Wann darf die Polizei schießen?

12 Antworten

Schusswaffengebrauch ist nur zulässig, wenn die Polizei bedroht wird

Nein. Flucht ist kein Grund für einen Schusswaffengebrauch. Das zählt als schwere Körperverletzung. Die Polizei darf Schusswaffen nur zu ihrem eigenen Schutz verwenden, wenn der Verdächtige selbst eine Waffe gegen sie nutzt - sie also angreift.

Gefährliche KV.

Zumindest vorerst

@hazett92

Da eine Schusswaffe aber eine potentiell tödliche Waffe ist, frage ich mich, ob beim unrechtmäßgen Gebrauch nicht sogar versuchter Mord oder zumindest versuchter Totschlag im Raum steht.

@Franz577

Ganz großer Quatsch. Mord setzt Mordlust, Heimtücke, Hinterlist, Grausamkeit, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier, niedere Beweggründe und die Tötungsabsicht voraus, Bei Totschlag fehlt grob gesehen nur die Tötungsabsicht. Das bleibt eine gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge.

@ZuumZuum

Und warum nur eine gefährliche und nicht zumindest eine schwere KV? Je nachdem wo jemand getroffen wird, kann das durchaus auch eine schwere KV sein.

Wurde heute angehalten und bin just for fun gerannt. War schneller als die cops...hat zwar eine halbe Stunde gekostet aber das war es wert. Bis zu meiner Unterhose haben die alles durchsucht

@germandream1

Du bist dämlich. Das ist wiederstand gegen die Staatsgewalt.

@Klaudrian

Um diesen Strafbestand zu erfüllen muss ein gewaltsamer Wiederstand oder Angriff erfolgen. Also ist deine Aussage unzutreffend.

Die Polizisten halten einen grundlos und dann wundern sie sich wenn einer grundlos einfach wegrennt

@Franz577

Kannst mir glauben Franz 

@Klaudrian
Das ist wiederstand gegen die Staatsgewalt.

Das ist Blödsinn.

@germandream1

Woher willst du wissen ob es grundlos war? Vielleicht haben sie jemand gesucht der so aussah wie du? Vielleicht haben sie nach Drogen gesucht - das sind schon mal zwei Gründe. Nur weil du nichts damit zu tun hast heißt es nicht dass es keinen Grund gibt. Mit dem Wegrennen machst du dich zu dem verdächtig. Wenn tatsächlich nach einem Typen gesucht wird der grade um die Ecken um sich geschossen hat und der auf deine Beschreibung passt und du rennst dann weg - dann werden die wahrscheinlich auf etwas härtere Weise versuchen dich am weglaufen zu hindern.

@Klaudrian

Nein, nur Wegrennen ist noch kein Widerstand. Es muß ein Gewaltakt vorliegen der gegen einen Vollstreckungsbeamten gerichtet, und für diesen körperlich spürbar ist.

@Klaudrian

Weglaufen kann kein Widerstand sein (vgl. §113 StGB)

@germandream1

Leute die just for fun vor der Polizei davonrennen, setzte ich auf eine Stufe mit den Leuten, die Rettungseinsätze filmen oder gar verzögern.

"Flucht ist kein Grund für einen Schusswaffengebrauch" .. doch! Gemäß §61 HSOG (oder vergleichbares Polizeigesetz eines anderen Bundeslandes) kann Flucht sehr wohl einen Schusswaffengebrauch rechtfertigen.

Quatsch. Es ist offenbar ein unausrottbarer Irrtum, dass die Polizei nur zur Verteidigung schießen darf.

Lies dir die Schusswaffengebrauchsbestimmungen - Pepsimaster hat schon einen § zitiert - durch. Wo steht da was von Angriff eines bewaffneten Angreifers?

Flucht kann sehr wohl Grund für einen Schusswaffengebrauch sein. Aber nicht in der vorgestellten Fallkonstellation.

Der Schusswaffengebrauch durch einen Polizeibeamten reduziert sich nicht nur auf Notwehr oder Nothilfe! Das ist falsch!

Logisch. Die Polizei schiesst unbewaffneten immer in den Rücken

Hallo,

dem Schusswaffengebrauch sind - zu Recht - hohe Hürden gesetzt. Wichtig ist hierbei das jeweilige Polizeiaufgabengesetz. Nachdem "Polizei" Ländersache ist, gibt es dementsprechend viele unterschiedliche Polizeiaufgabengesetze. Diese sind meistens jedoch sogar wortgleich. Trotzdem beziehen sich meine Ausführungen auf Bayern, daher kann es im Vergleich zu anderen Bundesländern zu Abweichungen im Gesetzestext kommen:

PAG (Polizei Aufgabengesetz)

Art. 67:

Schußwaffengebrauch gegen Personen

(1) Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,

1.

um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,

2.

um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,

3.

um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie

a)

eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder

b)

eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führt,

4.

zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist

a)

auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder

b)

auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führt,

5.

um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in sonstigen Fällen des Art. 107 BayStVollzG.

