Wann in der Elternzeit selbst kündigen?

3 Antworten

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sagt im § 19:

"Der AN oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen."

Prof. Dr. Peter Wedde schreibt dazu im Arbeitsrechtkommentar:

"Der Zweck dieser Regelung besteht darin, dem erziehungsberechtigten AN ein Sonderkündigungsrecht zum Ende der Elternzeit einzuräumen. Unabhängig davon kann der AN das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, tarif- oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist zu einem anderen Zeitpunkt während oder nach Ende der Elternzeit jederzeit kündigen."

Da es bis zum Ende der Elternzeit keine drei Monate mehr sind, kannst Du nicht mehr fristgerecht kündigen und somit Elternzeit und Arbeitsverhältnis zum gleichen Termin beenden. Du kannst aber mit der für Dich geltenden Frist zum 15. August kündigen. Die Kündigung brauchst Du aber nicht erst in einigen Wochen abzugeben, das kannst Du gleich machen.

Willst Du allerdings vorher schon aufhören, kannst Du mit Einverständnis des AG auch zum Ende der Elternzeit kündigen ohne die Frist von drei Monaten einzuhalten.

Dieses Sonderkündigungsrecht gilt m. E. nur für eine Kündigung zum Ende der Elternzeit. Eine vorherige Kündigung wird in diesem § ja gar nicht angesprochen. Während der Elternzeit müsste dann m. E. für den AN die normale Kündigungsfrist aus Arbeits- oder Tarifvertrag gelten. Oder übersehe ich da was?

@DarthMario72

Nein, Du übersiehst nichts.

Der § 19 BEEG mit der dreimonatigen Kündigungsfrist bezieht sich auch nur auf die Kündigung die exakt mit dem Ende der Elternzeit auch das Arbeitsverhältnis beendet.

Kündigungen zu einem anderen Termin bleiben unberührt. Deshalb kann ja in diesem Fall zum 15. oder Ende eines Monats gekündigt werden. Mit Einverständnis des AG, sollte dieser nicht auf die Drei-Monats-Frist bestehen, geht das aber auch zum letzten Tag der Elternzeit.

Das Kündigungsverbot aus § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt nur für den AG. Als AN kann man jederzeit unter Einhaltung der arbeits- bzw. tarifvertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist kündigen. Das Arbeitsverhältnis kann dann also auch während der Elternzeit enden.

Alternativ wäre ein Aufhebungsvertrag mit deinem AG möglich. Außerdem gibt es noch das von @hexle2 angesprochene Sonderkündigungsrecht zum Ende der Elternzeit nach § 19 BEEG.

Übrigens kündigt man nicht zum 1. eines Monats, sondern zum Letzten.

Hallo Hexle2, lieben Dank für die Antwort, aber meine Elternzeit geht ja noch bis August 2017. Ich kündige also mitten in der Elternzeit - demnach gilt die Arbeitsvertrag geregelte Frist, oder?

Stimmt.

Du kannst jederzeit unter Einhaltung der für Dich geltenden Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis auch vor Ende der Elternzeit kündigen. Hier musst Du allerdings zum 15. oder Ende eines Monats die Kündigung einreichen.