Wann Klage einreichen?

5 Antworten

mir wurde von der Hochschule ein Ausschlussbescheid ausgestellt.

Exmatrikulation von Amts wegen - also entweder endgültig nicht bestandene Prüfung (resp. Versäumnis derselben), Nichtbezahlen der Semesterbeiträge oder Überschreitung der Höchststudiendauer. Was anderes fiele mir jetzt so auf die Schnelle nicht ein. Welches davon ist es?

Gegen diesen Bescheid habe ich Widerspruch erhoben.

Und mit welcher Begründung?

Normalerweise gibt es hier entweder einen Bescheid über die Ablehnung des Widerspruches oder die Genehmigung zur Weiterführung des Studiums. In meinem Fall erfolgte eine Ablehnung.

Eine Rücknahme des Verfahrens wäre m.E. nur möglich, wenn der Bescheid auf falschen Voraussetzungen beruhte (Formfehler). Das wäre bei erneuter Ablehnung aber kaum sehr wahrscheinlich.

Weil ich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden bin, möchte ich Klage erheben. In der Rechtsmittelbelehrung steht, dass ich erneut Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid erheben darf.

Dafür ist der Rechtsbehelf ja da. Was gibt es da noch zu fragen?

Wie lange soll das so weitergehen?

Üblicherweise maximal zweimal. Dann ist der Beschluss endgültig, und kann nur durch eine Klage vor dem VerwG angefochten werden. Genaueres siehe Landeshochschulgesetz (LHG) des jeweiligen Bundeslandes.

Wer soll darüber entscheiden, weil so eine Sitzung ja nur einmal, zu Beginn des Semesters einberufen wird?

Das ist Sache der entsprechenden Instanzen. Siehe LHG.

Folgt nicht automatisch auf die Ablehnung die Exmatrikulation?

Richtig. Sofern gegen diese aber geklagt wird, wird ggfs. die Wirkung auch ausgesetzt; ob dies bei Widerspruch ebenso gilt, vermag ich nicht einzuschätzen. Näheres siehe Anwalt.

Es ist so, dass ich Zwangsexmatrikuliert worden bis wegen Fristüberschreitung (bzw.) Bin ich noch nicht exmatrikuliert worden, weil ich erneut in Widerspruch gegangen bin.

@ks20101915

Mir hat zum Ende des 4. Fachsemesters ein Fach aus dem Grundstudium gefehlt.

@ks20101915
Mir hat zum Ende des 4. Fachsemesters ein Fach aus dem Grundstudium gefehlt.

Dann ist jeder Widerspruch IMHO zwecklos. Vertane Zeit und Geld.

@FordPrefect

Nein, das ist nicht alles.

@ks20101915

Doch, ist es. Das Grundstudium muss in den meisten Studienordnungen mit Fristvorgabe innerhalb 4 FS abgeschlossen worden sein, und zwar samt allen Prüfungen. Wer absehbar länger braucht, muss zwingend rechtzeitig entweder ein Urlaubssemester o.ä., oder beim PA eine Verlängerung beantragen. Das geht aber ausschließlich rechtzeitig im Voraus, nie im Nachhinein. Und wenn du im 4.FS feststellst, dass dir ein Fach fehlt, weil du die Prüfung nicht bestanden hast, dann war es das.

@FordPrefect

Ich bin in Teilzeit immatrikuliert.

@ks20101915

Na und? Denkst du, das weiß das Prüfungsamt nicht? Lies dir mal den entsprechenden Passus im HG durch.

@FordPrefect

Den gibt es nicht. Es gibt nichts festes! ;)

@ks20101915

Welche Hochschule soll das denn bitte sein?

Haben die bei deiner Versicherung einen Rechtsexperten, der dir telefonisch weiterhelfen kann?

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Nein,wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erfolgt keine  Exmatrikulation.

Also auf in den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid, der offenbar absichtlich gewählt wurde, weil die Erfolgsquoten bei Klagen so hoch sind.

Die Erfolgsquoten bei Kapazitätsklagen hängen nicht ausschließlich von unserem juristischen Geschick ab, sondern natürlich auch von der jeweiligen Gesamtzahl der Kläger: Unter ihnen werden im Erfolgsfall die zusätzlich aufgedeckten Studienplätze verteilt (durch Los- oder andere Verfahren). Je nach Zahl der Kläger kann das zu beträchtlichen Schwankungen der Erfolgsquote führen.

Die Erfolgsquoten bei Kapazitätsklagen

Wo siehst du hier eine Klage wegen Studienplatzvergabe?

Wir kennen die Prüfungsordnung deiner Fakultät nicht.

Aber an der Uni gibt es dafür Beratungsstellen. Denen kannst du morgen früh diese Fragen stellen und sie werden sie dir beantworten.

Die Beratungsstelle, antwortet kurz und knapp. Sehr unverständlich. Kann ich Klage erheben gegen einen Bescheid, wenn nur die Möglichkeit zum erneuten Widerspruch ausgewiesen ist? Sie antworten, ich habe die Möglichkeiten, die Ausgewiesen sind. Also nur den erneuten Widerspruch?

@ks20101915

Hast du sie angeschrieben oder warst du vor Ort ?

Wenn du nicht dort warst, dann geh hin …

Davon abgesehen, kannst du erst klagen, wenn du die Rechts-Mittel davor erschöpft hast.

Wir kennen die Prüfungsordnung deiner Fakultät nicht.

Das ist eher eine Frage des LHG, nicht der Prüfungsordnung. Aber auch die kennen wir ja nicht ;-)

Wenn Du vor hast zu klagen, hole Dir einen Termin beim Anwalt.

Der kennt sich dann bestens aus.

Das möchte ich machen und habe mich diesbezüglich auch schon mit der Rechtschutz in Verbindung gesetzt. Die haben eine Kostenübernahme erst ab Klage zugesagt. Auf dem Ablehnuungsbescheid steht aber nicht die Möglichkeit der Klage, sondern die Möglichkeit der Einreichung eines erneuten Widerspruchs. Die zuständige Person von der Hochschule sagt, dass ich die Möglichkeiten habe, die ausgewiesen sind, d.h. Widerspruch.