warenbetrug 70€?

10 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Schicke das Geld schon mal zurück.

Das zeigt schon mal Reue und einsicht.

Wenn du als Beschuldigter in einem Strafverfahren von der Polizei geladen wirst, solltest du dem in deinem eigenen Interesse nicht nachkommen. Die Polizei ermittelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft gegen dich, sie werden versuchen, so viele Beweise wie möglich zu sammeln. 

Alles was du bei der Vorladung zu deiner Entlastung sagen kannst, kannst du auch später sagen, aber unvorteilhafte Aussagen lassen sich nicht mehr "zurückziehen" oder ähnliches.

Einer polizeilichen Ladung musst du auch nicht Folge leisten, ruf am besten kurz an und sag Bescheid, dass du nicht kommen wirst. Lediglich einer Ladung der Staatsanwaltschaft musst du Folge leisten, solltest aber auch nicht mehr als deine Personalien sagen, musst du auch nicht.

Wenn du deshalb verurteilt wirst, wird das vermutlich eine Geldstrafe zur Folge haben (was wohl kaum gut für dich ist, wenn du sowieso schon zu wenig Geld hast) und auf jeden Fall einen Eintrag ins Führungszeugnis, das solltest du also vermeiden.

Als erstes solltest du so schnell wie möglich den Schaden ersetzen, leih dir zur Not irgendwo in der Familie das Geld, Hauptsache du hast den Schaden so schnell wie möglich selbstständig reguliert. Dadurch das es auch kein großer Schaden ist steht die Chance durchaus nicht schlecht, dass das Verfahren eingestellt wird, eventuell gegen Auflagen. Dann steht auch nichts davon im Führungszeugnis.

Alternativ kannst du es auch versuchen so hinzudrehen, dass du ja die Absicht hattest, es zu versenden, aber etwas dazwischen gekommen ist, da brauchst du aber eine schlüssige Story und am besten auch Belege dafür. Du darfst als Beschuldigter lügen, lediglich Zeugen sind dazu verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Im Zweifelsfall solltest du das aber auch mit einem Anwalt abklären, je nachdem wie wichtig dir ist, dass du nicht verurteilt wirst. 

Zuerst einmal solltest Du schleunigst dem Geschädigtem sein Geld zurück überweisen. Auch eine Entschuldigung wäre angebracht. 

Vielleicht hast Du Glück und er zifht seine Anzeige zurück. Andernfalls wirst Du wegen Betrug vor dem Richter stdhen. Je nach Richter kann das Urteil von einem "Du Du" mit kleinem Bussgeld bis zur Vostrafe ausfallen. In Haft wirst Du dafür nicht müssen. Es sei denn Du bist schon mehrmals aufgefallen. Dann gilst Du irgendwann als unbelehrbar und darfst einige Zeit hinter Gitter.

Sei froh, dass der Geschädigte "nur" zur Polizei gegangen ist. Ich hätte Dich besucht. 

Verdammtes Handy, sorry für die Schreibfehler

Für 70 Euro würdest Du Dir eine Lampe anmachen?

@Wippich

Mittlerweile Ja! Zu oft reingefallen und nie war von den Betrügern etwas zu holen. Irgendwann war dann mal genug. 

@FraWi

Sorry, ich musste gerade etwas lachen ^^

Spätestens nach dem zweiten Mal, sollte man doch gemerkt haben, dass z.B. Käufe über eBay Kleinanzeigen einfach nicht sicher sind, wenn man die Ware nicht abholt und Bar zahlt. Ich vertrau ja auch nicht jemandem der auf der Straße anbietet, man müsse ihm Betrag X geben und bekommt dann ein paar Tage später das Produkt...und das obwohl man bei dem Szenario wenigstens noch ein Gesicht sieht.

Bin dann gespannt, wie du reagierst, wenn dich dann Mal jemand wegen einer KV anzeigt, am Ende hast du nur einen noch größeren Schaden.

just my 2 cents

Was dir passieren kann?
-eine Strafe!
Abhängig von alter ,den Umständen, vorherigen Delikten usw

Was du tun Kannst?
Das Geld zurück geben, geständig sein und auf eine milde Strafe hoffen

"Was kann mir passieren?" - was für eine Frage! Du kannst (und wirst?) wegen Betrug bestraft werden.

"(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch
beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung
oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft." -
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html