Vorwarnung vom nicht zahlenden Kunden, wenn ich über sie schlecht reden sollte?

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Eine Kundin, die einen Auftrag seit einem Monat nicht bezahlt und auf Zahlungserinnerung nicht reagiert, verlangt eine Verschweigungserklärung im Nachhinein.

Ich verlange Einhörner. Pinke, flauschige Einhörner, sofort!

Sonst werde sie nicht zahlen.

Vertrag ist Vertrag (Pacta sunt servanda) und gilt es einzuahlten. Da kann nicht hinterher einseitig was verändert werden. Dass du diskret mit der Thematik umgehst versteht sich als ehrbahrer Kaufmann von selbst.

Zudem warnt sie mich schriftlich vor, wenn ich imageschädigende Informationen über sie verbreiten sollte (!), dann wolle sie einen Rechtsweg suchen. ???

Warum solltest du dich in die Gefahr einer Straftat begeben wollen?

Wie reagiert man auf so was außer dass man eine zweite Mahnung wegen der offenen Rechnung schickt?

Welchen Sinn hätte denn die zweite Mahnung. Wäre die Kunden dann noch in verzuger...gibt es gar nicht. Man ist entweder in Verzug oder nicht und sie ist es.

Mahnbescheid hin!

Wie reagiert man auf so was

Gelassen, aber in der Sache konsequent und per Einwurf-Einschreiben:

"... eine Rechnung ist schnell übersehen oder kann verlegt werden. Daher hatten wir auf zulässige rechtliche Schritte verzichtet und nach eingetretenem Verzug an unsere offene Forderung erinnert.

Es ist enttäuschend, wie sie unser Entgegenkommen mit Erklärung einer Nichtzahlungsabsicht quittieren. Völlig inakzeptabel hingegen, dass sie verlangen, unsere geschäftlichen Kontakte vorsätzlich über ihre Zahlungsmoral zu täuschen!

Holen Sie nunmehr die Überweisung bis zum [Datum] nach. Das erspart Ihnen weitere Kosten, uns zusätzliche Arbeit und allen Verdruss.

Wenn Sie das neue Zahlungsziel allerdings nicht einhalten, müssen wir Ihnen leider unsere Kosten des gerichtlichen Forderungseinzugs zusätzlich in Rechnung stellen. Das titulierte Forderungsausfälle bei der schufa eingemeldet werden, ist Ihnen sicherlich bekannt."

G imager761


ok! Sollte ich "wir" schreiben oder kann ich nur von mir ausgehen, also "ich"? ich bin ja selbstständig ohne Angestellte..

@annawillfragen

Ein Geschäftsbrief wird im Namen des Unternehmens geschrieben, deshalb in der Wir-Form.

Es wirkt natürlich persönlicher, wenn du es anders handhaben möchtest, keine Einwände :-)

Viel Erfolg :-)

G imager761

Vielen Dank nochmal für diesen Entwurf! Ich musste es in einem anderem Fall neulich wieder verwenden (leider), aber die Eleganz Deines Schreibstils begeistert mich immer noch :)

"Verschweigungserklärung"...interessanter neuer Begriff.

Natürlich kann die Kundin verlangen das über ihre Zahlungsmodalität Stillschweigen bewahrt wird. Aber das mal so im Voraus ins Blau zu schicken halte ich auch für übertrieben. Eine solche Erklärung zu unterschreiben bindet dich für alle Zeiten daran. Wenn Du nichts dergleichen an irgendwelche dritte Personen weitergegeben hast brauchst Du darauf gar nicht zu reagieren. Viele Leute verschicken sowas um Eindruck zu machen. Einfach den Weg des gerichtlichen Mahnverfahrens weiter verfolgen.

Verlangen kann die Kundin vieles. Machen muss es die Fragestellerin noch lange nicht. Solange es wahr ist, darf die Fragestellerin selbstverständlich jedem sagen, dass die Kundin eine Rechnung offen hat und trotz Mahnung nicht bezahlt hat. 

