wann darf Hausverwaltung selber entscheiden?

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Nur im Rahmen des § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG.

Dieser § 27 Abs. 1 Nr. 3 ermächtigt den Verwalter in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Massnahmen zu treffen. "Ermächtigung" bedeutet hier auch gleichzeitig Verpflichtung. Unter "dringend" ist dabei zu verstehen, dass es dem Verwalter nicht möglich ist, zuvor eine Weisung der Wohnungseigentümer einzuholen (z. B. bei einem Wasserrohrbruch).

In allen anderen Fällen darf er grundsätzlich nur Massnahmen durchführen, zu denen er von den Eigentümern ermächtigt worden ist. Diese Ermächtigung kann nur durch

  • Vertrag (Gemeinschaftsordnung oder Verwaltervertrag)
  • durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung

erfolgen.


Das aufstocken einer Satellitenanlage ist keine Notgeschäftsführung im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 3. Auch ist die Behauptung des Verwalters 1.500 € der Gemeinschaft ohne zu fragen ausgeben zu dürfen, fraglich. Dies müsste zumindest beschlossen worden sein, oder in der Gemeinschaftsordnung festgelegt, bzw. im Verwaltervertrag stehen. Steht da nichts, fehlt dem Verwalter die Ermächtigung und er hat der Gemeinschaft das zu unrecht ausgegebene Geld zurück zu erstatten.


Im Gegenteil ist das aufstocken der Satelitenanlage eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Hierzu bedarf es der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Insofern haben die Wohnungseigentümer hier einen Rechtsanspruch gegen den Verwalter, den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wieder herzustellen und die der Instandhaltungsrücklage entnommenen Gelder der Gemeinschaft wieder zuzuführen.


Fazit: Der Verwalter hat offenbar in Unkenntnis des Wohnungseigentumsrechts gehandelt und hat für den Schaden aufzukommen. Welche Schlüsse die Wohnungseigentümer aus dieser Erkenntnis ziehen, bleibt euch überlassen.

Vielen Dank für die sehr informativen Aussagen.

Die Verwaltung behauptet das sie bis 1500€ keinen fragen muss wenn wunsch besteht lässt sie es machen. Ist das so richtig??

Mietern rate ich immer den Mietvertrag zu lesen - Eigentümern die Teilungserklärung bzw. den Verwaltervertrag.

Nein, das ist im Normalfall falsch. Das gilt nur, wenn dies vertraglich so vereinbart ist, und normalerweise auch nur dann, wenn es sich um Instandhaltung und -setzung handelt. Die Erweiterung der Satellitenanlage ist aber keines von beidem...

In diesem Fall müsste die Kosten die HV als Schadenersatz tragen bzw. auf eigene Kosten wieder zurückbauen lassen...

Die Verwaltung behauptet das sie bis 1500€ keinen fragen muss wenn wunsch besteht lässt sie es machen. Ist das so richtig?

Ja, wenn es so im Teilungsvertrag bestimmt oder in einem Mehrheitsbeschluss bzw. Verwaltervertrag einmal festgelegt wurde. Nur da ich beides nicht kenne, kann ich das eben nicht beurteilen :-(

G imager761

Schau ma in den Verwalter-Vertrag was der Verwalter darf oder nicht.