Während der Kündigung Probe arbeiten gehen?

6 Antworten

Ich bin der Meinung der AG muss Dich freistellen.

Im § 629 BGB (Freizeit zur Stellungssuche) steht: "Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren."

Ohne "Beamtendeutsch" bedeutet das, dass der AG einen AN den er gekündigt hat zur Stellensuche freistellen muss.

Wenn in Deinem Arbeitsvertrag nicht steht, dass die Anwendung des § 616 BGB keine Anwendung findet, muss der AG diese Zeit sogar bezahlen.

Ein Recht auf Freistellung hast Du. Du musst diese aber rechtzeitig vom AG verlangen. Wenn der AG Dich nicht freistellen will, kannst Du die Freistellung auch über eine Klage beim Arbeitsgericht durchsetzen. Das Arbeitsgericht kann in eiligen Fällen dann auch eine einstweilige Verfügung erlassen.

Die Freistellung beschränkt sich auf die Meldung bei der Arbeitsagentur. Selbst Vorstellungsgespräche muss der alte Arbeitgeber nicht bezahlen. Darauf liefe es ja hinaus.

@DerHans

Die Freistellung beschränkt sich auf die Meldung bei der Arbeitsagentur. 

@DerHans, da irrst Du Dich aber.

Prof. Dr. Peter Wedde schreibt in seinem Arbeitsrechtkommentar zur Freistellung zur Stellungssuche im § 629 BGB u.a.:

"Die Vorschrift berücksichtigt die spezielle Situation eines AN mit einem Arbeitsverhältnis, dessen Beendigung in absehbarer Zeit erfolgen wird. Die Pflicht zur Arbeitsleistung besteht unverändert fort, gleichzeitig muss er sich um einen neuen Arbeitsplatz bemühen. Dafür besteht gem. § 629 Anspruch auf Freistellung. Dies stellt eine Konkretisierung der Nebenpflichten des AG gem § 241 Abs. 2 dar (Däubler in KDZ BGB § 629 Rn1).

Der AN hat Anspruch auf Freistellung für alle für die Stellensuche erforderlichen Tätigkeiten. Das sind Vorstellungsgespräche, Besuche bei der Agentur für Arbeit, Eignungstests, medizinische Untersuchungen, ........."




@Hexle2

für alle für die Stellensuche erforderlichen Tätigkeiten beinhaltet auch die Freistellung zur Probearbeit, denn Ohne Diese keine neue Stelle.!

@elektromeister

@elektromeister: Sag das mal @DerHans ;-)))

@Hexle2

na DerHans kanns ja hier lesen, wenn er den "Verfolgen" Service aktiviert hat.

Muß er nicht. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bist du dem Arbeitgeber Arbeitsleistung gemäß Vertrag schuldig. Danach kannst du machen, was du willst.

Selbstverständlich kannst du jedoch um Urlaub bitten.

Sachlich und Inhaltlich Falsch

Wie Hexle2 schon erwähnt hat, gibt es einen §629 im BGB, der dieses Recht zugesteht. Hier noch einige Tipps dazu:

http://www.vermittlungswissen.de/Downloads/Freistellung_zur_Stellensuche.pdf

Zusätzlich noch ein weiterer Tipp: auch für Probearbeiten hat man in der Regel Anspruch auf Bezahlung. Das gilt zumindest dann wenn man eine feste Anwesenheitspflicht hat und Anweisungen zu befolgen hat.

Auf keinen Fall. Er bezahlt dich ja bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Wenn du dann anderswo arbeitest, wird er dir den Lohn entsprechend kürzen.

Sachlich und Inhaltlich Falsch

Nein, aber du kannst freundlich darum bitten, einen Tag frei zu bekommen. Man könnte sich auch krank melden, jedoch ganz bescheuert, wenn das rauskommt, daher würd ich das besser nicht machen.