Wann nach Auflassungsvormerkung kann man auf Grundstück Grundschulden eintragen lassen?

7 Antworten

Normalerweise gibt der Verkäufer im Kaufvertrag eine Belastungsvollmacht. Das bedeutet, dass man auch schon Grundschulden eintragen lassen kann wenn man auch noch nicht in Abteilung 1 Eigentümer ist. 
Wurde die Belastungsvollmacht im Kaufvertrag beispielsweise vergessen muss der Noch-Eigentümer bei der Grundschuldbestellung mitwirken sonst geht es nicht. Dazu hat der Noch-Eigentümer in der Regel keine Lust und deswegen gibt es die Belastungsvollmacht.

Erst nachdem der Erwerber durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung gesichert ist, wird er in der Praxis den Kaufpreis bezahlen. Sobald der Kaufpreis gezahlt ist, wird die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht und der Erwerber als neuer Eigentümer in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen.

Ab wann kann die Grundschuld ins Grundbuch eingetragen werden ohne das der jetzige Verkäufer noch zustimmen muss?

Also sofort!

Zwischen "Auflassungsvormerkung ist eingetragen" und "Löschung der Auflassungsvormerkung und Eintragung der neuen Eigentümer" liegt bei uns aber wahrscheinlich 9 Monate, weil unser Grundbuchamt chronisch überlastet ist. Daher meine Frage ob INNERHALB dieser 9 Monate schon mit der Bank "gearbeitet" werden kann?

@herja - Das setzt eine Belastungsvollmacht durch den Verkäudfer im Kaufvertrag voraus! Ohne eine solche Vollmacht geht gar nichts!

@schelm1

Das ist richtig, aber das setzt man doch voraus, das wird doch von jedem Notar erklärt ...

Hallo.

Erst das Grundbuch einsehen ob da noch "Leichen" im Keller sind.
Das sollte aber bei der Auflassungsvormerkung selbstverständlich sein.

Mit Gruß

Bley 1914

In diesem Fall ist es leider unmöglich, bereits jetzt ohne Zustimmung/Antrag des derzeitigen Eigentümers die Grundschuld eintragen zu lassen. Sofern der Eigentümer jedoch bereit ist, bei der GS-Bestellung mitzuwirken, würde es gehen. Problem jedoch: Die Zahlungen, die Ihr leistet, können dann nur an den Verkäufer fließen. Der Notar wird Euch und vor allem dem Verkäufer auf diesen Sachverhalt aufmerksam machen. Einzige Möglichkeit ist die Zahlung des Architekten aus dem (hoffentlich) vorhandenem Eigenkapital und Ihr überweist dann später (nach Eintragung der GS) an den Verkäufer.

Ich bin etwas verwirrt, da sich die beiden jetzigen Antworten widersprechen. Daher noch einmal der Sachverhalt: Wir hatten bereits den Notartermin für den Kauf des Grundstückes. Notar hat sich von Stadt und Landkreis das OK geholt und Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt beantragt. Grundbuchamt hat diese Vormerkung vorgenommen. Wir haben bereits Brief von Notar bekommen, dass wir nun das Geld überweisen können. Dieses Geld für den Grundstückskauf ist Eigenkapital. Nun beantragt der Notar die Grundstücksumschreibung, welche aber NOCH nicht vollzogen ist. Frage: Meiner Meinung nach, lässt sich die Bank auf keinerlei Finanzierungszusage ein, so lange wir noch nicht als Eigentümer eingetragen sind. Korrekt?

Wenn keine Belastungsvollmacht des aktuellen Eigentümers vorhanden ist, dann könnt ihr die Eintragung der Grundschuld erst bewilligen, wenn ihr selbst Eigentümer seid (mit Eintragung im Grundbuch).