Wann muss nach Urteil gezahlt werden, nach Berufungs- oder Beschwerdefrist?

2 Antworten

Ist das Urteil vorläufig vollstreckbar?

Ja, vorläufig vollstreckbar ...

Die übrigen Nebenentscheidungen zur Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Dann folgt die erste Rechtshelfbelehrung -> kann mit der Berufung angefochten werden, einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat ... Ab Beschwerdegegenstand in Höhe von ... der Streitwert, der festgesetzt wurde liegt darunter.

Dann folgt die zweite Rechtshelfbelehrung -> Beschwerde innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat ...

Ich gehe jetzt eher von Zahlung binnen 4 Wochen aus ???

@CAJBUSA

Ich gehe jetzt eher von Zahlung binnen 4 Wochen aus ???

Warum?

Das Urteil ist vollstreckbar, genau das (die Vollstreckung) würde ich dem Gegner jetzt ggf. androhen und ihn nochmals unter (kurzer) Fristsetzung und Nennung der Bankverbindung zur Zahlung auffordern.

Eine vollstreckbare Ausfertigung liegt vor?

@jurafragen

Naja ... ich dachte, ich muss die Frist zur Berufung abwarten.

Danke.

Ich habe das schriftliche Urteil vorliegen, ist das eine vollstreckbare Ausfertigung?

Ich werde solch ein Schreiben aufsetzen, eine Aufforderung zur Überweisung des Betrags zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 06.12.14 (was heißt das ???), denn so steht es im Urteil ... mit Fristsetzung, wenn ich 1 Woche Frist setze, ist der 1 Monat auch schon fast 'rum ...

@CAJBUSA

Naja ... ich dachte, ich muss die Frist zur Berufung abwarten.

Nein, deswegen gibt es ja die vorläufige Vollstreckbarkeit.

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 06.12.14 (was heißt das ???)

Du hast das beantragt. Du weißt (hoffentlich) was Zinsen sind, den Basiszinssatz in den maßgeblichen Zeiträumen verrät Dir Google und der findet auch entsprechende Zinsrechner, die den Betrag dann ausrechnen können.

Was der Basiszinssatz ist, erklärt DIr auch gern Wikipedia, denn das führt jetzt doch etwas weit.

https://de.wikipedia.org/wiki/Basiszinssatz

Auf einer vollstreckbaren Ausfertigung steht vollstreckbare Ausfertigung und nicht nur Ausfertigung. Hast Du keine erhalten, dann beantrage die Erteilung einer solchen Ausfertigung beim Gericht.

@jurafragen

Danke !

Ja, ich weiß was Zinsen sind :) u. habe auch bereits Rechner im INet gefunden, dann werde ich die vollstteckbare Ausfertigung beantragen.

Bin manchmal a bisserl unsicher und frage lieber nach ... Hab meine Klage schließlich erfolgreich allein durchgekriegt, Anwälte sind halt manchmal zu teuer.

Ich befürchte du hast da einiges ausgelassen bzw. zusammengeworfen was nichts miteinander zu tun hat.

Es gibt keine "vorläufigen Urteile", nur solche die für vorläufig vollstreckbar erklärt wurden. aus diesen darf die Zwangsvollstreckung dann - ggf. gegen Sicherheitsleistung - auch schon vor der Rechtskraft, also vor Ablauf der Berufungsfrist betrieben werden.

Das Gericht des ertsen Rechtszugs kann eine Berufung zulassen, auch wenn der Streitwert unter 600 € liegt. ( §511 ZPO). Die Berufung wäre dann möglich, das Urteil vor Ablauf der Frist nicht rechtskräftig aber eben ggf. trotzdem vorläufig vollstreckbar.

Die 6-Monatsfrist für eine Beschwerde gegen "das Urteil" ist auch eher seltsam. Gegen Urteile sind ggf. Berufung oder Revision statthaft. Ad hoc fällt mir nur eine Streitwertbeschwerde ein die eine Frist von 6 Monaten hat, sie anderen Beschwerdefristen im Zivilverfahren, wenn Beschwerden denn zulässig sind, sind deutlich kürzer. Die Streitwertbeschwerde hat nur mit den Kosten des Verfahrens zu tun aber mit dem Inhalt des Urteils und der Klagforderung nur insoweit als der Streitwert sich in der Regel daraus ergibt. Der Zahlungsanspruch des Klägers besteht unabhängig vom Streitwertbeschluss spätestens mit Rechtskraft / ablauf der Berufunsgfrist.

Im Urteil aus dem du die jeweiligen zitierten stellen hast müsste aber jeweils dabeistehen auf was sich die Frist bezieht.

Der Beklagte sollte übrigens auch berücksichtigen dass ihm die kosten der Zwangsvollstreckung sowie die Zinsen ab rechtskraft ebenfalls noch zur last fallen. Insofern sollte man eine festgestellte Forderung möglichst sofort zahlen und nicht irgend welche Fristen noch maximal ausreizen, da werden schnell die nebenkosten höher als die Forderung selber, vor allem wenn die sogar unter dem Berufungsstreitwert liegt.

Danke für Deine ausführliche Antwort, jetzt ist mir einiges klarer u. ich gehe von 1 Monat Berufungsfrist aus, als warte ich ab, ob bis dato das Geld überwiesen wurde, ich denke, nach verstreichen der Berufungsfrist ohne Berufung, also nach einem Monat, ist das Urteil rechtskräftig ... u. ich könnte weitere Maßnahmen ergreifen.

@CAJBUSA

Wie gesagt, wenn im Tenor steht "das Urteil ist vorläufig vollstreckbar" kannst du auch jetzt schon bei Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen und damit den Gerichtsvollzieher losschicken. Ob sich das lohnt ist die andere Frage.

Wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist kannst du auch einfach mal formlos dort anrufen und nachfragen, ob man in Berufung gehen wird oder ob / bis wann mit Zahlungen zu rechnen ist bevor du die Vollstreckung einleitest.

@Starciel

Danke nochmals.

Ich habe das schriftliche Urteil vorliegen, ist das eine vollstreckbare Ausfertigung?

Ich denke, ich werde ein Schreiben an Beklagten aufsetzen, eine Aufforderung zur Überweisung des Betrags zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 06.12.14 (was heißt das ???), denn so steht es im Urteil ... mit Fristsetzung, wenn ich 1 Woche Frist setze, ist der 1 Monat Frist zur Berufung auch schon fast 'rum ...