Warmmiete und kein Mietvertrag, muss ich trotzdem Heizkosten nachzahlen?

10 Antworten

Ich bin entsetzt, wie viel Unverständnis durch einige Kommentatoren hier in die Welt getragen wird.

"aber wir hatten (mündlich) eine Warmmiete vereinbart." Das ist der Knackpunkt.

Warmmiete bedeutet in diesem Fall nicht Bruttomiete, weil der mündliche Mietvertrag nach den Mindestforderungen des BGB abgeschlossen wurde. Damit wurde als Miete eine Inklusivmiete oder Pauschlmiete vereinbart. In dieser Miete sind mithin alle Nebenkosten, auch die Heizkosten, mit Sicherheit eingeschlossen. Die Forderung auf Nachzahlung der Heizkosten neben dem Mietvertrag ist somit rechtsunwirksam.

Die Forderung auf Nachzahlung der Heizkosten neben dem Mietvertrag ist somit rechtsunwirksam.

Falsch, s. § 2 HeizkostenV :-O

Ich bin entsetzt, wie viel Unverständnis durch einige Kommentatoren hier in die Welt getragen wird.

Was dich aber offenbar nicht davon abhält, in das gleiche Horn zu stoßen?

Damit wurde als Miete eine Inklusivmiete oder Pauschlmiete vereinbart.

Die behauptete der M jedenfalls, ohne es beweisen zu können. Spielt aber für die Einschätzung auch gar keine Rolle, das erstens eine Umlage der Betriebskosten n. § 556 Abs. 1 BGB zwar ausgeschlossen ist, hier aber auch unstriitg ist und garnicht behauptet wird. Aber eben - zweitens - diese (behauptete) Vereinbarung einer Inklusivmiete eben als Umgehung des § 2 HeizkostenV bzgl. der Heizkosten unzulässig ist :-O

In dieser Miete sind mithin alle Nebenkosten, auch die Heizkosten, mit Sicherheit eingeschlossen.

Die Heizkosten, um die es hier ausschliesslich geht, sind es eben nicht. "Ein Blick in das Gesetz vermeidet Geschwätz und dient der Rechtsfindung": http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/BJNR002610981.html

G imager761

@imager761

Nach deiner Lesart würde also der mündliche Mietvertrag ungültig, weil die Vermieterin die schriftliche Vereinbarung auf der Grundlage der Heizkostenverordnung nicht zum Vertragsabschluss vorgelegt hat. Der Mieter hat guten Glaubens einen mündlichen Inklusivmietvertrag über Wohnraum abgeschlossen.

Deine Gedanken weitergeführt würde bedeuten, dass alle bestehenden Inklusivmietverträge in Deutschland, mündlich oder schriftlich, ohne separate Regelung der Abrechnung der Heizkosten nach HzkV ungültig sind.

Sicher hast du jetzt auch einen Vorschlag parat, wie die vielen WG rechtssicher ihre Heizkosten untereinander und mit den Vermietern abrechnen.

aber wir hatten eine Warmmiete vereinbart.

Woraus man dann auch schließen darf, mit der Miete hast Du eine Vorauszahlung auf die Heizkosten geleistet. Da eine Vorauszahlung immer nur auf Schätzung beruht, sind die Forderungen berechtigt, wenn aus aus dem Vertrag hervorgeht, welchen Anteil der Miete für Heizung veranschlagt wurde.

Andernfalls hat die Vermieterin ein Problem, weil die Berechnungsgrundlage fehlt.

Gelingt der Nachweis, dass Du im Vergleich mit einer ähnlichen Wohnung übermäßig viel geheizt hast, wirst Du zumindest einen Teil der Forderung begleichen müssen.

Woraus man dann auch schließen darf, mit der Miete hast Du eine Vorauszahlung auf die Heizkosten geleistet.

Darf man nicht.

Dieser Rückschluss ist falsch. Es besteht ein mdl. Mietvertrag. Bei dieser Konstellation gilt, dass mit der Zahlung der abgesprochen Warmmiete sämtliche Betriebskosten abgegolten sind. Auch die Heizkostenverordnung, nach der Heizkosten nach Verbrauch abzurechnen sind, greift nicht.

