Während der Freistellung selbstständig machen?

4 Antworten

Wenn es nicht die selbe Branche ist wie beim ehemaligen bzw. noch AG sollte das kein Problem darstellen. Es sind 2 verschiedene Einkuftsarten wovon aber nur eine mit einer Steuerklasse verstehen ist. Würde er wieder sofort als Arbeitnehmer wo anfangen wollen müsste er beim alten Chef Steuerklasse 1 oder 3 oder 5 (je nach Familienstand) und beim zweiten Chef Steuerklasse 6 angeben.

Sollte der Freund jemanden suchen, der die Buchführung übernimmt kann er sich gerne melden. Ich bin selbständig auf dem Gebiet und befinde mich im Aufbau.

er könnte das sogar schon ab 1.2. machen, sofern er mit seiner selbständigen tätigkeit seinem alten unternehmen keine konkurrenz macht. bei top-managern gibt es sogar in solchen situationen ein wettbewerbsverbot, für das die unternehmen aber bezahlen müssen.

die einkünfte aus der selbständigen tätigkeit müssen jährlich zusammen mit denen aus nichtselbständiger arbeit gemeinsam versteuert werden. mit ende der bezahlten arbeit, bzw. freistellung sollte er sich gedanken über seine kranken- und rentenversicherung machen.

die einkünfte aus der selbständigen tätigkeit

Wer sagt, dass der Freund nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat? Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gilt nur bei den sogenannten Katalogberufen (Anwalt, Steuerberater etc.)

Im Fragetext ist von freiberuflicher Tätigkeit die Rede.

Sofern im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen, darf er auch während des Arbeitsverhältnisses einer selbständign Tätigkeit nachgehen - ähnlich wie ein Nebenjob. Steuerlich kann jeder mehrere Einkünfte gleichzeitig haben.

Ob diese weitere Tätigkeit als freiberufliche oder gewerbliche eingestuft wird, ist eine ganz andere Frage. Freiberuflich sind nur Tätigkeiten im Sinne des § 18 EStG https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html

Wenn er während der Freistellung seinem noch-Arbeitgeber Konkurrenz macht, wird er ein Problem bekommen.