Wann kann ein Haus mit Nießbrauchrecht zurückgefordert werden?

6 Antworten

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen und wenn es vertraglich so vereinbart wurde:

Eine solche Rückabwicklung ist zum Beispiel immer dann möglich, wenn man sich die Rückgängigmachung der Vermögensübertragung in dem zugrunde liegenden Vertrag vorbehalten hat. Angedacht werden können Rückübertragungsklauseln zum Beispiel für den Fall des Todes des Erwerbers vor dem Tod des Vermögensüberträgers, für den Fall der Scheidung des Erwerbers oder für den Fall der geplanten Veräußerung des Vermögens durch den Erwerber.

Hat man es versäumt, im Vertrag für eine Rückabwicklungsmöglichkeit zu sorgen, dann hilft unter Umständen das Gesetz. Nach § 530 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann nämlich eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen des Schenkers des groben Undanks schuldig gemacht hat.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

mal angenommen das Haus wurde an Nachkommen verschenkt mit der Bedingung des Nießbrauches und "sonstigen" Vereinbarungen wie z.B. Versorgung mit Lebensmitteln.

Nach einigen Monaten stellen sich Beschenkte als undankbar raus, halten sich nicht an sonstige Veereinbarungen und versuchen mit aller Gewalt jemand aus dem Haus zu drängen in dem sie einem das Leben schwer machen.

Dann kann die Schenkung rückgängig gemacht werden und somit entfällt auch Nießbrauch

Das hängt vom Vertrag bzw. von der Grundbucheintragung ab. Manchmal ist das Nießbrauchrecht zeitlich begrenzt, beispielsweise auf 20 Jahre, in anderen Fällen ist es auf Lebenszeit. Dann verfällt es erst, wenn der Nießbrauchberechtigte gestorben ist.

Du kannst den Nießbrauchberechtigten natürlich zu jedem Zeitpunkt fragen, ob er darauf verzichten will. Das ist aber ganz alleine seine Entscheidung. Vielleicht läßt er sich darauf ein, wenn du ihm Geld bietest.

Normalerweise versiegt ein Nießbrauchsrecht wenn derjenige der es ausgesprochen hat es widerruft.

Da es hier aber um ein Haus geht gelten auch noch andere Bedingungen (Mietdauer usw.)

Ich denke da müsstest du nen Anwalt fragen da hier mehrere Gesetzbücher und Paragraphen betroffen sind.

Gefordert werden kann immer und jederzeit. Ob die Forderung berechtigt ist, steht auf einem anderen Blatt. Allerdings kann man das mit der Fülle an Informationen nicht beantworten ...

Menno ... du kennst weder den Vertrag noch den Grundbucheintrag noch die handelnden Personen noch die ..... steht doch alles da ganz klar & deutlich :-)