@Interesierter

darf sie nicht, siehe unten..§186 oder 187 StGB

@ZuumZuum

Üble Nachrede/Verleumdung impliziert, dass die Informationen falsch wären. Wenn die Kundin nicht zahlt, ist das Verbreiten der Tatsache, dass sie nicht zahlt, völlig korrekt und demnach keine üble Nachrede.

Man sollte es nicht überall inserieren, also aktiv hinausposaunen. Aber Schufa-Einträge und ähnliches sind völlig in Ordnung bei einer Kundin, die nicht zahlt. Dagegen kann sie exakt nichts tun, weder auf zivilrechtlichem, noch auf strafrechtlichem Wege.

Solange die Forderung des TE gerechtfertigt ist.

Und da kannst du anderer Meinung sein, wie du willst.

Hm. Gibt es vielleicht eine schlaue juristische Formulierung als Antwort auf so eine Frechheit?...

@annawillfragen

Da gibt es keine schlaue Formulierung. Wollte sie dagegen vorgehen, könnte sie sich nur auf die §§ 186 und 187 STGB berufen. 

Nach diesen Paragraphen ist jedoch nur das Verbreiten von unwahren Äusserungen verboten. Du kannst die Sache einfach umdrehen und ihr sagen, dass du es Anderen sagen wirst, wenn sie nicht innerhalb einer Woche die Rechnung beglichen hat.

@Interesierter

Bin ich nicht einer Meinung

§ 186 StgB wahre Behauptung (üble Nachrede)

§ 187 StGB unwahre Behauptung (Verleumndung)

@ZuumZuum "§ 186 Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird,

wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist,

mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Ich denke doch, du bist hier im Irrtum. Lies den Paragraphen einfach mal durch. Den wichtigen Satzteil habe ich fett markiert. 

Bereits mit der ersten Mahnung ist sie in Verzug. Jetzt musst Du ihr das volle Programm geben, Dich nicht beeindrucken lassen. Gebe Deine Mahnungen an einen Rechtsanwalt. Da sie in Verzug ist muss sie auch die Kosten des Anwalts tragen. Also los.

Da sie in Verzug ist muss sie auch die Kosten des Anwalts tragen.

Nur wenn der Anwalt klagt bzw. das Mahnverfahren einleitet und die Kosten als Nebenforderung mitttituliert werden.

Ansonsten gilt auch für Anwaltskosten, es muss zahlen, wer den Anwalt beauftragt.

@kevin1905

Das ist falsch. Bereits die inanspruchnahme im verzug eines rechtsanwalts ist für den schuldner kostenpflichtig, nicht für den vrrkäufer.

@pilot350

Per Se zahlt ganz grundsätzlich IMMER der Gläubiger die Kosten des Anwalts. Alles andere ist grundsätzlich unmöglich. Ein Vertrag zwischen A und B, der besagt, dass C etwas zu zahlen habe, verstößt gegen unser schönes Grundgesetz (Stichwort: Vertrag zu Lasten Dritter bzw. Privatautonomie).

Bitte also informieren, bevor du etwas schreibst.

Die wichtige Frage ist nicht, wer den Anwalt zahlt, sondern die wichtige Frage ist: War die Einschaltung zweckdienlich und wenn ja, muss der Schuldner den Schaden "Anwaltskosten" begleichen.

Ich höre beim TE raus, dass er eher selbständig ist und kein großer Konzern. In solchen Fällen wird die Einschaltung eines Anwalts und die Kosten nach RVG ganz grundsätzlich von Gerichten als zweckdienlich angesehen. Aber auch nur dann sind sich Gerichte einig.

Natürlich wird der Anwalt die Kosten seiner Beauftragung gleich mit einfordern. Das macht er aber nicht mit der Begründung, dass die Kosten zu zahlen sind, sondern mit der Begründung "Schadensersatz". Dazu muss man die Anwaltsmahnungen oder die darin referenzierten Gesetze nur mal aufmerksam lesen ;-)

Ich hoffe mal, das nächste Mal bist du etwas schlauer und schreibst nicht solche pauschalen und völlig falschen Sätze daher.

@mepeisen

Kritiken schreiben aber dein kommentar ist nicht richtig da der schuldner sich bereits in verzug befindet.

@pilot350

Kritiken schreiben aber dein kommentar ist nicht richtig da der schuldner sich bereits in verzug befindet.

