Wann dem Job Center / Arbeitsamt melden das ich bald Arbeit habe bzw. Arbeitsvertrag unterschreibe?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn du also ALG - 2 vom Jobcenter bekommst,würde ich an deiner Stelle erst eine Veränderungsmitteilung machen,wenn du auch den Arbeitsvertrag unterschrieben hast und somit hat sich die Zahlung für den September schon mal erledigt,weil du diese am letzten Werktag des Monats August,in voraus für den September auf dein Konto bekommst !

Solltest du dann wirklich dein erstes Einkommen erst am 01.10.2014 auf dein Konto bekommen,dann musst du für den September nicht einen Cent zurück zahlen ( Zuflussprinzip ) weil du dann im September noch bedürftig warst,weil kein Einkommen auf deinem Konto eingegangen ist.

Würde es noch im September auf deinem Konto eingehen,dann würde es nach dem Abzug von Freibeträgen nach § 11 b SGB - ll,auf deine Leistungen für September angerechnet,es käme dann auf dein Brutto / Nettoeinkommen an,wie hoch dieses anrechenbare Einkommen wäre.

Du musst dann eine Veränderungsmitteilung ( gibt es auf der Seite der Agentur für Arbeit / Jobcenter ) ans Jobcenter schicken,darin gibst du den Beginn der Arbeitsaufnahme an und den voraussichtlich ersten Lohneingang auf deinem Konto ggf.noch AG.

Lohnsteuerkarte gibt es nicht mehr,wird elektronisch verarbeitet,du musst eine ID - Nummer vom Finanzamt bekommen haben,die musst du deinem AG - abgeben.

nein es kommt nicht auf die höhe netto-brutto an, sondern auf den zeitraum des zuflusses.

@nanadann

Das kann man so pauschal nicht sagen !

Denn wenn man schon in einer eigenen Wohnung / WG - lebt und dem Grunde nach Anspruch auf BAB - hat,dann greift hier der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB - ll und dann kommt es auf den Zufluss nicht an.

Dann hat man ab Beginn der Ausbildung,keinen Anspruch mehr auf Leistungen,diese können dann ggf.nur als zinsloses Darlehn gezahlt werden.

Es würde dann weder der Zufluss,noch das Brutto / Nettoeinkommen eine Rolle spielen,welches zur Berechnung der Freibeträge nach § 11 b SGB - ll,benötigt würde,um die zustehenden Freibeträge auf Erwerbseinkommen zu berechnen.

Das würde dann nur eine Rolle spielen,wenn man noch in der elterlichen Wohnung leben würde,denn dann hat man keinen Anspruch auf BAB - dafür aber auf die Freibeträge nach § 11 b SGB - ll und dazu wird dann nicht nur der Zufluss,sondern auch das Brutto / Nettoeinkommen benötigt.

Du bist verpflichtet, jede relevante Änderung umgehend bekannt zu geben. Diese Änderung steht aber erst fest, wenn du einen unterschriebenen Vertrag hast.

Das wäre dann auch der Termin, an dem du eine eventuelle Überbrückung bis zur ersten Gehaltszahlung beantragen musst.

Lohnsteuerkarten gibt es nicht mehr. Du musst deinem Arbeitgeber die Lohnsteuermerkmale normalerweise bis zum 10. des Monats nachreichen, wenn du sie nicht sofort vorlegst. (Die bekommst du beim Bürgeramt der Gemeinde)

Da du aber bisher nur eine mündliche Zusage hast, solltest du direkt am Montag zum JobCenter und das regeln. Sonst dürfte es für ein Überbrückungsgeld knapp werden

quatsch

veränderungsmitteilung dann machen wenn du den arbeitsvertrag unterschrieben hast und dein geld für september auf dem konto hast. sollte dein gehalt wirklich erst am 1.10. kommen musst du nix zurückzahlen.

Du kriegst am 1.9 rückwirkend das ALG für August. Passt doch, wo ist dein Problem? Am 1.10 hast dann deinen Lohn drauf... Und ja du musst das Arbeitsamt darüber informieren, wenn du eine neue Arbeit anfängst. Gibt's extra ein Formular dafür.

er bekommt sein geld nicht rückwirkend sondern im voraus für september. wir reden von alg2.