Wann wird dieser Eintrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht?
Hallo,
Am 13.11.2009 erreichte mich folgendes Schreiben des Bundesamtes für Justiz:
"Sehr geehrter Herr X,
nach den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sind u.a. auch gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen wird, unter bestimmten Voraussetzungen in das Bundeszentralregister einzutragen (§11 BZRG).Nach Absatz 2 dieser Vorschrift bin ich in diesen Fällen gehalten, die betroffene Person von dieser Eintragung zu unterrichten.
Ich teile Ihnen deshalb mit, dass zu Ihrer Person in das Zentralregister folgende eingetragen wurde:
Entscheidungsdatum: 12.11.2009
Entscheidende Stelle: StA Trier
Aktenzeichen: Lasse ich weg.
Rechtskraftdatum:
Tatbezeichnung: Hausfriendensbruch sowie Sachbeschädigung
Angew. Vorschriften: StGB §123, §303, §53, §20
Datum der letzten Tat: 16.07.2009
Verfahren eingestellt wegen Schuldunfähigkeit
Datum des Gutachtens: 26.10.2009
Ich weise darauf hin, dass diese Eintragung nicht in Privatführungszeugnisse, sondern nur in Behördenführungszeugnisse und unbeschränkte Auskünfte aufgenommen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Lasse ich weg."
Jetzt ist die Frage, wann dieser Eintrag gelöscht wird. Ich bedanke mich für die Beantwortung dieser Frage vorab!
5 Antworten
Dieser Eintrag wird nach 3 Jahren nicht mehr im Bundeszentralregister stehen dürfen.
Theoretisch ist dieser Eintrag verschwunden und man ist nicht vorbestraft.
Bei dem Link kannst du genau die Fristen nachlesen.
Wie kommst du auf 3 Jahre? Im Übrigen verweise ich auf meine Antwort.
Die Tilgungsfrist in deinem Falle wird wohl 5 Jahre betragen.
§ 46 BZRG Minimum ist 5 Jahre allerdings ist Vorraussetzung das der Eintrag einer Veurteilung gleich kommt. Das entscheidet der Richter.
Wie du selbst in einem Kommentar zu meiner Antwort richtigerweise geschrieben hast, wurde er nicht verurteilt. Wie du hier selbst schreibst, ist § 46 BZRG daher nicht anwendbar.
Die Eintragung erfolgte nach § 11 BZRG. Die Frist für die Entfernung bestimmt sich daher nach § 24 BZRG und beträgt 10 Jahre.
Was ich weiß ist man vorbestraft ab einer Bewährungsstrafe oder Geldstrafe ab einem bestimmten Tagessatz (ich glaube 90 Tagessätze war es). Natürlich bei kleinen Strafen wie beispielsweise Verkehrsdelikte wenn man zu schnell gefahren ist ist man natürlich nicht vorbestraft sonst wäre ja jeder vorbestraft. xD
Wenn du schuldunfähig bist aufgrund einer psychischen Krankheit bist du auch nicht vorbestraft weil Psychiatrie Aufenthalte nicht im Führungszeugnis stehen. :)
naja sie werden nicht gelöscht sonder abgeschlossen und aufbewahrt beim nächsten vergehen wird scharfen drauf geschaut aber ist nicht so schlimm 09 juckt doch keinen mehr
Einschlägig ist hier § 24 (3) BZRG
Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jahren aus dem Register entfernt. Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.
Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung sind beides Vergehen und fallen nicht unter die genannten Paragraphen. Die Frist beträgt daher 10 Jahre.
Entscheidungsdatum war der 12.11.09. Die Eintragung wird also noch knapp 22 Monate vorhanden sein.
Im Führungszeugnis für Behörden taucht die Entscheidung allerdings nicht mehr auf. Dafür beträgt die Frist nach § 32 (3) Nr. 3 BZRG nämlich 5 Jahre seit der Entscheidung.
Er wurde nicht verurteilt, es erfolgte lediglich ein Eintrag auf Entscheidung des Staatsanwaltes, das ein Eintrag erfolgen soll.
Er wurde nicht verurteilt
Das stimmt; genau deshalb habe ich mich ja auf § 24 und nicht auf § 46 BZRG bezogen.
Wie kommst du auf 5 Jahre?