Also gehen wir es chronologisch durch:

  1. Ist bei einer Verkehrskontrolle natürlich nicht einschlägig.
  2. Ist ebenfalls nicht einschlägig.
  3. Das könnte - seeeehr konstruiert - zutreffen. Der Bankräuber flieht in einem Auto, Fabrikat und Farbe stimmen mit dem zu kontrollierenden Fahrzeug überein, das Kennzeichen ist nur zum Teil bekannt oder wurde vom Zeugen falsch abgelesen. Die Personenbeschreibung des Bankräubers stimmt mit dem Fahrer der vor der Polizei davon läuft überein.

Dann wäre der Flüchtende tatsächlich dringend tatverdächtig und entzieht sich der Identitätsfeststellung... ein Schusswaffengebrauch könnte rechtmäßig sein.

4. Nicht einschlägig.

5. Nicht einschlägig.

Aber zur Hölle: Ich würde niemals auf jemanden schießen, der wegläuft, wenn nicht 10000% sicher ist, dass er der Täter von einem Totschlag oder schlimmeren ist...

Mir sind in meiner Dienstzeit bis jetzt 3 genau wie du sagst "zum Spaß" abgehauen. Der kluge (oder faule, das überlass ich eurer Phantasie^^) Beamte, geht dann wie folgt vor, da der "Wegläufer" in der Regel nicht dazu kommt, sein Fahrzeug noch zu zu sperren

  1. Bußgeld:

"Sie verließen Ihr Kraftfahrzeug, ohne es gegen unbefugte Benutzung zu sichern."

=> 15€, da ich einen Vorsatz unterstelle, wirds verdoppelt.

2. Abschleppen:

Zum Schutz privater Rechte muss das Fahrzeug natürlich abgeschleppt werden, damit kein Unberechtigter Zugriff auf das Fahrzeug hat => Abschlepp- und Verwahrkosten ~150 €.

:-)

Danke für die informative Antwort erstmal :)

Zum Glück hatte ich den Wagen abgeschlossen, sonst hätte ich eine unnötige Ordnungswidrigkeitenanzeige am Hals. Naja die beiden Beamten hatten den Vorfall zum ersten Mal.Deshalb haben die mir nicht geglaubt, dass ich das aus Spaß gemacht habe. Sie liefen mir hinterher und schrien immer wieder "Stopp Polizei!!!". Dadurch dass ich mich durch diese Aktion auch verdächtig gemacht habe, haben die nicht nur mich und mein Auto durchsucht, sondern auch die Gegend um zu kontrollieren ob ich mich von Drogen oder so befreit habe. Zum Glück lief das friedlich ab und haben mich nicht zur Wache gebracht ^^

@germandream1

Naja, ich glaub, da muss jeder von uns mal durch...

Ist jetzt nicht so, dass ich dein Verhalten gut heiße - wir haben was anderes zu tun, als "Scherzkeksen" nachzulaufen... aber ich sehs sportlich, manchmal sind wir halt nur 2. Gewinner ;-)

Im Prinzip ja...

Sicher?

@germandream1

Ein kurzer Blick auf Wikipedia hätte dir die Antwort gegeben:

Ziel eines Schusswaffengebrauchs ist u. a. die Verhinderung der Flucht von Verdächtigen oder Verurteilten und die Abwehr gegenwärtiger konkreter Gefahren für eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben (z. B. Amoklagen). Hierbei kann der Adressat der Maßnahme physisch geschädigt werden, z. B. durch einen Beinschuss. Dies muss jedoch nicht stets der Fall sein - die Schusswaffe kann auch gegen Sachen (Schuss in die Reifen eines flüchtenden Fahrzeuges) oder als Drohmittel (Warnschuss) gebraucht werden.

@exxonvaldez

Ich habe aber von einer Verkehrskontrolle gesprochen

Nein. Das ist eine schwerd Körperverletzung. Nur wenn sie angegriffen werden dürfen sie Schusswaffen verwenden und dass muss zudem verhältnismäßig sein. Wird die Polizei mit steinen beworfen kann das immer noch kein Grund für einen Schusswaffengebrauch sein.

@Klaudrian

Das stimmt so nicht.

Vgl. § 54, Absatz 2 PolG

@Klaudrian

Wenn überhaupt erst einmal nur gefährliche Körperverletzung. Erst wenn dem Betroffenen bleibende körperliche Schäden bleiben, wird das zu einer schweren Körperverletzung.

@Klaudrian

Die Polizei darf eben NICHT nur die Schusswaffe verwenden, wenn sie angegriffen wird. Das ist einfach falsch!