Wann handelt es sich um eine Betriebsunterbrechung in der Landwirtschaft?

4 Antworten

Was ist denn das zugrunde liegende Problem? Soll der Betrieb wieder aufgenommen werden?

Für die Betriebsaufgabe eines L+F-Betriebs gem. § 14 EStG gilt § 16 EStG sinngemäß und da heißt es eben in § 16 Abs. 3b EStG, dass die Betriebsaufgabe ggü. dem FA erklärt werden muss ODER das FA könnte selbst drauf kommen.

Ich würde hier auch die EStR zu § 16 EStG empfehlen. Ab R 16 ff. EStR. Die wird sich die Steuerberaterin sicher auch gut durchlesen.

Die EStR findest du auch übersichtlich hier: https://bmf-esth.de/esth/2018/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten/b-Gewerbebetrieb/Paragraf-16/inhalt.html

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
advents12344321 
Fragesteller
 06.08.2019, 12:14

Das Problem ist, dass wir jetzt einen Teil der übrigen Flächen verkaufen wollen und das Finanzamt sehr hohe Steuern darauf schlagen will. Wenn der Betrieb aber vor 10 Jahren als aufgegeben angesehen wird, dann sind die Flächen heute im Privatvermögen und es sind keine Steuern beim Verkauf fällig.

kabatee  06.08.2019, 12:16
@advents12344321

Landwirtschaftliche Flächen da greift der Staat zu bis zu 52% des Erlös, hat mir Mal jemand gesagt!

quelinian  06.08.2019, 12:38
@advents12344321

Ah, verstehe.

Durch die Aufgabe des Betriebs wären das Grundstück damals zwangsweise ins Privatvermögen überführt worden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 7 EStG). Die Frage ist, wie es nach damaligen Recht zu beurteilen gewesen wäre. Denn das ist ja stand heute.

So, oder so, stille Reserven bzw. der Gewinn aus der Veräußerung hätte damals auch besteuert werden müssen, aber wahrscheinlich war der Wert damals noch wesentlich geringer.

M. E. wird das Problem darin liegen, nachzuweisen, dass man das Grundstück damals in das Privatvermögen überführt hat (H 16.2 "Zeitraum für..." EStR), aber da mangelt es an der Erklärung. Evtl. kann man argumentieren, dass das FA das hätte auch selbst erkennen müssen.

advents12344321 
Fragesteller
 06.08.2019, 12:45
@quelinian

So wurde das auch von uns ausgelegt, dass das ja von außen klar erkennbar ist, dass der Betrieb aufgelöst wurde, da ja praktisch nichts mehr vorhanden um den Betrieb wieder aufzunehmen. Die Frage ist eben ob ein kleiner Flächenteil von 3h reicht um die wesentlichen Bedingungen für eine Betriebsunterbrechung/Betriebsruhe zu erfüllen... Meines Wissens geht aber auch nach 10 Jahren Betriebsvermögen automatisch ins Privatvermögen über, also wären keine Steuern fällig gewesen.

quelinian  06.08.2019, 13:05
@advents12344321

Wahrscheinlich wird das Verhältnis dieser 3h Land zur ursprünglichen Fläche maßgeblich sein. Zudem würde ich auch argumentieren, dass die Wesentlichkeit der verbleibenden 3 H dadurch entfallen ist, weil auch die Maschinen zur Bewirtschaftung verkauft wurden.

Ich vermute aber, das FA wird sich darauf aufhängen, dass die Überführung ins Privatvermögen damals nicht erklärt wurde und das Grundstück seitdem irgendwie in der Luft hängt - egal wie wesentlich es für den Betrieb war und damit bist du im § 24 Nr. 2 EStG.

Ich hoffe, du kommst da noch irgendwie raus. Bin gerne gespannt, wies weitergeht...

wurzlsepp668  06.08.2019, 18:50
@advents12344321

die Auslegung ist EGAL.

eine Betriebsaufgabe ist vom STEUERPFLICHTIGEN zu erklären.

da es noch Restflächen mit über 3ha gegeben hat, MUSS das Finanzamt NICHT von einer Betriebsaufgabe ausgehen, somit ANTRAG vom Steuerpflichtigen.

ist dieser nicht erfolgt, sind die stillen Reserven JETZT zu versteuern.

Ab eine "Rest"-Größe von einem halben Hektar bist du jedenfalls immer noch berechtigt, Mitglied der Landwirtschaftskammer zu sein.

Das dürfte auch der geeignete Ansprechpartner für diese Frage sein.

Landwirtschaft Amt, die können bestimmt was dazu sagen!