Wann ist eine Straße "schmal" im Sinne von StVO §12(3)?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Definition für schmal ergibt sich aus der Rechtsprechung und ist nicht an eine bestimmte Meterzahl gebunden.

Schmal ist eine Fahrbahn i.S.d. § 12 StVO, wenn ein Fahrzeug von der Breite der Einfahrt bei beiderseitigem Parken nicht ohne schwieriges Rangieren ein- oder ausfahren kann (KG VRS 48 464), wenn bei Ausnutzung des nutzbaren Verkehrsraumes mehr als nur mäßig rangieren müsste (VM 78 69, NZV 94 328, DAR 99, 421). Mäßiges Rangieren ist dem durchschnittlich geübten Berechtigten zuzumuten, dreimaliges Rangieren nicht (VRS 58 368).

Eine andere Definition für schmal ergibt sich aus der Begründung zu § 3 StVO: 

Schmal ist eine Fahrbahn, die bei ausreichendem Zwischenraum Fahrbegegnungen mit einem 2,5 breiten Fahrzeug nicht erlaubt (VRS 84 169).

Was in den bisherigen Einträgen erklärt wurde ist die Definition für eng i.S. des § 12 Abs. 1 StVO:

Eng ist eine Straßenstelle in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite  aus § 32 Abs. 1 Nr.1 StVZO zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde (NJW 60 1484, NZV 90 201, NZV 95 402).

2,55 m zul. Breite + 50 cm Seitenabstand = 3,05 Meter

Schurig definiert in seiner 11. Ausgabe zur StVO anders: Eng ist eine Straßenstelle, wenn durch das haltende Fahrzeug weniger als 3,00 Merter bleiben. (Verweis auf § 22 Abs. 2 StVO: LoF- Fahrzeuge inclusive Ladung dürfen maximal nicht breiter sein als 3 Meter).

Egal, es ging ja um die Definition: schmal. 

Quelle: Hentschel/ König/ Dauer, 42. Auflage Straßenverkehrsrecht 2013

Danke!

Dann kann es das eigentlich nicht sein, die entsprechende Einfahrt ist selber relativ breit, und ich behaupte mal, selbst mit 'nem Bulli o. ä. kommt man da mit 1, höchstens 2 mal rangieren rein und raus ...

3,05 m müssten m. E. auch eingehalten werden (wie gesagt, der Müllwagen fährt locker-flockig daran vorbei).

Dann bin ich mal gespannt, welche Begründung auf den Bußgeldbescheiden steht ...

Danke nochmal - aber es hat sich erledigt :-) ...

In den Knöllchen wurde auf §12(3a) abgehoben - "Sie parkten ... obwohl es zu dieser Zeit verboten war", oder so ähnlich. Das konnte ich schnell klären, indem ich den Herrn vom Ordnungsamt darauf hingewiesen habe, dass meine Mittagspause nicht zwischen 22:00 und 6:00 liegt ;-)

Da wird wohl auf die zu verbleibende Mindestdurchfahrbreite von 3,05m abgestellt.

Der Müllwagen kommt noch problemlos dran vorbei - da müsste das eigentlich reichen, oder? ;-)

Da fällt mir gerade auf: Auf die Mindestdurchfahrbreite wird aber eigentlich immer nur im Zusammenhang mit §12(1)

Das Halten ist unzulässig
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,...

abgehoben - bei §12(3) geht es ja wohl mehr darum, dass man aus der Einfahrt auch noch vernünftig raus und um die Kurve fahren kann. Reichen da auch die 3,05 m?

@claushilbig

Das Verwaltungsgericht Saarlouis (Urteil vom 25.04.2013 - 10 K 777/12) hat entschieden, dass die 3,05 Meter auch für das Parken gegenüber von Grundstücksaufahrten anzuwenden sind.

Nähere Ausführung zum Urteil unter folgendem Link: http://www.verkehrslexikon.de/Module/Schmale_Strasse_enger_Strassenteil.php

bei §12(3) geht es ja wohl mehr darum, dass man aus der Einfahrt auch noch vernünftig raus und um die Kurve fahren kann

Da gebe ich Dir Recht. Ich ärgere mich in letzter Zeit auch immer über ein Fahrzeug, dass gegenüber der Straßeneinmündung meiner Straße parkt. Habe einen großen Kombi, der nicht nur einen großen, sondern einen riesigen Wendekreis hat (Halt französisches Model, die haben da wohl breitere Straßen) und habe ebenfalls immer Probleme beim rausfahren.

Aber rechtlich darf er da halt Parken, weil mehr als 3,05 Meter (viel mehr werdens aber auch nicht sein) Platz zwischen seinem Auto und der Einmündung meiner Straße sind.

Die Gerichte halten die Breite selbst dann für ausreichend, wenn man mehrfach hin und her rangieren muss

@TheGrow

Danke!

Dann kann es das eigentlich nicht sein, die 3,05 müssten m. E. eingehalten werden (wie gesagt, der Müllwagen fährt locker-flockig daran vorbei).

Dann bin ich mal gespannt, welche Begründung auf den Bußgeldbescheiden steht ...

@TheGrow

Danke nochmal - aber es hat sich erledigt :-) ...

In den Knöllchen wurde auf §12(3a) abgehoben - "Sie parkten ... obwohl es zu dieser Zeit verboten war", oder so ähnlich. Das konnte ich schnell klären, indem ich den Herrn vom Ordnungsamt darauf hingewiesen habe, dass meine Mittagspause nicht zwischen 22:00 und 6:00 liegt ;-)

Die Straße muss irgendwie 3,5Meter breit sein (also eine Spur)... Letztens wusste ich es noch genau, wenn ich mich nochmal richtig entsinne, werd ich mich noch korrigieren

Wenn die Mindestbreite der Fahrbahn nicht mehr gegeben ist. Die liegt bei 2,75 Metern.