Natürlich ist der richtig.

Wenn ich zum Anwalt gehe und will dass der etwas für mich tut, muss ich den Anwalt bezahlen. Anwälte dürfen nicht auf Erfolgsbasis arbeiten.

Der Anwalt macht dann die von mir bezahlten Gebühren als Verzugsschaden beim Schuldner geltend. Hat der Schuldner aber keinen Bock die zu bezahlen bleibt nur diese gerichtlich feststellen (titulieren) zu lassen.

Einen Titel gibt es über das gerichtliche Mahnverfahren, vorausgesetzt der Schuldner widerspricht dem Mahnbescheid nicht (fristgerecht) und legt auch keinen Einspruch gegen den folgenden Vollstreckungsbescheid ein.

Ansonsten bleibt nur das streitige Verfahren, also die Zivilklage. Für alles was ich anrufen, sei es das Mahnverfahren, den Anwalt oder das Gericht selbst muss ich selbst in Vorleistung gehen, wenn ich für den Fall keine Rechtsschutzversicherung habe, die mir eine Deckungszusage gibt.

Ist die Forderung dann mit den ganzen Nebenforderungen tituliert kann ich sie vollstrecken lassen. Hat der Schuldner keine Kohle hab ich eben Pech. Aber ich kann es ja 30 Jahre lang versuchen. Jeder Versuch lässt die 30 Jahre von vorne beginnen.


Auch wenn du noch 10 Kommentare schreibst, wird deine Antwort nicht richtiger.

@pilot350

Kritiken schreiben aber dein kommentar ist nicht richtig da der schuldner sich bereits in verzug befindet.

Du hast meine Kritik nicht wirklich gelesen und verstanden, oder? Dass sich der Schuldner in Verzug befindet ist eine absolute Grundvoraussetzung, dass überhaupt die Kosten des Anwalts ERSTATTUNGSFÄHIG sind. Die deutsche Sprache ist doch gar nicht so schwer. Erstattungsfähig bedeutet, dass der Schuldner die Kosten, die grundsätzlich immer der Gläubiger bezahlt, erstatten muss.

Der Verzug ist aber nicht die einzige Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit. Neben der Frage der Höhe, die das RVG klar regelt je nach Beauftragung gibt es exakt eine weitere Frage: ist in der Einzelfallabwägung hinsichtlich §254 BGB die Schadensminderungspflicht des Gläubigers berücksichtigt worden.

Wenn der Schuldner mich auffordert, zu klagen, da er die Zahlung verweigert und gerichtlichen Mahnbescheid sowieso widersprechen wird und auch ein Anwalt die Haltung nicht ändern würde, dann ergibt die Beauftragung des Anwalts, ihm einen Brief zu schicken, keinen Sinn. Dann schickt der Gläubiger den Anwalt mit Klage vors Gericht, nur das ergibt noch Sinn oder in Wortlauten der Gerichte "Nur diese Maßnahme ist zielführend".

Beispielsweise vereinbare ich als Gläubiger mit meinem Anwalt ein Honorar deutlich über dem RVG. Das ist erlaubt und mein persönliches Privatvergnügen. Erstattungsfähig ist das Ganze dann trotzdem ganz grundsätzlich nur unter den Spielregeln des RVG. Weil höhere Gebührensätze gegen §254 BGB verstoßen.

Welche Frist setzt man bei der zweiten Mahnung - eine Woche?

@annawillfragen

Du willst da ernsthaft noch eine belanglose zweite Mahnung versenden?

Ohne konkrete Namen zu nennen kannst du über alle reden wie du willst. Ansonsten würde ich ihre Bestellung einfach stornieren.

Die Fragestellerin darf sogar mit Namen, Betrag und Fälligkeit alle Daten einem Dritten erzählen. Wichtig dabei ist, dass es die Wahrheit ist. Dagegen kann die Kundin gar nichts machen. 

Die Forderung nach einer Verschwiegenheitserklärung ist schon richtig dreist.

@Interesierter

Wichtig dabei ist, dass es die Wahrheit ist

Und dass er es nicht gerade in der Bildzeitung annonciert...