Warenkreditbetrug vorladung?

4 Antworten

Man kann nicht zweimal für das gleiche Delikt verurteilt werden,das wird was neues sein.

Wenns was neues ist: Die Tilgungsfrist aus dem Zentralregister ist bei deinem Fall 10 Jahre (vgl. §46 BZRG). Das Gericht kann sich also auf deine vorige Verurteilung berufen und dann ggf. eine höhere Strafe verhängen.

Tja, darüber hättest du VOR deiner neuerlichen Straftat nachdenken müssen. Offenbar hast du aus der ersten Strafe nichts gelernt. Nun mußt du mit den Konsequenzen deines Handelns leben und das ist auch richtig und gut so. Als Wiederholungstäter kannst du nicht auf Milde hoffen.

Eine finanzielle Wiedergutmachung VOR der Gerichtsverhandlung könnte Staatsanwaltschaft und Richter allerdings doch noch etwas milde stimmen. Damit würdest du auch zukünftige ziviljuristische Schadenersatzklagen vermeiden, die dir zusätzlich zum angerichteten Schaden auch noch hohe Prozeßkosten bescheren würden.

Betrug ist meines Wissens ein "Offizialdelikt". Das heißt, dass der Anzeigeerstatter keinen Einfluß auf das Strafverfahren hat. Er kann es nicht durch eine Rücknahme seiner Anzeige stoppen. Folglich wird das Strafverfahren fortgesetzt.

Du mußt hier zwischen Strafrecht (Bestrafung für die Tat) und Zivilrecht (Schadenersatz) unterscheiden.

Wenn du nun wieder ein Verbrechen begangen hast, wird natürlich wieder ermittelt und du kommst gegebenenfalls wieder in den Knast. Die Tatsache, dass du Wiederholungstäter bist, wird sich kaum strafmindernd auswirken...