wann verjährt ein Erbschaftsanspruch?

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Zunächstmal muß man Pflichtteil und Erbe unterscheiden. Der Pflichtteil ist ein Anspruch des Enterbten gegen den Erben. Dieser währe aufgrund der Verjährungshöchstfrist verjährt.

Davon zu unterscheiden ist das Erbe. Das Erbe erfolgt automatisch, so das es als solches nicht verjähren kann. Der Bekannte ist folglich, wenn es kein Testment gibt, Erbe seines Vaters. Allerdings bringt den Bekannten die Erbenstellung vermutlich wenig. Denn Ansprüche die der Verjährung unterliegen sind vermutlich allesamt schon verjährt, da die Verjährungshöchstfrist 30 Jahre beträgt. Das betrifft insbesondere den Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer, d.h. den "falschen" Erben. 

Es gibt hier allerdings auch Ausnahmen. Dazu muß man sich bewust machen, das die Wirkung der Verjährung die Möglichkeit zu Einrede der Verjährung ist und wann die Verjährung beginnt. Nehmen wir z.B. ein bebautes Grundstück.

Wenn der Vater noch als Eigentümer im Grundbuch steht, dann kann der Bekannte das Grundstück auf sich umschreiben lassen und seine Rechte als Eigentümer geltend machen. Wurde das Grundbuch hingegen schon vor mehr als 30 Jahren umgeschrieben, hat der Bekannte Pech gehabt, der neue "Eigentümer" kann wirksam die Einrede der Verjährung erheben.

Aber so viel wie ich weiß hat er sich schon einen Termin beim Amtsgericht besorgt. Dauert halt.

Das Amtsgericht bzw. Nachlassgericht hilft hier nur den falschen Erbschein einzuziehen und einen korrekten Erbschein auszustellen.

Sobald er gegen eine Person klagen will, hat er automatisch das Problem der Verjährung. Interessant ist wie oben beschrieben ja gerade das, wo es keinen gibt, der die Einrede erheben kann.

Normaler weise. Gibt es keine Verjährung beim erbe. Wenn ihr seinen letzten Wohnsitz habt. Dann ruft mal bei dem zuständigen Amtsgericht an. Die können euch bei sowas weiterhelfen.

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/verjaehrung.html

Für die Ansprüche eines Erben, der erst Jahre nach dem Erbfall von
seinen Rechten erfährt, ist die entscheidende Vorschrift zum
Verjährungsrecht der § 197 BGB. Danach verjährt sein Herausgabeanspruch,
§ 2018 BGB, gegen denjenigen, der fälschlicherweise und aufgrund eines
angemaßten Erbrechts die Erbschaft in Besitz genommen hat, in dreißig
Jahren.

Nach § 199 (3a) BGB verjähren "Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis in 30 jahren von der Entstehung des Anspruchs an."

Der Drops ist für deinen Bekannten also gelutscht: Es bestehen keinerlei Ansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer oder den falschen Erben, auf Nachlassauskunft oder Herausgabe eines unrichtigern Erbscheins :-(

G imager761


so was haben wir auch in etwa gelesen , aber eventuell nicht richtig verstanden, da es ja auch Ausnahmen gibt, die man aber mittels eines Anwaltes durchsetzen muss. Und wenn ich hier so manche Beiträge lese, kann es schon verwirrend sein. Aber so viel wie ich weiß hat er sich schon einen Termin beim Amtsgericht besorgt. Dauert halt. Er wollte es aber schon mal grob im Vorfeld wissen.

@Lexa1

Da gibt es keine Ausnahmen. Auch ein Rechtsanwalt kommt an den §§ 197, 199 (3a) BGB nicht vorbei.

@imager761

siehe Expertenantwort

da sollte sich dein Bekannter beim zuständigen Amtsgericht erkundigen. Auch wenn er adoptiert worden wäre hätte er Anspruch auf den Pflichtteil seiner Adoptiveltern.

Darum ging es in der Frage nicht.

@sassenach4u

bei Adoption hat er keinen Pflichtteilsanspruch.