Wann muss ein Eigentümer nach dem Kaufvertrag Hausgelder bezahlen? Nach Kaufvertrag oder später?
Bin ich verpflichtet direkt nach dem Kaufvertrag mein Hausgeld an die WEG zu bezahlen? Oder muss das bis zur Auflassung der Eigentümer vor dem Kaufvertrag bezahlen? Muss der Eigentümer vor dem Kaufvertrag dies auch dann bezahlen, wenn die Wohnung vermietet ist? Wo finde ich im Net entsprechende Informationen?
9 Antworten
Hausgeld fällt für den Käufer erst an, wenn ihm die Wohnung übergeben wurde. Sobald ihm also die Wohnung zur Nutzung zur Verfügung steht.
Das Hausgeld muss meines Wissens immer bezahlt werden, auch wenn die Wohnung leersteht.... Sonst müssten die anderen Eigentümer ja mehr bezahlen... und das wäre auch nicht fair... du bekommst halt dann am ende das jahres wieder was raus, wenn die Whg. nur leerstand hatte...
Die Antwort ist richtig, passt aber nicht zur Frage. Es geht hier darum, ab wann der Käufer in der Zahlungspflicht ist und ab wann der Verkäufer aus derselben ist.
Also du musst das Hausgeld ab dem Zeitpunkt bezahlen an dem der wirtschaftlich Übergang war, also in dem Moment, in dem alle Gelder geflossen sind.
Nicht ganz, Mitglied der WEG wird der, der im Grundbuch eingeschrieben wurde und dies tagesaktuell.
Also, das Hausgeld schuldet der ET, der im Grundbuch eingeschrieben wurde. Er bekommt ja auch die Abrechnung, das Guthaben bzw. die Nachforderung, so jedenfalls die gesetzlichen Vorgaben. Käufer und Verkäufer können im Innenverhältnis davon abweichend natürlich andere Vereinbarungen treffen, damit hat aber dann die WEG nichts zu tun.
Wie? fast? höchstwahrscheinlich? keine Trennung? Noch einmal und nur für Dich und ganz langsam: Die Abrechnung der WEG bekommt der ET, der am Tag der Beschlußfassung im Grundbuch steht und ist dies der Verkäufer, bekommt er sie und ist dies der Käufer, bekommt er sie, so jedenfalls die gesetzlichen Vorgaben und auch der BGH. Also bitte.
Das kommt darauf an.
Der WEG schuldest du das Hausgeld erst mit Eintragung im Grundbuch (nicht schon bei Auflassung, sofern es kein Ersterwerb ist, also nicht vom Bauträger gekauft wird).
Dennoch kann im Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer eine Abweichende Regelung getroffen worden sein. Diesem gegenüber bist du verpflichtet die vertraglich vereinbarten Regelungen einzuhalten. Der WEG ist dies wie gesagt egal, solange du nicht im Grundbuch eingetragen bist, da bis zu diesem Zeitpunkt noch der Verkäufer (gegenüber der WEG) in der Pflicht ist.
fast richtig. Die Abrechnung bekommt aber der Käufer, weil der zu dem Zeitpunkt der Abrechnungserstellung und Beschlussfassung höchstwahrscheinlich im Grundbuch steht. Eine Trennung ist nicht erforderlich.