Wärmemengenzähler zählt nicht - Abrechnungsänderung auf Wohnfläche
Guten Abend,
meine Bekannte wohnt in einen ZFH, aufgeteilt in WEG.
Anfang 2012 hat sie eine Fehlermeldung auf dem Wärmemengenzähler Ihres Miteigentümers entdeckt, der lt. Techniker kommt, wenn der Zähler nicht richtig zählt. Eine schriftliche Bestätigung über das Vorliegen der Fehlermeldung von dem Techniker hat sie erhalten.Da Sie bereits Unstimmigkeiten mit dem Miteigentümer hat und der ehler dann wieder verschwunden war, hat Sie Ihrem Miteigentümer den Fehler nicht gemeldet.
Erst Anfang 2013 hat sie den Fehler wiederentdeckt und dem Miteigentümer diesen Fehler zur Kenntnis gegeben und auch gezeigt. Dieser nahm es zur Kenntnis und meinte nur "Mein Zähler zählt ja trotzdem"
Nebenkostenabrechnung wurden bisher von keinem der beiden erstellt, sondern die Rechnungen nach Miteigentumsanteilen geteilt.
Nunmehr haben sich beide auf eine Hausverwaltung geeinigt, die auch die Abrechnungen der letzten Jahre machen soll.
Gemäß Heizkostenverordnung ist bei einem nicht korrekt zählenden Wärmemengenzähler und bei nicht vorliegenden alten Heizkostenabrechnungen die Abrechnung nach Wohnfläche zu berechnen.
Die Frage ist jetzt: Ab wann darf nach Wohnfläche abgerechnet werden? Ab Anfang 2012 als sie den Fehler entdeckt hat oder erst Anfang 2013 als sie diesen dem Miteigentümer mitgeteilt hat.
Dazu muss man sagen, dass der Verbrauch an Heizöl je erzeugter Wärmemengeneinheit von 170 l/WME auf nunmehr 290 l/WME gestiegen ist. Weiterhin verbraucht Ihr Miteigentümer bei ständiger Bewohnung mit 4 Personen angeblich weniger WME als Sie bei Nutzung als Ferienwohnung.
Weiterhin wurde bei Tausch der Zähler letzten Monat festgestellt, dass der Zähler des Miteigentümers nicht verplombt war und somit der Fühler herausgenommen werden kann. Auch wurde dem Miteigntümer bereits Strommanipulation nachgewiesen.
Vielen Dank
3 Antworten
Bei Geräteausfall muss nach definierten Regeln geschätzt werden, z. B. nach Vorjahresverbrauch.
Wurde eine Abrechnung für 2012 erstellt ? Eine Korrektur bringt meines Erachtens nichts weil die Nachzahlung nicht mehr eingefordert werden kann. Die Abrechnung muss korrekt nach 12 Monaten vorliegen sonst verfallen die Ansprüche. Die Heizkostenverordnung ist hier das Maß der Dinge, abweichende Vereinbarungen z.B. in der Teilungserklärung, sind soweit ich weis nicht bindend. Und was die Kosten für einen Abrechnungsdienstleister betrifft die haben genau deshalb Ihre Berechtigung, Dort sitzen Spezialisten die den ganzen Tag sich nur mit solchen Problemen beschäftigen und rechtssichere Lösungen anbieten. Deren Arbeit wird mit den Gebühren bezahlt. Ein (guter)Abrechnungsdienstleister hätte die fehlende Verplombung angezeigt und eine Schätzung der Heizkosten schon in 2012 veranlasst sowie die Verplombung erneuert.
denk mal darüber nach wie genau was seinsoll und was eine genauere abrechungsart kostet?
es ist immer eine ungenau toleranz vorhanden. die frage ist immer wichtig was es kosten darf.
ista und co kosten viel geld. da lohnt es sich darüber nachzudenke um geld zu sparen einfach über die wohnfläche abzurechnen.