Wann verjährt der Anspruch auf Rückgabe bei verliehenen Gegenständen?
Ich habe mir vor ca. 3 - 4 Jahren mal eine DVD von nem ehemaligen Bekannten ausgeliehen, zu dem ich keinen Kontakt mehr habe, weiß auch nicht mehr, wo er wohnt oder wie ich ihn erreichen kann. Er hat die DVD auch nie von mir zurückgebeten. Ich habe ehrlich gesagt kein Interesse mehr an dem Film und frage mich nun, ob ich ab einer bestimmten Zeit nun automatisch der Eigentümer werde, wenn der ursprüngliche Eigentümer keinen Anspruch mehr erhebt, bzw. sich nicht mehr meldet. In dem Fall würde ich die DVD gern verkaufen.
Gleichermaßen ist diese Frage auch umgekehrt für mich interessant, denn ich habe leider mehr DVD's zuhause, als ich zählen kann und weiß, dass ich ca. 20 Stück an verschiedene Freunde, Verwandte und Bekannte verliehen habe. Dummerweise weiß ich nicht mal mehr genau, welche Filme es waren und an wen ich sie genau verliehen habe.
Sitzt mir nun ein Zeitfenster im Nacken, welches mich auf lange Frist sozusagen der DVD's enteignet?
10 Antworten
Wenn der Eigentümer 3 Jahre lang keine Bistzansprüche mehr geltend macht, sollte sich das eigentlich erledigt haben.
Allerdings hast du ihn mindestens 2x aufzufordern, sein Eigentum abzuholen, da du nicht länger bereit bist, dieses für ihn einzulagern.
Und genau da liegt wohl das Problem: Du kannst ihn ja nicht auffordern, da du ihn nicht auffinden kannst...
Mach´s doch ganz einfach:
Ermittel den Wert der DVD, und berechne dann pro Tag einen Cent Lagerkosten.
365 (Tage) x 1 (Cent) x 3 (Jahre) = € 10,95
Ist die DVD mehr wert, lagere sie weiter.
Ist sie weniger wert, entsorge sie einfach.
Da die "Lagerhaltungskosten" bereits den Warenwert übersteigen, ist eine weitere Lagerung unzumutbar
Der Verleiher bleibt aber auf jedenfall Eigentümer und hat neben dem vertraglichen Herausgabeanspruch auch einen dinglichen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB. Dieser dingliche Anspruch unterliegt der 30jährigen Verjährungsfrist (§ 197 Abs.1 Nr.1 BGB).
??? §§ 985, 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB???
Sowas nennt sich Paragraph. Bürgerliches Gesetzbuch und so. Schonmal gehört?? -.-
Bei der Rückgabe von geliehenen Sachen ist zunächst einmal zu unterscheiden zwischen dem vertraglichen Anspruch auf Rückgabe aus dem Leihvertrag (§ 604 BGB). Dieser vertragliche Rückgabeanspruch unterliegt der 3jährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB), welche mit dem Ende der Leihzeit beginnt.
Neben diesem vertraglichen Rückgabeanspruch besteht aber auch noch ein dinglicher Herausgabeanspruch des Eigentümers gemäß § 985 BGB. Auch wenn sich der Verlieher um die Rückgabe der verliehenen Sache nicht mehr kümmert, bleibt er der Eigentümer dieser Sache. Ein Eigentumserwerb des Besitzers etwa durch Ersitzung kann das Gesetz nur in den Fällen wo dem Eigentümer die Sache gestohlen, verloren gegangen oder sonst wie abhanden gekommen ist (§§ 937 Abs.2 i.V. 935 BGB).
Dieser bedingliche Anspruch des Eigentümers unterliegt jedoch der 30jährigen Verjährungsfrist (§ 197 Abs.1 Nr.1 BGB).
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es jemals verjährt. Da im entsprechenden Paragraphen (598 BGB) keinerlei Fristen erwähnt werden, spricht nichts dagegen, dass eine Leihe ohne einschränkende Bestimmungen lebenslang gewährt werden kann.
§604 beschäftigt sich mit der Beendigung der Leihe und den Fristen. Da nicht klar ist, was bei Leihe der DVD vereinbart wurde, schaust Du am besten selber nach, was passt :-)
Da wurde ein Link verschluckt. Schau mal unter
http://bundesrecht.juris.de/bgb/ __604.html
Jeder Anspruch verjährt (§ 194 BGB). Ein ein Herausgabeanspruch gehört dazu.
Danke für den Kommentar und den Link.
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Ich teile deine Auffassung nicht, insofern, als dass nicht klar ist, ob für die Leihgabe eine Frist vereinbart wurde. Der Anspruch auf Herausgabe verjährt: richtig. Die Frist hierfür kann aber erst beginnen, wenn die Frist für die Leihgabe abgelaufen ist. Ist eine solche nicht vereinbart, fehlt mMn der "Trigger" für die Verjährung ;-)
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Das meinte ich zuvor mit dem Hinweis auf eine möglicherweise lebenslange Leihe.
Eins vor weg: Lebenslange Leihe gibt es nicht. Sonst wäre es eine Schenkung. Du schreibst doch selber: § 604 BGB. Dort Abs. 2:
Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat.
HIER: Keine Zeit bestimmt, also: Zurückzugeben, wenn sich der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Also: verleiht DVD zum anschauen; hat er/sie gemacht, wodurch Abs. 2 erfüllt ist! Ab da muss man zurückgeben! Manchmal ist es genau so einfach, wie es im § steht.
Schwierig. Da die DVD einen nicht so hohen Wert darstellt (ist ja auch gebraucht) und du den Eigentümer nicht erreichen kannst, würde ich persönlich nichts dabei finden, sie zu verkaufen. Dies ist natürlich rechtlich nicht in Ordnung, es stellt nur mein Empfinden dar. Solltest du den Eigentümer nochmal treffen, kannst du ihn ja drauf ansprechen und ihm anbieten, ihm das eingenommene Geld zu geben. Was das Verleihen betrifft, habe ich auch schlechte Erfahrungen gemacht. Ich habe DVDs zerkratzt und zerbrochen zurückbekommen (oder gar nicht). Jetzt verlassen meine DVDs nicht mehr das Haus. Man lernt aus seinen Fehlern.
du meinst so etwas wie ein gewohnheitsrecht?
ich denke, der beweis wird schwer zu erbringen sein, wer wann wem welche dvd ausgeliehen hat. zudem hättet ihr wahrscheinlich eine rückgabefrist ausmaxhen können. du kannst deine dvds ja auch auf lebenzeit verleihen, wenn dir danach ist. also denke ich, dass es keine auitomatische übereignung gibt. wenn dein ex-bekannter die dvd zurück haben möchte, musst du sie ihm geben.
Die Grundlage der dreijährigen Frist würde mich interessieren. Hast Du da mehr Infos zu?