@tommy40629

tommy40629 - da haben wir doch vermutlich bereits die Erklärung. Es wurden also vor erst kürzlich die Verbrauchszähler installiert. Offenbar erfolgte das in einer Abrechnungsperiode und es läßt zu vermuten, dass der Vermieter zunächst hier nach der "alten" und schriftlich vertraglich fixierten Verinbarung die Betriebskostenabrechnung erstellt.

Zur Umstellung benötigt er ja auch dein Einverständnis. Frage doch einmal an, ab welchen Zeitpunkt die verbrauchsabhängige Abrechnung für Warm-/Kaltwasser sowie Heizung erfolgt.

@anitari

Oder steht davon was im Vertrag?

jetzt mal ernsthaft, wie soll denn etwas in einem alten bestehenden Mietvertrag stehen, wenn eine Zentralheizung neu installiert wurde.

@helmutgerke

Also seit dem 13.03.2012 sind die Zähler installiert.

Normalerweise müßte der Vermieter ja ab diesem Tag nach den Zählerständen der Zähler abrechnen.

Ich werde ein Schreiben aufsetzten und mir das auch Alles in einem Gespräch, vielleicht kommt noch ein Nachbar mit, erklären lassen.

@tommy40629

Dazu, normal ist nichts und müssen muß auch keiner!

Am 13.03.2012 wurden die Zähler installiert. Du hast auch schon die Mitteilung das künftig nach Verbrauch abgerechnet wird und nicht wie es im Mietvertrag geregelt ist?

Welche Abrechnung monierst du denn in dem Thread, die Abrechnung des vergangenen Jahres, respektive bis 31.12.2011?

Das Gespräch ist immer das vernünftigste, lasse es dir vom Vermieter erklären.

Was soll der Quatsch ?

Nach Heizkostenverordnung sind Verbrauchsmeßgeräte vorgeschrieben und wohl auch vorhanden. Und die Dinger sind tatsächlich dafür da die Einzelverbräuche zu erfassen und die jeweils angefallenen Gesamtkosten entsprechend aufzuteilen.

Es ist nur offen mit welchem Verteilungsschlüssel nach Wohnfläche und Verbrauch verteilt wird. Früher waren 50:50 üblich, heute ist 30% nach Fläche und 70% nach Verbrauch üblich.

Sind alle Wohnungen der Mietparteien mit Verbrauchserfassungsgeräten ausgestattet, ist auch nach Verbrauch abzurechen. Das kann auch ab Zeitpunkt der Ausrüstung mitten im Jahr erfolgen. Vorausgesetzt ist, dass der Vermieter allen Mietern das so auch schriftlich mittels einer sog. Erklärung mitteilt. Den Mietvertrag darf er so einseitig ändern (veränderung des Umlageschlüssels). Er darf dann nicht einfach bei 6 Mietern durch 6 teilen. Das dürfte wohl so auch kaum bisher berechtigt gewesen sein. Ohne Angabe eines best. Schlüssels war nach dem BGB die Wohnfläche als Maßstab anzuwenden.

Kann jetzt der Vermieter kommen, alles Verbräuche ablesen und den Gesamtwert durch 6 teilen?

Ablesen ja, einfach durch 6 teilen nein.

Kaltwasser muß er zu 100 % nach Verbrauch abrechnen. Heizkosten, wozu auch die Warmwasseraufbereitung zählt, muß er nach der Heizkostenverordnung abrechnen. Und die besagt das 30 oder 50 %, die sog. Grundkosten, nach Wohnfläche und der Rest nach Verbrauch abzurechnen ist.

Ablesen ja, einfach durch 6 teilen nein

Warum bitte nicht, wenn alle Wohnungen gleich groß sind und in den Mietverträgen als Umlageschlüssel - nach Wohneinheiten für Wasser steht, dann kann sehr wohl durch 6 geteilt werden.