Wann bekommt man zuviel gezahlte Nebenkosten zurück vom Vermieter?

9 Antworten

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Bist Du sicher das die 50 € nur für Warmwasser waren?

Zu den Nebenkosten gehört viel mehr. Zum Beispiel die Kosten für Heizung, Kaltwasser, Müllentsorgung, Grundsteuer und Versicherungen. Um nur einige zu nennen.

Die Kosten für Warmwasser und Heizung werden nur zu einem Teil, 50 - 70 %, nach Verbrauch abgerechnet. Der Rest nach der Wohnfläche.

Nach der Wohnfläche, wenn nach Verbrauch oder Verursachung nicht möglich und vertraglich nicht anders vereinbart, werden auch alle andere Nebenkosten umgelegt/abgerechnet.

Der Vermieter muß, wenn er eine Nachzahlung geltend machen will, binnen 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes die Abrechnung er- und dem Mieter zustellen.

Abrechnungszeitraum kann das Kalenderjahr sein, aber auch jeder andere Zeitraum von 12 Monaten.

Bei Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr hat der VM noch bis Ende 2017 Zeit dir die Abrechnung zukommen zu lassen.

Sollte der Abrechnungszeitraum aber z. B. der 01.10.2015 - 30.09.2016 sein, nur bis 30.09.2017.

Ich rechne damit dass ich um die 400€ zurückbekomme

Ich nicht. Außer die Wohnung war nur etwa 10 - 15 m² klein;-)

Danke erstmal für die fachlich kompetente Auskunft :) Also zum 01.01.2016 habe ich keinerlei Abrechnung bekommen, sodass eigentlich nur die zweite Variante bleibt, dass ich zum Datum meines Auszugs eine Abrechnung bekommen. Sprich zum 31.09.2017 stimmt's? 

Ich habe insgesamt 125€ Nebenkosten gezahlt wobei 75€ für eine lächerliche Hausreinigungsfirma waren, die einmal im Monat die Gänge des Mietshauses durchgewischt hat. 

Die Wohnung war 45qm groß und wie gesagt war ich ich kaum Zuhause duschen und geheizt habe ich auch kaum. 

@KslProstabil

Die 75 € waren sicher nicht nur für die Treppenhausreinigung, sondern für alle anderen Nebenkosten wie in meiner Antwort genannt.

Dein Mietvertrag müsste die Vereinbarung über Zahlung der Betriebskosten enthalten, dazu die Umlage der einzelnen Positionen der BK und deren Umlageschlüssel nach m² Wohnfläche oder Personenanzahl und Positionen nach Verbrauch. Der Abrechnungszeitraum muss ebenfalls vereinbart sein. In den meisten Fällen wird das Kalenderjahr gewählt.

Es ist total ungewöhnlich, dass du eine Postion für Warmwasserverbrauch separat mit einer monatliche Vorauszahlung von 50€ vereinbart hast, weil diese Position normalerweise im Bestand der Heizkosten gezahlt wird. Wie hoch sind deine Heizkostenvorauszahlungen neben den allgemeinen Betriebskostenvorauszahlungen? Könnte es sein, dass dein WW-Verbrauch nicht durch Ablesen an der WW-Uhr ermittelt wird, sondern du hier eine Pauschalzahlung entrichtest? 

In diesen Fall könntest du keine Erstattung vom Vermieter erwarten.

Nein da habe ich mich wohl vertan, die 50€ zählen schon als gesamte Heizkosten. Ich habe nur kaum Gebrauch davon gemacht. 

@KslProstabil

Ob und wie viel Du von der Heizung und dem Warmwasser Gebrauch gemacht hast spielt für verbrauchsunabhängigen Teil dieser Kosten keine Rolle, denn der wird nach der Wohnfläche abgerechnet. Und da könnten 50 € bei 45 m² schon ziemlich knapp sein.

Hi,

natürlich gibt es Fristen.

Die Nebenkostenvorauszahlungen von 2016 müssen bis 31.12.2017 abgerechnet sein, danach kann der Eigentümer keine Forderungen mehr stellen.

Nicht ganz korrekt. Es ist 1 Jahr nach dem Abrechnungszeitraum und der ist oft nicht zwingend gleich Kalenderjahr, dann stimmt's. Guthaben muss der Vermieter dennoch auch danach noch auszahlen, bis diese normal verjährt wären. Also 3 Jahre.

@Akecheta

Also gilt diese Frist auch für das Guthaben. Also muss er bis 31.12.2017 zahlen?

@KslProstabil

Er muss bis zu diesem Datum korrekt abrechnen und erst dann weißt du auch, ob da ein Guthaben raus kommt. Zwingen dies vorher zu machen, kannst nicht, nur bitten.

@KslProstabil

.... nein, woraus kannst Du das ersehen?

@herja

... ach, und das soll gelten? Seit wann ist das so und warum sieht der BGH dies total anders?

Nebenkosten bestehen nicht nur aus Wasserkosten.

Der Vermieter kann ein Guthaben erst dann überweisen, wenn die Abrechnung erfolgt ist.

Für die Nebenkostenabrechnung von 2016 hat er noch Zeit bis Ende 2017.

Der Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes die Abrechnung vorlegen. Er hätte in deinem Fall also rein theoretisch Zeit bis Ende des Jahres.