Mietverträge macht man immer schriftlich, dann erlebt man auch keine bösen Überraschungen. Du hast nichts Schriftliches und wirst wohl nun die Heizkosten zahlen müssen.

Mietverträge macht man immer schriftlich

Kann man, muß man aber nicht.

Du hast nichts Schriftliches und wirst wohl nun die Heizkosten zahlen müssen.

Gerade weil Fragesteller bzw. der VM nichts schriftliches muß Fragesteller keine Heizkosten zahlen.

@anitari
Gerade weil (...) der VM nichts schriftliches muß Fragesteller keine Heizkosten zahlen.

Falsch, s. § 2 HeizkostenV :-)

Muss ich die Heizkosten trotz allem nachzahlen?

Ja: Denn entgegen andeslautender rechtsirrigen Meinungen verbietet § 2 HeinzkostenV eine "All-Inclusive-Miete" :-)

Tatsächlich sind deine in Mietzahlung enthaltenen Pauschalen als Vorauszahlung zu werten, die enstandenen Heizkosten durch Wärmemenmesser zu erfassen und verbrauchsabhängig darüber abzurechnen. Lediglich weitere, nicht in § 2 Nr.6 BertKV oder Entsprechenungen der HeizkostenV unterworfene Betriebskostenarten dürfen nicht be- oder abgerechnet werden.

G imager761

Da du dort offensichtlich wohnst, hast du sehr wohl einen Mietvertrag. Der entspricht dann den gesetzlichen Mindestanforderungen. Selbstverständlich musst du dann auch eine Nebenkostenabrechnung erhalten. Diese musst du aber nur bezahlen, wenn sie objektiv nachvollziehbar ist

Objektiv nachvollziehbar bedeutet?

@Petepd91

Überprüfbar. Wenn es nur eine diffuse Vereinbarung gibt, brauchst du nichts zu zahlen

@DerHans

Was bedeutet diffuse Vereinbarung? :D ich fühl mich grad dumm :D

@Petepd91
Was bedeutet diffuse Vereinbarung? :D ich fühl mich grad dumm :D

Vergiß was DerHans schreibt.

Er schreibt oft diffuses Zeug.

Selbstverständlich musst du dann auch eine Nebenkostenabrechnung erhalten.

Nur wenn vertraglich monatliche Vorauszahlungen nachweisbar vereinbart wurden.

@anitari

Bis auf die Heizkostenabrechnung von 13/14 ist nichts vorhanden, auch kein Schriftlicher mietvertrag.

@Petepd91

Diese Heizkostenabrechnung ist ein Dokument des Vermieters aber kein Teil des Mietvertrages.

@anitari

Nur wenn vertraglich monatliche Vorauszahlungen nachweisbar vereinbart wurden.

Getretener Quark wird breit, nicht stark. Auch wenn du zum drittenmal (!) unbelehrbar den Unterscheid zwischen Vorauszahlungen auf Betriebskosten und etwaigen Pauschalen einer zwingenden verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung nicht begreifst, bleibt es dabei:

  1. Eine behauptete Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ("All-Inclusive") ist wg. Umgehung des § 2 HeizkostenV unwirksam und daher nichtig.

  2. Tatsächlich muss und darf der VM gem. §§ 4 ff. HeizkostenV die Kosten der Versorgung mit Wärme berechnen. Solange der M nicht beweisen kann, dass in seinen Mietzahlungen mehr als der Mietzins enthalten war, auch vollumfänglich.

  3. Dafür, dass § 2 HeizkostenV nur deshalb nicht gelten sollte, weil er Fragesteller Untermieter oder Mieter eines vom VM selbst bewohntem Zweifamilienhaus wäre, vermag ich der Fallschilderung nach jedenfalls nicht auszugehen.

G imager761

@imager761

Oh ja, Das ist ein Zweifamilienhaus und meiner Vermieterin wohnt unter mir.

@imager761
1.Eine behauptete Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ("All-Inclusive") ist wg. Umgehung des § 2 HeizkostenV unwirksam und daher nichtig.

Das mag so sein und ist auch so bei schriftlichen Mietverträgen, nicht aber bei mündlichen.