Wann handelt es sich um eine Betriebsunterbrechung in der Landwirtschaft?
Hallo zusammen.
Vor 12 Jahren haben wir im Zeitraum von 2-3 Jahren unseren Betrieb aufgrund horrender Schulden aufgegeben und Stall, Vieh, Maschinen und einen Großteil der Flächen verkauft. (Ein sofortiger einmaliger Verkauf ist in der Landwirtschaft auch aus wirtschaftlicher Sicht nicht möglich) Glücklicher Weise sind noch 2-3 ha bei der Entschuldung übriggeblieben. Es wurde aber übersehen eine offizielle Betriebsaufgabe zu erklären, da es für alle klar war dass es aus ist und keiner wusste, dass es noch steuerrechtlich relevant sein würde.
"In der Land- und Forstwirtschaft sind wesentliche Betriebsgrundlagen die Grundstücke mit den Wirtschaftsgebäuden und der bewirtschaftete, im Eigentum des Land- und Forstwirts stehende Grund und Boden."
-So die gefundene Definition im Internet
Ein ruhender Betrieb muss laut Steuerrecht die Tätigkeit jederzeit wieder aufnehmen können deswegen müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen zu jeder Zeit der Stilllegung vorhanden sein.
Wirtschaftsgebäude sind keine mehr vorhanden, da alle verkauft.
Was ich nicht gefunden habe:
Reicht es zur Betriebsruhe/Betriebsunterbrechung nur eine der wesentlichen Betriebsgrundlagen zu erhalten oder müssen zur Betriebsruhe alle wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten sein? Also würden 2ha verpachtete Flächen überhaupt eine Betriebsruhe begründen? Oder kann man mit dem Verkauf des Betriebs auch inoffiziell die Aufgabe sehen?
Sind natürlich mit einer Steuerberaterin in Kontakt, nur sind das jetzt meine Gedanken und möchte mir noch paar Meinungen einholen.
4 Antworten
Was ist denn das zugrunde liegende Problem? Soll der Betrieb wieder aufgenommen werden?
Für die Betriebsaufgabe eines L+F-Betriebs gem. § 14 EStG gilt § 16 EStG sinngemäß und da heißt es eben in § 16 Abs. 3b EStG, dass die Betriebsaufgabe ggü. dem FA erklärt werden muss ODER das FA könnte selbst drauf kommen.
Ich würde hier auch die EStR zu § 16 EStG empfehlen. Ab R 16 ff. EStR. Die wird sich die Steuerberaterin sicher auch gut durchlesen.
Die EStR findest du auch übersichtlich hier: https://bmf-esth.de/esth/2018/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten/b-Gewerbebetrieb/Paragraf-16/inhalt.html
Landwirtschaftliche Flächen da greift der Staat zu bis zu 52% des Erlös, hat mir Mal jemand gesagt!
Ah, verstehe.
Durch die Aufgabe des Betriebs wären das Grundstück damals zwangsweise ins Privatvermögen überführt worden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 7 EStG). Die Frage ist, wie es nach damaligen Recht zu beurteilen gewesen wäre. Denn das ist ja stand heute.
So, oder so, stille Reserven bzw. der Gewinn aus der Veräußerung hätte damals auch besteuert werden müssen, aber wahrscheinlich war der Wert damals noch wesentlich geringer.
M. E. wird das Problem darin liegen, nachzuweisen, dass man das Grundstück damals in das Privatvermögen überführt hat (H 16.2 "Zeitraum für..." EStR), aber da mangelt es an der Erklärung. Evtl. kann man argumentieren, dass das FA das hätte auch selbst erkennen müssen.
So wurde das auch von uns ausgelegt, dass das ja von außen klar erkennbar ist, dass der Betrieb aufgelöst wurde, da ja praktisch nichts mehr vorhanden um den Betrieb wieder aufzunehmen. Die Frage ist eben ob ein kleiner Flächenteil von 3h reicht um die wesentlichen Bedingungen für eine Betriebsunterbrechung/Betriebsruhe zu erfüllen... Meines Wissens geht aber auch nach 10 Jahren Betriebsvermögen automatisch ins Privatvermögen über, also wären keine Steuern fällig gewesen.
Wahrscheinlich wird das Verhältnis dieser 3h Land zur ursprünglichen Fläche maßgeblich sein. Zudem würde ich auch argumentieren, dass die Wesentlichkeit der verbleibenden 3 H dadurch entfallen ist, weil auch die Maschinen zur Bewirtschaftung verkauft wurden.
Ich vermute aber, das FA wird sich darauf aufhängen, dass die Überführung ins Privatvermögen damals nicht erklärt wurde und das Grundstück seitdem irgendwie in der Luft hängt - egal wie wesentlich es für den Betrieb war und damit bist du im § 24 Nr. 2 EStG.
Ich hoffe, du kommst da noch irgendwie raus. Bin gerne gespannt, wies weitergeht...
die Auslegung ist EGAL.
eine Betriebsaufgabe ist vom STEUERPFLICHTIGEN zu erklären.
da es noch Restflächen mit über 3ha gegeben hat, MUSS das Finanzamt NICHT von einer Betriebsaufgabe ausgehen, somit ANTRAG vom Steuerpflichtigen.
ist dieser nicht erfolgt, sind die stillen Reserven JETZT zu versteuern.
Ab eine "Rest"-Größe von einem halben Hektar bist du jedenfalls immer noch berechtigt, Mitglied der Landwirtschaftskammer zu sein.
Das dürfte auch der geeignete Ansprechpartner für diese Frage sein.
Vielelicht hilft Ihnen das weiter, wenn auch im Ergebnis wenig prickelnd erscheint:
Landwirtschaft Amt, die können bestimmt was dazu sagen!
Das Problem ist, dass wir jetzt einen Teil der übrigen Flächen verkaufen wollen und das Finanzamt sehr hohe Steuern darauf schlagen will. Wenn der Betrieb aber vor 10 Jahren als aufgegeben angesehen wird, dann sind die Flächen heute im Privatvermögen und es sind keine Steuern beim Verkauf fällig.