Waffengesetz 'umgehen'?
Im Waffengesetz (WaffG), §42a, Absatz 2, 1., steht "Absatz 1 g[e]lt[e] nicht für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen".
Könnte man einer Anzeige/Verurteilung wegen öffentlichen Führens einer in Absatz 1 erwähnten Waffe entgegen, wenn man zum Zeitpunkt des angeblichen widerrechtlichen Führens (bzw wenn ein potenzieller Kläger es sieht) gerade mit seinem Handy ein Foto der Waffe / von sich selbst mit der Waffe schießt?
Oder ist "Fotoaufnahme" per Gesetz nochmals speziell definiert, zB dass diese für einen allgemein Anerkannten Zweck gelten soll?
2 Antworten
Zumindest wirst Du schlechte Karten haben, wenn Du kein verschließbares Behältnis für die Waffe dabei hast. Bei solchen Aufnahmen gibt es schließlich immer ein Davor und ein Danach.
Da ist eine tolle Idee ;)
Aber die besagt ja nur, dass hier z.B. Schauspieler nicht zwangsweise einen Genehmigung haben müssen, um diese bei Filmaufnahmen zu tragen und zu benutzen.
Zwingend muss aber bei solchen Filmaufnahmen immer ein Waffenmeister zugegen sein. Dieser hat dann spätestens eine entsprechende Genehmigung.