Ware im Ausland kaufen und in Deutschland weiterverkaufen - Einige Fragen dazu?
Hallo,
ich habe ein paar Fragen zum Thema Import und dann in Deutschland die Ware verkaufen.
Ich habe schon ein Gewerbe, da ich momentan im Affiliatebereich tätig bin und jetzt wollte ich mich mal informieren, wie es so mit Import etc. aussieht.
Da ich in Massen einkaufen würde, gibt es 2 Dinge auf die ich achten muss, 1. bis 150€ oder über 150€. Bis 150€ zahle ich ja die Einfuhrsteuer (19%) und ab 150€ zahle ich die Einfuhrsteuer (19%) und noch Zoll 2-6%.
Wie sieht es danach aus, wenn die Ware bei mir ist.
Angenommen ich habe Ware (50 Stück) für 65€ gekauft. (65€ x 19% Einfuhrsteuer) = 77,35€.
D.h. jetzt habe ich für 1 Stück = 1,55€ bezahlt.
Wenn ich dieses jetzt für 4,99€ verkaufen möchte, muss ich dann noch einmal die MwSt von 19% drauf rechnen oder nicht?
Ich benutze die Kleinunternehmerregelung!
Also wäre mein Gewinn nun 4,99€ - 1,55€ = 3,44€ oder 4,99€ - (1,5519%) = 3,14€
4 Antworten
Wenn du die Kleinunternehmerreglung hast und die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nimmst, sind die Preise immer ohne die 19 % Umsatzsteuer.Auch auf Rechnungen darf die Umsatzsteuer nicht miteinbezogen werden. Auf der Rechnung muss jedoch auf die Umsatzsteuerbefreiung hingewiesen werden.
Also merken: Nettopreis = Bruttopreis
Und was Gewinn angeht:
Einnahmen - Ausgaben = Gewinn
4,99 € - 1,55 € = 3,44 €
Tatsächlich muss auf der Rechnung nicht auf die Kleinunternehmereigenschaft hingewiesen werden. Es ist nur üblich und ratsam, um Rückfragen des Rechnungsempfängers zu vermeiden.
Danke für diesen Link.
Wie da so die Meinungen auseinandergehen. Unser Dozent verklickerte uns, der 14(4) beziehe sich nur auf Steuerbefreiungen, diese seien ausschließlich in 4 zu finden. 19 ist eine Nichterhebung (zugegebenermaßen - wie er betonte - faktisch das gleiche) der USt und der Definition nach eben keine Befreiung. Da auf andere Fälle der Nichtausweisung der USt dedizierte Vorschriften zur Rechnungsstellung existieren (z.B. 13b iVm 14a) könne man daraus schließen, dass wenn eine Angabe in der Rechnungsstellung gewollt gewesen wäre, man auch eine eindeutige Rechtsvorschrift dazu geschaffen hätte (so wie es auch ausdrückliche Details zur Nichtverwendung der USt-ID bei Anwendung des 19 gibt).
Sage ich jetzt nur mal so hin, da ich genau mit meinen Verweis auf 14(4) im USt-Kurs auf die Nase gefallen bin.
Ist zwar vier Jahre her, aber ich denke, den Link schicke ich mal meinem ehemaligen Dozenten.
IMO musst Du - nachdem Du gewerblich einführst - ab dem ersten EUR voll versteuern und verzollen.
Bei gewerblichen Importen fallen für alle Sendungen EUST und Zoll an.
Von deinem Verkaufserlös musst du 19 % als Umsatzsteuer abführen.
Vollkommen egal, wie du deinen Preis errechnest.
Vor allem musst du darauf achten, dass du keine Plagiate erwirbst. Die werden beim Zoll sofort vernichtet.
Ebenfalls egal, was du dafür bezahlt hast.
Welch denkwürdiger Tag. Der Hans liegt mal ausnahmsweise daneben. Eine Welt bricht für mich zusammen.
Hans, was du schreibst, ist richtig. Aber der Fragesteller macht von der Kleinunternehmerregelung §19 UStG Gebrauch.
Ich hoffe, das kommt nicht respektlos rüber. Ich schätze deine Antworten sehr.
Wenn du die Kleinunternehmerregelung "benutzt", solltest du auch in etwa wissen, was sie bedeutet.
Kleinunternehmer mit der Umsatzsteuerbefreiung sind sogar verpflichtet darauf hinzuweisen was der Grund für die fehlende Umsatzsteuer ist. Siehe hierwww.kleinunternehmer.de/rechnungsstellung.htmhtm